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Iran verlegt Seeminen: Was in der Straße von Hormus jetzt pas­sieren kann

Gastbeitrag von Jannik Neumann

04.05.2026

Am 16. Juni 1998 wurde das Minenjagdboot "Fulda" im Marinestützpunkt Olpenitz der Marine in Dienst gestellt.

Am Montag startete das Minenjagdboot "Fulda" der Deutschen Marine in Richtung Mittelmeer. Foto: picture-alliance / dpa | Wulf Pfeiffer.

Der Iran soll die Straße von Hormus vermint haben. Während Donald Trump Minenlegerschiffe beschießen will, planen 50 Staaten um Frankreich und Deutschland eine defensive Mission. Eine völkerrechtliche Einordnung von Jannik Neumann.

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Am Montag um 14:15 Uhr startete das Minenjagdboot "Fulda" der Deutschen Marine vom Marinestützpunkt Kiel-Wik in Richtung Mittelmeer. So will man Zeit sparen für einen möglichen Einsatz in der Straße von Hormus. Grundvoraussetzung dafür ist aber ein Ende der Kampfhandlungen – und ein Mandat des Bundestages, teilte Verteidigungsminister Boris Pistorius mit. Neben Deutschland haben sich am 17. April 2026 rund 50 Staaten und Organisationen geschlossen für eine Öffnung der Straße ausgesprochen und in Aussicht gestellt, bei Minenräumaktionen zu helfen.

Die Meerenge steht weiterhin im Zentrum des Konflikts zwischen den USA, Israel und dem Iran. Mit Beginn der Operation "Epic Fury" am 28. Februar 2026 kam die Handelsschifffahrt in der Straße von Hormus praktisch zum Erliegen. Auslöser waren neben der offensichtlichen Gefahr für die Seeleute an Bord der Handelsschiffe die rapide angestiegenen Kosten für Versicherungen gegen Kriegsschäden. Die USA und der Iran verhängten jeweils "Blockaden" der Straße von Hormus. Eine Schließung dieser Straße, sei es durch das Mautsystem des Iran oder die "Gegenblockade" der USA, verletzt das Völkerrecht, wie LTO bereits an anderer Stelle analysierte. Auch die vereinbarte Waffenruhe war nur von kurzer Dauer. Der Angriff der US Navy auf das Frachtschiff Touska am 20. April 2026 sowie Vergeltungsschläge der iranischen Marine einige Tage darauf führten im Gegenteil zu einer erneuten Eskalation der Situation. Nach der Ankündigung einer US-Navy-Eskorte für Handelsschiffe scheinen sich weitere Spannungen abzuzeichnen, die möglicherweise in aktiven Angriffen enden können, wie der Iran androhte. 

Die wohl größte Herausforderung in diesem Moment liegt jedoch in den Seeminen, die der Iran in der Meerenge platziert haben soll. Vertreter des Korps der Islamischen Revolutionsgarde teilten mit, sie wüssten selbst nicht, wo genau sich die Seeminen befänden. Die Minen könnten den weltweiten Handel noch über Monate massiv einschränken. Daneben hat die Situation aber auch völkerrechtliche Implikationen – nicht nur für die Konfliktparteien, sondern auch für neutrale Staaten.

Seeminen als Regelungsgegenstand im Seekriegsrecht

Seeminen sind keine neue Bedrohung für die Schifffahrt und das Seevölkerrecht. Schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts, im Rahmen des russisch-japanischen Krieges, bedrohten Seeminen die neutrale Schifffahrt. Deswegen wurde 1907 das VIII. Haager Abkommen geschlossen, das zwar kein Verbot der Waffengattung zur Folge hatte, aber die Gefahren zumindest einzudämmen versuchte. Insbesondere sieht das Abkommen in Art. 1 vor, dass platzierte Kampfmittel sich binnen einer Stunde selbstständig entschärfen können müssen, sollte der Akteur, der sie gelegt hat, die Kontrolle über sie verlieren. Es ist verboten, andere Minen zu platzieren.

Das iranische Arsenal beinhaltet sowohl Ankerminen als auch Minen, die auf dem Meeresgrund platziert werden, und Minen mit eigenem Antrieb, wobei unklar ist, welche Minen verwendet worden sein sollen. Nach einer Analyse des Strauss Center for International Security and Law sei die iranische Marine in jedem Fall nur sehr bedingt in der Lage, Minen so zu verwenden, dass sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen, trotzdem bleiben für die Handelsschifffahrt Unsicherheiten bestehen.

So oder so träfe den Iran internationale Verantwortlichkeit, insbesondere wenn sich bewahrheiten sollte, dass er die Kontrolle über platzierte Seeminen verloren hat. Zwar ist der Iran nicht Vertragspartei des VIII. Haager Abkommens, die Verpflichtungen ergeben sich aber auch aus dem Völkergewohnheitsrecht, welches seine Geltung aus Staatenpraxis und damit einhergehender Rechtsüberzeugung (opinio juris) ableitet. 

Minen dürfen zivile Schifffahrt nicht gefährden

Das San Remo Handbuch von 1994 gilt als Instrument, das dieses Völkergewohnheitsrecht kodifiziert. Das ist im Seekriegsrecht insofern von besonderer Bedeutung, als wenig bis kein konkretes Vertragsrecht besteht, insofern also wenige Regeln "schwarz auf weiß" geschrieben stehen. Das San Remo Handbuch leistet daher einen bedeutenden Beitrag dazu, Rechtssicherheit im bewaffneten Konflikt auf dem Meer herzustellen. Regeln 81, 82 (b) des Handbuchs geben die Verpflichtung aus Art. 1 des VIII. Haager Abkommens wieder, weiten dessen Geltung also auf Staaten aus, die selbst nicht Vertragspartei sind.

Auch das Newport Handbuch bezieht sich auf diese Regelungen. Es wurde 2023 von einer Expertengruppe als Darstellung des bestehenden Rechts (lex lata) verfasst und bezieht aktuellere Entwicklungen in seine Erwägungen ein. Die Regelungen bzgl. Seeminen (Kapitel 6.5) verweisen dabei auf die Präambel des VIII. Haager Abkommens. Demnach muss das Recht auf friedliche Durchfahrt auch beim Einsatz von Seeminen gewährleistet werden. Konkret bedeutet das, dass Minen nur so verwendet werden dürfen, dass sie durchgehend kontrolliert werden können, die zivile Schifffahrt also nicht gefährden. Das Newport Handbuch stellt fest: Es ist verboten, Minen zu legen, die nicht harmlos werden, sobald die Kontrolle über sie verloren geht oder sobald sie sich von ihrer Verankerung lösen. Sollte der Iran also die Kontrolle über seine Seeminen verloren haben, was Berichten zufolge der Fall zu sein scheint, hat er das Seekriegsvölkerrecht verletzt. Hieraus ergeben sich neben der internationalen Verantwortlichkeit für diese Rechtsverletzung auch Folgen für neutrale Staaten.

Unterstützung neutraler Staaten

Völkerrechtlich ist eine solche "rein defensive" Mission, wie sie die 50 Staaten um Frankreich, Italien und Deutschland planen, grundsätzlich zulässig, wenn tatsächlich außer Kontrolle geratene Seeminen in der Straße von Hormus existieren. 

Insbesondere riskiert Deutschland damit nicht, selbst Konfliktpartei zu werden. Gemäß Regel 92 des San Remo Handbuchs dürfen neutrale Staaten rechtswidrig platzierte Minen räumen, ohne dass sie damit ihre Pflichten verletzen würden. In diesem Zusammenhang sind auch die ungewöhnlich deutlichen Äußerungen von Arsenio Dominguez, dem Präsidenten der International Maritime Organisation (IMO), beachtlich, der explizit auf die Minenräumung durch Drittstaaten verwiesen hatte. Der Wortlaut des San Remo Handbuchs begründet dabei keine Pflicht zu einem solchen Einsatz, sondern klärt, dass die Neutralität hierdurch gewahrt bliebe. Insofern liegt es an den Staaten, die Mission defensiv zu gestalten und die Parameter des Einsatzes festzulegen. Ein direktes Vorgehen gegen Minenleger, wie Präsident Trump es angedroht hatte, wäre mit der Regelung unvereinbar. Das würde letztendlich doch dazu führen, dass die Beteiligten zu Konfliktparteien werden. 

Neutrale Staaten können also einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass Handelsschiffe wieder gefahrlos durch die Meerenge fahren können.

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Wann können Schiffe die Meerenge wieder sicher durchfahren?

Die Frage, ob die Straße von Hormus wieder befriedet werden kann, hängt nicht nur davon ab, ob und wann die unmittelbaren Kampfhandlungen eingestellt werden. Vielmehr muss auch die Sicherheit der Handelsschifffahrt nachhaltig gewährleistet sein. Dafür muss die Gefahr durch Seeminen effektiv und zügig gebannt werden, sodass Schiffe die Meerenge durchfahren können.  Das Seekriegsrecht bietet hier die Möglichkeit für Staaten, unter Wahrung ihrer Neutralität den internationalen Handel zu schützen, ohne dabei internationale Beziehungen übermäßig zu belasten.

Die Hoffnung der internationalen Handelsschifffahrt dürfte eine baldige Mitteilung sein, dass keine Gefahr mehr aus der Tiefe droht. Ein geschlossenes europäisches Vorgehen kann hierzu einen wertvollen Beitrag leisten. Vielleicht kehrt dann wieder etwas Ruhe ein in der Straße von Hormus.

Männliche Person mit blonden Haaren und weißem Hemd steht vor einem Bücherregal.Jannik Neumann ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) an der Ruhr-Universität Bochum. Bei Prof. Dr. Pierre Thielbörger forscht er zum Schutz der Handelsschifffahrt im Roten Meer und unterrichtet humanitäres Völkerrecht im NOHA Master’s Programme in International Humanitarian Action.

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Iran verlegt Seeminen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59879 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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