Israel droht mit Militärschlag gegen Iran: Es gibt keine präventive Selbstverteidigung

Dr. habil. Hans-Joachim Heintze

09.11.2011

Die Befürchtungen bestätigen sich, Iran hat an der Entwicklung einer Atombombe gearbeitet. Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Bericht der IAEA steigt die Angst vor einem Krieg in Nahost, Israel droht immer deutlicher mit einem Angriff auf die iranischen Atomanlagen. Der aber wäre völkerrechtswidrig. Ohne Wenn und Aber, erklärt Hans-Joachim Heintze.

Mit dem veröffentlichen Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) weist steht fest, dass Iran sich völkerrechtswidrig verhält. Denn der Staat, der laut dem Bericht jedenfalls bis zum vergangenen Jahr Projekte und Experimente zur Entwicklung eines atomaren Sprengkopfes durchführte, gehört dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 an.

Die Vereinbarung verpflichtet  das Land in Art. II, nicht nach Atomwaffen zu streben (Art. II des Vertrags). Zugleich darf der Iran aber die Atomenergie für friedliche Zwecke nutzen und soll dabei durch die internationale Gemeinschaft unterstützt werden (Art. IV).

Auf eben dieses Recht beruft sich die iranische Führung und behauptet, alle auf die Kernspaltung bezogenen Aktivitäten dienten ausschließlich zivilen und nicht militärischen Zwecken. Aus Israel kommt schon seit Tagen Säbelrasseln, das Selbstverteidigungsrecht des Staates wird ins Feld geführt, ein Angriff auf Iran immer unverhohlener angedroht. Am Wochenende erklärte Israels Präsident Schimon Peres, ein Angriff Israels und anderer Länder auf iranische Atomanlagen werde "immer wahrscheinlicher".

Der Nichtverbreitungsvertrag und seine iranische Interpretation

Hintergrund des Berichts der IAEO ist die Kontrollverpflichtung der Organisation, der nach Art. III die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Vorgaben obliegt. Schon den Schöpfern des Nichtverbreitungsvertrags war klar, dass es schwierig ist, die friedliche Nutzung von Atomenergie im Einzelfall von der militärischen zu unterscheiden.

In einem speziellen Durchführungsverfahren führt die IAEO Sicherungsmaßnahmen durch, um zu verhindern, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen verwendet wird.

Der Iran steht dem Nichtverbreitungsvertrag aus mehreren Gründen seit Längerem kritisch gegenüber. Die Regierung in Teheran moniert, die Kernwaffenmächte hätten keine Schritte zur wirksamen Abrüstung unternommen, obwohl Art. VI das fordert. Auch seien die Doppelstandards nicht zu übersehen. Die Staaten, die dem Vertrag nicht angehören wie Israel, Indien oder Pakistan, können ungehindert und ohne jede Kontrolle Atomrüstung betreiben.

Schließlich habe Israel alle Vorschläge abgelehnt, wie in Art. VII. der Vereinbarung vorgesehen eine atomwaffenfreie Zone im Nahen Osten zu schaffen. Die Region sehe sich dadurch der Gefahr einer nuklearen Auseinandersetzung ausgesetzt, für die man sich rüsten müsse.

Die Sanktionen des UN-Sicherheitsrates

Die Vorgehensweise des Iran und seine aggressive Rhetorik gegen Israel veranlassten den UN-Sicherheitsrat schon im Jahr 2006, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Dazu ist das mächtigste Organ der vereinten Nationen berechtigt, weil es die Verbreitung von Atomwaffen als eine Bedrohung des Weltfriedens nach Art. 39 der UN-Charta ansieht.

Der Rat muss daher geeignete Sanktionen einleiten, um die iranische Führung zu einem rechtstreuen Verhalten, also zur Beendigung des militärischen Nuklearprogramms zu veranlassen. Es wurden so genannte gezielte Sanktionen nach Art. 41 des Kapitel VII der UN-Charter verhängt. Bestimmte Güter dürfen nun nicht mehr in den Iran exportiert werden, einer Reihe von Personen dürfen keine Auslandsvisa mehr erteilt werden.

Die Sanktionen wurden schrittweise verschärft und werden durch einen Ausschuss kontrolliert. Sämtliche Verbote sind für alle Staaten verbindlich.

Israels Kritik und einmal mehr das Selbstverteidigungsrecht

Teile der israelischen Regierung sind der Auffassung, dass solche nichtmilitärischen Sanktionen nicht ausreichen. Sie verhinderten nicht die Fortführung des iranischen Rüstungsprogramms, das Israel bedrohe. Sie fordern deshalb, der Sicherheitsrat müsse nun  militärische Sanktionen nach Art. 42 der UN-Charta verhängen.

Angesichts der Kräfteverhältnisse im Sicherheitsrat und des Vetorechts aber sei, so die israelische Argumentation, nicht zu erwarten, dass es zu solchen Sanktionen tatsächlich kommt. Daher müsse sich der Staat unter Berufung auf sein Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 dazu durchringen, einseitig iranische Atomanlagen zu bombardieren.

Das israelische Vorgehen ist nicht neu. Schon 1981 ging der Staat ähnlich gegenüber Irak vor. Seinerzeit fühlte sich Israel durch den Bau des irakischen Atomreaktors Tamuz I bedroht und zerstörte die Baustelle kurzerhand mit Bomben.

Präventivschläge: Keine Gleichheit im Unrecht

Der Sicherheitsrat verurteilte diesen Angriff als Verletzung der UN-Charta, ergriff aber keine weiteren Maßnahmen. Die Rechtslage hat sich seither nicht geändert. Allerdings enthält die USA-Sicherheitsdoktrin ebenso wie die der NATO heute die Rechtsfigur der präemptiven Selbstverteidigung, die eine Gewaltanwendung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erlaubt.

Über die Rechtsmäßigkeit dieser Doktrin hat es viele Diskussionen gegeben. Ein israelischer Angriff auf iranische Anlagen aber wäre abseits aller Diskussionen und Auslegungsfragen zweifelsohne ein präventiver Schlag gegen eine potentielle Gefahr. Ein solcher ist keinesfalls durch das in Art. 51 UN-Charta niedergelegte Selbstverteidigungsrecht gedeckt, das einen erfolgten oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Angriff voraussetzt. Die Beweislast liegt dann aber beim sich verteidigenden Staat. Der nun vorliegende IAEO-Bericht gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass Iran den Einsatz von Atomwaffen plante. 

Israel könnte sich allerdings durch das einseitige Handeln der NATO im Kosovo-Krieg 1999  und durch den US-geführten Krieg gegen Irak 2003 ermuntert fühlen, ebenfalls das Völkerrecht zu brechen. Dann würde es freilich übersehen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Auch die Rechtsverletzung anderer Staaten berechtigen es nicht, ebenfalls das Recht zu brechen.   

Der Autor Dr. habil. Hans-Joachim Heintze lehrt Völkerrecht am  Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum und ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

 

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Zitiervorschlag

Israel droht mit Militärschlag gegen Iran: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4758 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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