Austritte beim IStGH: Nicht mehr als ein bedeu­tender Rück­schritt

Interview von Marion Sendker

02.01.2017

Burundi, Südafrika und Gambia haben 2016 ihren Austritt erklärt, auch Russland zieht sich vom IStGH zurück. Den Anfang vom Ende des Gerichts sieht der südafrikanische Professor für internationales Strafrecht Gerhard Kemp dennoch nicht gekommen.

LTO: Viele Beobachter fürchten, dass mit dem Austritt dreier afrikanischer Staaten und Russlands, das das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) allerdings ohnehin nicht ratifiziert hatte, ein Prozess begonnen hat, an dessen Ende die faktische Auflösung des IStGH steht. Würden Sie dem zustimmen?

Kemp: Kurz gesagt: Nein. Ich glaube nicht, dass dies der Anfang vom Ende ist. Es handelt sich sicherlich um einen bedeutenden Rückschlag, aber selbst auf dem afrikanischen Kontinent gibt es immer noch Länder, die den IStGH unterstützen. Da sind zum Beispiel wichtige Nationen wie Nigeria und stabile Demokratien wie Botswana.

Ideal wäre es natürlich, wenn der IStGH ein universeller Gerichtshof wäre. Wenn er nun kurz- oder mittelfristig auf einen Grundbestand an europäischen Ländern zurückschrumpft – plus wichtige südamerikanische Mitgliedsstaaten und andere Länder, wie zum Beispiel Süd-Korea oder Australien und bedeutende "moralische Größen" wie Kanada, – dann wird der Kern des Projekts bestehen bleiben. Das heißt natürlich nicht, dass der IStGH nicht auch von Zeit zu Zeit reformiert werden muss. Das Römische Statut selbst sieht genau für solche Fälle Mechanismen zur Prüfung und Reform vor.

"Der Neue Afrikanische Gerichtshof wäre keine gute Alternative zum IStGH"

LTO: Welche zum Beispiel?

Kemp: Da wäre insbesondere die jährliche Konferenz der Vertragsstaaten. Dort ist Raum für Diskussionen über die Themen, die den IStGH betreffen. Der jährliche Bericht des Chefanklägers dient darüber hinaus als wichtiges Instrument, um Übersicht und Transparenz zu gewährleisten. Außerdem findet seit 2010 regelmäßig eine Konferenz zur Überarbeitung des Römischen Statuts statt. Auf der ersten Revisionskonferenz vor sechs Jahren in Kampala wurde zum Beispiel das Verbrechen der Aggression definiert.

LTO: Mit dem sogenannten Malabo-Protokoll der Afrikanischen Union (AU) wurde im Jahr 2014 der Zuständigkeitsbereich für einen noch zu errichtenden "neuen Afrikanischen Gerichtshof" ("African Court of Justice and Human Rights", ACJHR) erweitert. Dieser soll sinngemäß den Afrikanischen Menschengerichtshof (von 1998) und den Gerichtshof der Afrikanischen Union (von 2003) zusammenfassen und ergänzen. Der Plan ist, somit einen Gerichtshof zu schaffen, der sowohl für allgemeine Belange, Menschenrechte als auch Internationales Strafrecht zuständig ist. Wäre das nicht eine Alternative zum IStGH für Afrika?

Kemp: Regionale Institutionen zur Kriminalitätsbekämpfung wie der im Malobo-Protokoll vorgesehene Gerichtshof sind durchaus möglich und denkbar. Solche regionalen Institutionen können eine wichtige Rolle spielen, um die Arbeit des IStGH zu vervollständigen. Aber der Teufel steckt im Detail und so lange das Malabo-Protokoll den Staatschefs der Mitgliedsländer und anderen hochrangigen Beamten der AU nach wie vor Immunität gewährt, wie es im überarbeiteten Artikel 46 a des Protokolls vorgesehen ist, glaube ich nicht, dass dieses Gericht ein ernsthaftes Unterfangen ist, um das Problem der Straflosigkeit zu beenden und Gerechtigkeit zu fördern. Der ACJHR kann gewiss ein Ersatz für den IStGH sein, aber ich bezweifle, dass er es werden sollte, jedenfalls nicht in der Form, wie er aktuell geplant ist.

Umgang mit ausgetretenen und austrittswilligen Staaten

LTO: Wie wird sich der IStGH angesichts der Austritte nun verhalten und weiter vorgehen?

Kemp: Er wird sich ein paar sehr grundlegende Fragen stellen und einige Entscheidungen treffen müssen, etwa hinsichtlich der bisherigen Ermittlungsentscheidungen und dem Umgang der Untersuchungskammer mit  Konsultationsanfragen der Staaten nach Artikel 97 des Statuts. Nichtsdestoweniger schätze und hoffe ich, dass der IStGH sich nicht von Mitgliedstaaten erpressen lässt, besonders nicht, wenn es um Immunitäten für Staatsoberhäupter geht.

LTO: Was sagen die aktuellen Geschehnisse über die Legitimität des Gerichts aus?

Kemp: Die Austritte und Rückzüge sind natürlich nicht gut für den IStGH, aber ich glaube nicht, dass Legitimität eine Nullsummenanalyse ist. Die moralische Geschichte des Römischen Statuts, verbunden mit dem Rückhalt, den es noch immer hat (mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt), und seine auf Konsens ausgerichtete Natur schaffen meiner Meinung nach eine ausreichend solide Basis für die Legitimität des Gerichtshofs. Natürlich schwächt es den IStGH in seiner Zielsetzung und seinem Einflussbereich, wenn Staaten sich zurückziehen. Darum denke ich, dass man nach den Gründen für den jeweiligen Austritt fragen muss.

Legitimität ist keine mathematische oder technische Größe. Gewiss: Wenn sich alle afrikanischen Staaten geschlossen zurückziehen würden, dann würde das eine Legitimitätskrise nach sich ziehen. Aber so lange das Bild nuanciert ist und die Gründe für den Austritt unterschiedlich sind, wäre ich vorsichtig damit zu sagen, der IStGH sei plötzlich nicht mehr legitim.

"Der IStGH ist darauf angelegt, Durststrecken zu überdauern"

LTO: Ist es möglich und wünschenswert, die Austrittskandidaten zurückzuholen?

Kemp: Ja, das ist möglich. Viel wird von den lokalen politischen Gegebenheiten abhängen, von der weiteren Arbeit des IStGH als permanentes Tribunal und davon, welche "Erfolgsgeschichten" das Gericht vorweisen kann.

LTO: Also sollte man versuchen, die Austrittsländer zurückzuholen? Wie sollte das geschehen?

Kemp: Ich glaube, ununterbrochenes Engagement ist wichtig. Diesen Monat hat der südafrikanische Justizminister den IStGH besucht und mit dem Präsidenten des Gerichts gesprochen – trotz der klaren Austrittabsicht Südafrikas. Man kann hier eine Analogie zu Großbritannien und der EU nach dem Brexit bilden: Es wird weiterhin einen Dialog geben und es wird immer möglich sein, zurückzukehren. Letzteres wird nach einem Austritt natürlich viel schwieriger sein. Tatsache ist, dass die Länder nicht gänzlich isoliert sind und dass man sich weiterhin engagieren wird.

LTO: Die Idee, die hinter dem IStGH steckt, ist sehr nobel. "Big Players" wie die USA oder China spielen aber nicht mit. Was ist das Gericht überhaupt noch wert, wenn sich nun noch mehr Länder zurückziehen?

Kemp: Der IStGH ist die Fortsetzung des Erbes von Nürnberg und sollte als ein unvollständiges, organisches Projekt betrachtet werden. Da gibt es Hochs und Tiefs, wie wir es jetzt sehen. Aber der Bogen der Geschichte ist lang und ich sehe den IStGH als etwas, das auf für ebensolche langen Zeiträume konstruiert wurde.*

"Ermittlungen sind auch gegen Nicht-Mitglieder möglich"

LTO: Die USA haben das Römische Statut nicht ratifiziert, dennoch stehen Vorermittlungen wegen Kriegsverbrechen an, die amerikanische Soldaten in Afghanistan begangen haben könnten. Afghanistan dagegen ist Mitglied im IStGH. Ähnlich ist es mit Russland und Georgien: Beide sind keine Mitgliedsstaaten, aber gegen Staatsbürger beider Nationen gibt es offizielle Untersuchungen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in Zusammenhang mit dem Südossetien-Konflikt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Annexion der Krim wird derzeit noch geprüft. Was kann der IStGH bewirken, wenn es um Ermittlungen gegen Nichtmitglieder geht?

Kemp: Es gibt grundsätzlich drei Wege, auf denen ein Fall vor dem IStGH landen kann: auf Initiative des UN-Sicherheitsrates (etwa im Fall des Sudan, der auch kein Mitgliedsstaat ist), auf eigene Initiative der Staaten und auf Initiative des Chefanklägers. So wurde der IStGH zum Beispiel tätig, nachdem sich die Komoren und Griechenland mit Informationen über mögliche Verbrechen Israels an den Chefankläger gewandt haben.

Möglich ist darüber hinaus, dass Nichtmitglieder für einen bestimmten Zeitraum ad hoc die Gerichtsbarkeit des IStGH anerkennen (so zum Beispiel die Elfenbeinküste und die Ukraine; diese Staaten werden anschließend oft selbst Mitgliedstaaten). In all diesen Fällen nimmt der Chefankläger zunächst einmal erste Ermittlungen auf, um zu klären, was an den Vorwürfen dran ist, ob genügend Beweise vorliegen und ob die möglichen Verbrechen auch in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen. Ich stelle das Prozedere gerade sehr vereinfacht dar. Der Ablauf ist in der Realität viel komplexer und es gibt eine Menge Bestimmungen und Prozessregeln für die Untersuchungskammer und so weiter. Mein Punkt ist aber, dass es einen Weg gibt, gegen Nichtmitglieder zu ermitteln. Die große Hürde kommt dann erst später, wenn es um die Frage der Umsetzung der Rechtsprechung des IStGH geht.

*Anm. d. Red.: Versehentlich fehlender Absatz am Tag der Veröffentlichung eingefügt um 11:01h (pl).

Zitiervorschlag

Austritte beim IStGH: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21623 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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