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Körperschaftsstatus für islamische Religionsgemeinschaften: Recht­liche Hürden für die Moschee­steuer

von Hasso Suliak

27.12.2018

Um den Einfluss ausländischer Geldgeber auf die Moscheen in Deutschland zu begrenzen, fordert die Politik eine spezielle Abgabe für Muslime. Allerdings könnten die verfassungsrechtlichen Vorgaben diesem Vorhaben im Wege stehen.

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Die Einführung einer speziellen Steuer für Muslime, vergleichbar mit der Kirchensteuer für Christen, erfreut sich immer größeren Zuspruchs. Über die Weihnachtsfeiertage äußerten Politiker unterschiedlicher Parteien den Wunsch, im Wege einer solchen Abgabe der Finanzierung von muslimischen Gemeinden in Deutschland durch ausländische Geldgeber Einhalt zu gebieten. Das für die Deutsche Islamkonferenz zuständige Bundesinnenministerium (BMI) zeigte ebenfalls Sympathien für den Vorschlag – wies jedoch auch auf die hohen Anforderungen des Religionsverfassungsrechts hin.

So sagte BMI-Staatssekretär Markus Kerber (CDU) der Zeitung Die Welt, Ziel müsse es sein, "dass Moscheen in Deutschland nicht von Finanzhilfen aus dem Ausland abhängig sind". Eine Moscheesteuer analog zur Kirchensteuer nannte Kerber "eine Lösung", die aber Sache der Religionsgemeinschaft sei. Voraussetzung für die Steuer wäre, dass die Moscheen die Anforderungen des Religionsverfassungsrechts an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen.

In Deutschland stehen etwa der evangelischen und der katholischen Kirche der besondere Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft sind, haben einen öffentlich-rechtlichen Status eigener Art. Zu den besonderen Rechten, die den Gemeinschaften verliehen werden, zählen beispielsweise das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern. Die Verleihung der Körperschaftsrechte fällt unter die Zuständigkeit der Länder, meistens ist der Antrag an das jeweilige Kultusministerium zu richten.

Die rechtliche Grundlage für die Zuerkennung des Körperschaftstatus ergibt sich dabei aus Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen diejenigen Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren ("geborene" Körperschaften) oder denen dieser Status auf Antrag hin gewährt wurde ("gekorene" Körperschaften).

Religionsgemeinschaften: Ausreichend groß und auf Dauer angelegt

Während die christlichen Kirchen zu den "geborenen" oder auch "altkorporierten" Körperschaften zählen, gilt für gekorene Religionsgemeinschaften Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV. Darin heißt es:

"Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.“

Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind ebenso Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, wie z.B. humanistische Verbände, sofern sie den Körperschaftsstatus besitzen. Die Zugehörigkeit ist daher ebenfalls eintragungsfähig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen, so dass neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen ist (Urt. v. 19.12.2000, Az. 2 BvR 1500/97).

Moscheegemeinden ohne feste Mitgliederstruktur

Das BMI weist auf Anfrage von LTO darauf hin, dass die Anerkennung von islamischen Organisationen als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich möglich ist. So sei etwa die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden (Erstverleihung Hessen 2013, Zweitverleihung durch Hamburg 2014).

Dass bis heute aber ansonsten nur wenigen islamischen Religionsgemeinschaften, so etwa einer Moscheegemeinde, der Körperschaftsstatus zuerkannt wurde, hat unter anderem damit zu tun, dass der Islam grundsätzlich keine besonderen Strukturen und Organisationsformen, sondern in erster Linie die alle Gläubigen umfassende islamische Gemeinschaft "umma" kennt, die alle Muslime im gemeinsamen Bekenntnis und der Ausübung der religiösen Pflichten eint. Vielen Muslimen ist daher auch die Mitgliedschaft in einer Moscheegemeinde, die oft als eingetragener Verein organisiert ist, eher fremd. Laut BMI komme es jedoch für eine Steuererhebung entscheidend darauf an, dass der betreffende Steuerpflichtige Mitglied der steuererhebenden Körperschaft ist. Nicht mitgliedschaftlich organisierte religiöse Vereinigungen (und deren Dachverbände) könnten keine Steuern erheben.

Auch die muslimischen Dachverbände eignen sich nach Angaben des BMI aufgrund ihrer Organisationsstruktur nicht dazu, ohne weiteres den Körperschaftsstatus zu erhalten: "Die großen muslimischen Verbände sind Dachverbände, die hunderte von selbstständigen Moscheevereinen zusammenfassen oder deren Mitglieder wiederum Dachorganisationen sind. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch ein Dachverband selbst Religionsgemeinschaft sein. Dann muss die Gemeinschaft aber durch ein organisatorisches Band zusammengehalten werden, das vom Dachverband an der Spitze bis hinunter zum einfachen Gemeindemitglied reicht."

Doch trotz dieser offenbar schwierigen rechtlichen Ausgangslage zeigten sich Politiker diverser Parteien fest entschlossen, die Einführung einer Art von Moscheesteuer anzugehen:  "Die Idee, die Finanzierung von muslimischen Gemeinden in Deutschland von ausländischen Geldgebern zu entkoppeln, halte ich für diskussionswürdig“, sagte der SPD-Politiker Burkhard Lischka der Zeitung Die Welt. Dadurch ließe sich die Gefahr des Einflusses von außen und damit eine Radikalisierungsgefahr verringern. "Bis zu einem fertigen Konzept dürfte es aber noch ein weiter Weg sein, den wir nur mit den Ländern gemeinsam gehen können, denn Kirchensteuern sind Ländersache", so Lischka.

BMI: Notfalls "Spenden oder Kollekten"

Auch der CSU-Bundestagsabgeordnete Alexander Radwan, der bereits seit längerem eine derartige Abgabe befürwortet, drängt auf eine Lösung: "Wir müssen den Einfluss aus dem Ausland deutlich zurückfahren und da muss ich mir überlegen, wie gibt es ein Substitut dafür. Wie kann ich die Moslems, die in Deutschland leben, dazu bringen, es selbst in die Hand zu nehmen. Und darum sage ich: Eine Abgabe beziehungsweise Steuer ist das politische Ziel.“

Der religionspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Stefan Ruppert, plädierte gegenüber LTO an die islamischen Gemeinden, sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen zu lassen. "Die muslimischen Gemeinden könnten so ganz einfach ihre unbedingte Verfassungstreue und Unabhängigkeit von anderen Staaten dokumentieren. Auch wenn der Staat diesen Schritt schwerlich befehlen kann, so wäre er doch ein wichtiger Beitrag für eine gelingende Integration", so Ruppert.

Zustimmung kam dem Grundsatz nach auch von den Grünen: "Es wäre klug und höchste Zeit, dass wir für die muslimischen Gemeinden in Deutschland unabhängige Finanzierungsquellen finden und damit den schädlichen Einfluss durch politisch gesteuerte Gelder und radikale Prediger aus der Türkei oder den Golfstaaten endlich unterbinden," sagte die Fraktionsvorsitzende im Bundestag, Katrin Göring-Eckardt. Wenn die Moscheen und muslimische Einrichtungen in Deutschland finanziell auf eigenen Füßen stünden, "könnten sie nicht mehr als verlängerter Arm Erdogans missbraucht werden", so Göring-Eckardt. Ähnlich argumentiert auch die muslimische Rechtsanwältin und Gründerin der Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, Seyran Ates: Mit einer Moscheesteuer könnten die Muslime ihre Gemeinden verstärkt selbst finanzieren, sagte die Juristin und Gründerin der liberal ausgerichteten Berliner Moschee dem Onlineportal der Welt am Mittwoch.

Und wenn sich am Ende die rechtlichen Hürden für eine derartige Steuer doch als unüberwindbar darstellen sollten? Das BMI weist gegenüber LTO darauf hin, dass es die islamischen Religionsgemeinschaften und Moscheegemeinden in gewisser Weise selbst in der Hand haben, sich finanziell unabhängig zu machen: "Eine direkte Finanzierung über Mitgliedsbeiträge oder Spenden sowie gegebenenfalls Kollekten beim Besuch einer Moschee bleiben weiterhin möglich."

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Körperschaftsstatus für islamische Religionsgemeinschaften: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32927 (abgerufen am: 14.11.2025 )

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