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Agenda des Bundesverwaltungsgerichts für 2025: Bri­s­ante Ent­schei­dungen aus Leipzig zu erwarten

von Hasso Suliak

26.02.2025

Andreas Korbmacher

"Atemberaubende Geschwindigkeit": Andreas Korbmacher, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, monierte bei der Vorstellung des Jahresberichts das Tempo des Gesetzgebers. Foto: Jörg Carstensen – dpa picture alliance

Gibt es ein Sexverbot für Bundeswehrsoldaten, sind Abschiebungen nach Griechenland zulässig und darf das rechtsextreme Compact-Magazin vielleicht doch untersagt werden? Im Jahr 2025 ist mit spannenden Entscheidungen des BVerwG zu rechnen.

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Welche Gerichtsbarkeit bildet den Zeitgeist und die gesellschaftliche Stimmung in Deutschland durch ihre Urteile und Beschlüsse am besten ab? Für den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Prof. Dr. Andreas Korbmacher liegt die Antwort auf der Hand. "Es wird deutlich, dass das Verwaltungsrecht und damit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit besonders nahe am Puls der Zeit sind", schreibt er im Vorwort des am Mittwoch vorgestellten Jahresberichts des BVerwG. 2024, so der BVerwG-Präsident, hätten sich zahlreiche Entscheidungen nachweisen lassen, "die die aktuelle gesellschaftliche und politische Situation widerspiegeln".

So könnte es auch 2025 wieder werden. Denn laut Bericht des BVerwG ist im Laufe des Jahres mit einigen hochkarätigen Entscheidungen aus Leipzig zu rechnen. Ein Überblick:

Grundsatzentscheidung zu Abschiebungen nach Griechenland

So verhandelt der 1. Revisionssenat am 15. April über zwei Tatsachenrevisionen, die sich mit der abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland beschäftigen. Der hessische Verwaltungsgerichtshof war von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen und zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Die zu erwartende Entscheidung verspricht ähnliche Brisanz, wie die, die der 1. Senat bereits am 19. Dezember 2024 getroffen hatte (Urt. v. 21.11.2024, Az. BVerwG 1 C 3.24).  

In diesem Verfahren ging es um Italien Das BVerwG urteilte, dass schutzberechtigte Flüchtlinge dorthin abgeschoben werden können. Der Fall betraf eine alleinerziehende Mutter und ihre Kinder. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die materielle und auch medizinische Grundversorgung in Italien gesichert sei. Die Entscheidung gilt ein stückweit als historisch, wie das BVerwG jetzt auch in seinem Jahresbericht hervorhob. Denn das Gericht machte erstmals von einer seit dem 1. Januar 2023 nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) bestehenden Möglichkeit Gebrauch, voneinander abweichende tatsächliche Bewertungen von Oberverwaltungsgerichten durch eine eigene Bewertung der abschiebungsrelevanten Tatsachen zu entscheiden und eine bundesweite rechtliche Klärung herbeizuführen. Im April wiederholt sich ähnliches im Kontext Griechenland.

Bekommt Altkanzler Schröder sein Bundestagsbüro zurück?

Geklärt wird im April vom 2. Revisionssenat auch die Frage, ob Altkanzler Gerhard Schröder (SPD) sein Büro im Bundestag zurückerhält. Dieses Privileg war ihm 2022 vom Bundestags-Haushaltsauschuss gestrichen worden. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg war Schröder mit seinem Ansinnen gescheitert. Das Gericht sah keinen Rechtsanspruch Schröders, auch nicht aus Gewohnheitsrecht.

Bereits Ende März wird der 6. Revisionssenat grundsätzlich prüfen, ob es vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen einen Parlamentsbeschluss geben kann. Hintergrund ist der Beschluss des Bundestages zur Distanzierung von der Israel-Boykott-Bewegung BDS (BT-Ds. 19/10191). Seit Jahren rufe die "Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstlerinnen und Künstler, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Sportlerinnen und Sportler auf. Dieser Boykottaufruf führe in seiner Radikalität zur Brandmarkung israelischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger jüdischen Glaubens als Ganzes, hatte der Bundestag festgestellt.

Dagegen hatten Mitglieder der Bewegung geklagt, der Beschluss verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht, ihrer Meinungsfreiheit und ihrer Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das OVG Berlin-Brandenburg wies das Begehren der BDS-Mitglieder jedoch zurück. Es handele sich um verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Eine inhaltliche Überprüfung des BDS-Beschlusses sei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.

Verhandlung zu Compact am 10. Juni  

Mit Spannung erwartet wird auch die Hauptsache-Entscheidung zum rechtsextremen Compact-Magazin. Der 6.Senat hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Verbotsverfügung der Bundesinnenministerin im August vorläufig ausgesetzt. Das BVerwG gab dem Eilantrag gegen das Verbot weitgehend statt, weil es Zweifel hegte, ob angesichts der nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des Compact-Magazins die Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt prägend seien. Endgültig entschieden wird über diese Frage nun im Sommer 2025. Der Termin zur mündlichen Verhandlung für das Hauptsacheverfahren ist am 10. Juni (Az. 6 A 4.24).

Auch über ein weiteres Vereinsverbot wird der 6. Revisionssenat 2025 befinden: Und zwar über das der Organisation Samidoun. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit Verbotsverfügung vom 31. Oktober 2023 festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "Samidoun – Palestinian Solidarity Network"“ einschließlich seiner Teilorganisation "Samidoun Deutschland" sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Zudem beeinträchtige und gefährde Samidoun das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet. Zur Erinnerung: Das Netzwerk Samidoun hatte den Angriff auf Israel durch die Hamas am 7.Oktober 2023 mit einer Süßigkeiten-Aktion im Berliner Stadtteil Neukölln gefeiert. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.  

Bundeswehr: Kein Sex mit der Frau des Kameraden?

Um die Wurst geht es am BVerwG am 6. Mai. Der 8. Revisionssenat muss die Frage entscheiden, ob bei der Angabe des Nettogewichts von Würsten nicht essbare Wurstclips und Wursthüllen berücksichtigt werden dürfen.  Das nordrhein-westfälische OVG hatte die Frage seinerzeit bejaht (Urt. v. 24.05.2024, Az. 4 A 779/23). Aus der Lebensmittelinformationsverordnung jedenfalls folge nicht, dass die nicht essbaren Wursthüllen und -clipse bei der Bestimmung der Füllmenge außer Betracht bleiben müssen, so die Münsteraner Richter.

Heiß her gehen wird’s definitiv auch beim 2. Wehrdienstsenat des BVerwG. Er wird sich, wie das Gericht im Jahresbericht formuliert, mit einem "Einbruch in die Kameradenehe" befassen: Kann ein Soldat, der mit der Ehefrau eines anderen Soldaten ein Liebesverhältnis anfängt und Ehebruch begeht, disziplinarrechtlich wegen Verletzung der Kameradschaftspflicht aus § 12 Soldatengesetz (SG) gemaßregelt werden (Az.2 WD 14.24)? Im konkreten Fall hatte ein Hauptfeldwebel ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Mannschaftssoldaten desselben Bataillons begonnen.  

Das Truppendienstgericht entschied, dass der Hauptfeldwebel ein Dienstvergehen begangen habe. § 12 SG fordere im Interesse des militärischen Zusammenhalts, dass jeder Soldat die Würde, die Ehre und die Rechte seines Kameraden zu achten habe. Dazu gehörten auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine Ehe, die durch den Ehebruch verletzt würden. Das Truppendienstgericht verhängte gegen den Hauptfeldwebel als Disziplinarmaßnahme ein Beförderungsverbot für die Dauer von 14 Monaten und eine Kürzung seiner Bezüge. Gegen diese Maßnahme legte nun nicht etwa der betroffene Soldat, sondern der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des angeschuldigten Soldaten Berufung ein. Das Truppendienstgericht habe die Reichweite der Kameradschaftspflicht verkannt. Ein derart weitgehendes Verständnis der Rechte anderer Soldaten entspreche nicht mehr der Rechtsauffassung des Dienstherrn. Welche Argumente zur erlaubten Reichweite von Soldaten-Seitensprüngen im Gerichtssaal ausgetauscht werden, wird allerdings wohl im Verborgenen bleiben. Die mündliche Verhandlung findet nach der Wehrdisziplinarordnung grundsätzlich nicht öffentlich statt.

BVerwG-Präsident: "Vorschriften für die Rechtsanwender kaum noch nachvollziehbar"  

Öffentlich hin oder her: Gerichtspräsident Korbmacher betonte am Mittwoch, dass seinem Gericht jedenfalls auch im Jahr 2025 die interessanten und grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht ausgehen würden. Auch das fast schon obligatorische Murren der Verwaltungsrechtsjuristen über den Gesetzgeber fehlt im Jahresbericht für 2024 nicht. 2021 beschwerte sich der damalige BVerwG-Präsident Klaus Rennert zum Beispiel, dass das Gericht unter Belastungen leide, weil die Politik in ihren Gesetzen immer mehr die erstinstanzliche Gerichtszuständigkeit vom OVG auf das BVerwG übertrage.  

Im neusten Jahresbericht kritisiert der BVerwG-Präsident nun eine Gesetzesflut und das Tempo, das die Politik manchmal an den Tag lege: "Der Gesetzgeber ist ein sicherer Garant dafür, dass wir immer wieder mit neuen Fragestellungen konfrontiert werden. Die Geschwindigkeit, mit der neue Vorschriften erlassen und bestehende geändert oder aufgehoben werden, ist teilweise atemberaubend und für die Rechtsanwender kaum noch nachvollziehbar." Besonders die Energiewende sei, so Korbmacher, ein zuverlässiger Lieferant immer neuer gesetzlicher Vorschriften, deren Umsetzung eine Vielzahl praktischer Probleme und rechtlicher Fragen aufwirft.

Anzahl und Dauer der Verfahren konstant 

In der Anzahl der am BVerwG im Jahr 2024 eingegangenen Verfahren hat diese Entwicklung allerdings keinen Niederschlag gefunden: Vielmehr blieb die Zahl der Verfahrenseingänge mit 987 gegenüber dem Vorjahr (977 Eingänge) nahezu gleich. Ahnlich verhält es sich auch bei der Zahl der Erledigungen (979 im Jahr 2024 gegenüber 1.027 im Jahr 2023). 

Auch ist die Dauer der Revisionsverfahren am BVerwG insgesamt, also unter Einschluss von unstreitigen Erledigungen, im Jahr 2024 sogar gesunken: Sie betrug durchschnittlich 13 Monate und neun Tage gegenüber 14 Monaten und 17 Tagen im Jahr 2023. Ebenfalls leicht gesunken ist die Dauer der durch Urteil entschiedenen Revisionsverfahren im Vergleich zum Vorjahr: 2024 dauert ein Verfahren im Schnitt 14 Monate und 24 Tage, im Jahr 2023 brauchte das Gericht noch 15 Monate und sechs Tage dafür.

Was den BVerwG-Präsident vermutlich auch freuen dürfte: Bis der frischgewählte Bundestag soweit ist, um neue Gesetze zu beschließen, die dem BVerwG Arbeit machen könnten, wird es noch einige Zeit dauern. Korbmacher kündigte auf der Pressekonferenz am Mittwoch jedoch an, er werde auch dem nächsten Bundesjustizminister die Botschaft übermitteln, dass vor allem bei Reformen im Prozessrecht “manchmal weniger mehr ist”. Im Übrigen stellte der BVerwG-Präsident klar: “Wir haben keine politischen Forderungen zu stellen."    

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Agenda des Bundesverwaltungsgerichts für 2025: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56680 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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