Als Reaktion auf die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen hat die EU Irans Revolutionsgarden als Terrororganisation eingestuft. Eva Ghazari-Arndt erklärt, inwiefern die Folgen über bisherige Sanktionen hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben die iranische Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) mit einstimmigem Beschluss als Terrororganisation eingestuft. Sie sind der Auffassung, dass das Handeln des iranischen Regimes eine rechtlich koordinierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. Der Iran begeht schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der eigenen Bevölkerung, aber auch sicherheitsrelevante Aktivitäten in anderen Staaten, unterstützt etwa schiitische Milizen im Irak und im Jemen. Mit der Aufnahme auf die Liste stehen die IRGC auf einer Stufe mit anderen Terrororganisationen wie Al-Qaida, Hisbollah, dem Palästinensischen Islamischen Dschihad oder der Hamas.
Die Einstufung als Terrororganisation knüpft maßgeblich an die Rolle an, welche die IRGC bei der Durchsetzung und Absicherung der Macht des Regimes sowie bei der systematischen Unterdrückung und Verletzung der Menschenrechte der eigenen Bevölkerung spielt. Sie bildet neben der regulären Armee einen zentralen Bestandteil der Streitkräfte der Islamischen Republik Iran und wurde nach der islamischen Revolution von 1979 gegründet. Sie wurde geschaffen, um die neue islamische Staatsordnung zu schützen, und ist – anders als die regulären Streitkräfte – direkt dem obersten religiösen Führer unterstellt. Sie fungiert als zentrales Macht- und Repressionsinstrument und verfügt über erheblichen militärischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Einfluss.
Die Einstufung der IRGC als Terrororganisation ist keine bloße politische Erklärung, sondern ein verbindlicher Rechtsakt der EU (Art. 288 AEUV), der auf einer unionsrechtlichen Grundlage beruht und konkrete Rechtsfolgen entfaltet. Anders als klassische Sanktionen, die vor allem wirtschaftliche Beziehungen beschränken – etwa durch Vermögenssperren, Reiseverbote oder Handelsrestriktionen – geht eine Listung darüber hinaus: Sie kann strafrechtliche Maßnahmen ermöglichen, sodass sich der Fokus von rein ökonomischem Druck hin zu einem umfassenden sicherheits- und strafrechtlichen Ansatz verschiebt.
Die sogenannte "EU-Terrorliste"
In der öffentlichen Berichterstattung wird häufig von einer "EU-Terrorliste" gesprochen. Der Begriff ist gebräuchlich, beschreibt jedoch die rechtliche Struktur nur unzureichend. Tatsächlich handelt es sich nicht um ein bloß administratives Register, sondern um einen integralen Bestandteil eines förmlichen Beschlusses, der vom Rat der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen wird. Die Liste ist regelmäßig als Anhang dieses Beschlusses ausgestaltet und existiert ausschließlich kraft des zugrunde liegenden Rechtsakts.
Voraussetzung für eine Terrorlistung ist insbesondere, dass zuständige Behörden terroristische Handlungen festgestellt haben oder zumindest ernsthafte und belastbare Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Terroristische Handlungen sind unionsrechtlich definiert als vorsätzliche Handlungen, die darauf abzielen, die Bevölkerung schwer einzuschüchtern, staatliche Stellen oder internationale Organisationen rechtswidrig zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen oder die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Strukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation schwer zu destabilisieren (vgl. Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP).
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Einstufung lagen bereits seit Jahren vor. Unter anderem haben die USA, Kanada und Australien die IRGC längst als Terrororganisation eingestuft. Gleichwohl fehlte innerhalb der EU lange Zeit der notwendige politische Konsens für eine Listung. Einzelne Mitgliedstaaten, vor allem Frankreich und Italien, hielten aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen an einer zurückhaltenderen Linie fest, um diplomatische Handlungsspielräume gegenüber dem iranischen Regime zu erhalten. Erst die weitere Eskalation der Gewalt des islamischen Regimes führte zu einem politischen Umschwung, der die zuvor bereits bestehende rechtliche Grundlage nun auch politisch konsensfähig machte.
Sämtliche Geschäftsbeziehungen müssen eingestellt werden
Der Beschluss bewirkt in erster Linie die formelle Listung der betroffenen Organisationen. Zu den zentralen Rechtsfolgen zählen auch hier insbesondere das unionsweite Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen sowie das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung finanzieller Mittel oder wirtschaftlicher Ressourcen.
Bislang unterlag die Islamische Republik Iran umfassenden EU-Sanktionsregimen, insbesondere im Finanz-, Energie- und Transportsektor sowie im Bereich personenbezogener Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen. Dazu gehörten unter anderem Vermögenssperren, Einschränkungen des Zugangs iranischer Banken zum europäischen Finanzsystem sowie Handels- und Exportbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien. Diese Maßnahmen zielten jedoch überwiegend auf wirtschaftlichen Druck ab und ließen in der Praxis noch begrenzte wirtschaftliche Interaktionen zu.
Die praktische Wirkung einer Terrorlistung reicht demgegenüber deutlich über das bloße Sperren bekannter Konten hinaus. Unternehmen und Finanzinstitute müssen sämtliche Geschäftsbeziehungen einstellen, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Vorteile für die IRGC begründen könnten. Dies betrifft etwa Zahlungsströme über Banken, Beteiligungen an Unternehmen, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen sowie Lieferketten mit wirtschaftlicher Beteiligung der IRGC. Aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Einflusses der Revolutionsgarde innerhalb zentraler Wirtschaftssektoren können damit auch bislang formal legale Geschäftsstrukturen blockiert werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Finanztransaktionen, Investitionsbeteiligungen oder Lieferkettenbeziehungen, die bislang unterhalb der Schwelle klassischer Sanktionen lagen, künftig vollständig unterbunden werden müssen.
Auch strafrechtliche Risiken
Zugleich verschärfen sich strafrechtliche Risiken erheblich. Betroffene sind insbesondere Unternehmen, Finanzdienstleister, Banken, Versicherungen, Logistikunternehmen sowie einzelne Verantwortliche wie Geschäftsführer, Compliance-Verantwortliche oder Finanzverantwortliche. Unterstützungsleistungen könnten künftig verstärkt als Terrorismusfinanzierung bewertet werden (vgl. § 89c StGB).
Anders als bei klassischen Sanktionsverstößen verschiebt sich der praktische Ansatz von einem wirtschafts- und außenpolitischen Sanktionsinstrument hin zu einem umfassenden sicherheits- und strafrechtlichen Instrumentarium, das deutlich tiefere Eingriffe in bestehende Geschäftsstrukturen und wirtschaftliche Beziehungen ermöglicht sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen verstärkt.
Iran erklärte Streitkräfte der EU-Staaten zu "terroristischen Gruppen"
Im Gegenzug hat der Iran am 1. Februar die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten zu "terroristischen Gruppen" erklärt. Dies ist allerdings nur eine politisch motivierte Maßnahme, deren praktische und rechtliche Wirkung außerhalb Irans begrenzt ist. Völkerrechtlich bleibt der Status staatlicher Streitkräfte hiervon unberührt.
Zugleich wird in sicherheitspolitische Debatten zunehmend hinterfragt, weshalb insbesondere die USA weiterhin auf eine Fortsetzung diplomatischer Bemühungen gegenüber dem Iran setzt. Es verfestigt sich die Einschätzung, dass klassische Dialogformate gegenüber einem derart agierenden Regime bislang keine Wirkung entfaltet haben. Vor diesem Hintergrund wird die Terrorlistung vielfach als Schritt in die richtige Richtung verstanden, weil sie den politischen und wirtschaftlichen Druck erhöht.
Der Beschluss wird – wie alle verbindlichen Rechtsakte der EU – im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Erst mit dieser Veröffentlichung tritt er unionsrechtlich in Kraft. Die Veröffentlichung begründet damit nicht nur Rechtsverbindlichkeit der Maßnahme, sondern gewährleistet zugleich Transparenz und Rechtssicherheit.
Die Einstufung der iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation verdeutlicht, dass die GASP einen funktionsfähigen Rahmen für verbindliches Handeln bietet. Sie ist damit kein bloß symbolisches Instrument, sondern ein strukturierter Mechanismus mit konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
Prof. Dr. Eva Ghazari-Arndt, LL.M. ist Professorin für Recht an der Hochschule der DGUV und in der Lehre u.a. auf dem Rechtsgebiet des Staats- und Verfassungsrechts, inkl. des Europarechts tätig.
Artikel in der Fassung vom 06.02.2026, 09:00.
Mehr als eine Sanktion: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59233 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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