Dopingbekämpfung im Sport: "Schon lange kein totes Recht mehr"

Interview mit Prof. Dr. Matthias Jahn

28.11.2012

2/2: "Schon der Erwerb von Dopingmitteln muss strafbar werden"

LTO: Wie geht es jetzt voran? Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen.

Jahn: Zunächst einmal muss man heute die Diskussionen und Beschlussfassungen im Sportausschuss des Deutschen Bundestages abwarten, denn immerhin hat der Gesetzgeber selbst aus guten Gründen eine Evaluierung des DBVG gewollt. Die Bundesregierung hat den Bericht schon positiv aufgenommen. Sie hat zugesagt – soweit die Umsetzung der von uns vorgeschlagenen Maßnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fällt –, dies zügig anzugehen.

LTO: Und was steht auf der Agenda?

Jahn: Der Evaluierungsbericht schlägt einige Maßnahmen vor, die von Bund und Ländern noch umzusetzen sind. So sollte zum Beispiel auch der Erwerb von Dopingmitteln eine Tathandlung im Sinne des Arzneimittelgesetzes werden. Das ist vor allem aus Beweisgründen notwendig.

LTO: Inwiefern schafft eine Erwerbsstrafbarkeit eine bessere Beweisbarkeit?

Jahn: Es geht vor allem um so genannte Posteinfuhrfälle. Wenn Lieferungen verbotener Dopingmittel vom Zoll abgefangen werden, so dass sie den Erwerber gar nicht erreichen können, erlangt dieser nie Besitz an den Substanzen. Seine Bestrafung nur wegen des Versuchs der Dopingstraftat gestaltet sich in der Praxis dann bislang recht kompliziert.

"Doping-Ermittlungsverfahren müssen einheitlich behandelt werden"

LTO: Auch formal empfiehlt der Bericht noch einige Veränderungen.

Jahn: Die institutionelle Zusammenarbeit mit der NADA (Anm. d. Red: Nationale Anti Doping Agentur Deutschland) sollte in die Arbeitsanleitungen für Staatsanwälte, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, aufgenommen werden. Das würde die Informationsflüsse deutlich verbessern.
Außerdem müssen Doping-Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften einheitlich behandelt werden. Hier gibt es noch große Unterschiede, manchmal sogar innerhalb derselben Behörde, etwa bei der Frage, ob man wegen des Auffindens einer geringen Menge auf den Besitz einer nicht-geringen Menge schließen darf. Auf der politischen Agenda steht weiterhin auch die Forderung an die Bundesländer, noch mehr hochspezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.

LTO: Die Bundesregierung will auch noch die Erweiterung des Vortatenkatalogs des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB) mit Blick auf schwere Dopingdelikte prüfen. Worum geht es dabei? Und was halten Sie von dieser kontrovers diskutierten Forderung?

Jahn: Das kann man durchaus kritisch sehen – deshalb ist hier auch nur ein Prüfauftrag erteilt worden. Ich persönlich meine, dass es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, es dem Bundeskriminalamt nicht zu gestatten, seine eigene Strafverfolgungskompetenz auf AMG-Verstöße als Vortaten der Geldwäsche gem. § 261 StGB auszudehnen. Es handelt sich nicht um ein Redaktionsversehen oder ähnliches.

"Strafrecht in der Praxis ist immer Sisyphusarbeit"

LTO: Inwieweit können nationale Regelungen überhaupt weiterhelfen? Der Sport ist international und interessiert sich nicht für Landesgrenzen. Wen erfassen die deutschen Regelungen?

Jahn: Da gelten zunächst einmal die allgemeinen Regeln des Strafrechts: Liegt der Tatort im Inland, ist jedermann als Beschuldigter erfasst. In der Diskussion wird aber nicht aufmerksam genug registriert, dass dies auch für ausländische Sportler gilt, die sich zum Training oder Wettkampf in Deutschland aufhalten. Da der Tatort in diesen Fällen im Inland liegt § 9 StGB, können die Strafverfolgungsbehörden schon jetzt aktiv werden, wenn sie auch nur einen einfachen Auffindeverdacht haben.

Aber natürlich gibt es in den Randzonen schwierige Abgrenzungsfragen, denken Sie an das eben geschilderte Problem der Posteinfuhrfälle. Deshalb schlägt der Evaluationsbericht hier auch Änderungen vor.

LTO: Das klingt insgesamt, als bliebe noch viel zu tun. Ist der Kampf gegen das Doping im Sport nicht am Ende eine Sisyphusarbeit – immer begleitet von der ernüchternden Erkenntnis, dass das Strafrecht letztlich der sich stetig weiter entwickelnden Wissenschaft hinterher hinkt, die ihm stets einen Schritt voraus ist?

Jahn: Strafrecht in der Praxis ist immer Sisyphusarbeit, da macht die Verfolgung von Dopingkriminalität keine Ausnahme. Der Evaluierungsbericht zeigt jedenfalls deutlich, was die bereits normierten Anti-Doping-Regelungen in Deutschland zu leisten im Stande sind.

Die zusätzlichen Maßnahmen, die wir angeregt haben, sollten ihr Übriges tun. Dass man, wie dies noch vor einigen Jahren üblich war, die  strafrechtlichen Regeln gegen Doping als "totes" – also in der Praxis kaum angewandtes – Recht bezeichnet, sollte jedenfalls der Vergangenheit angehören.

LTO: Herr Professor Jahn, ich danke Ihnen für das Gespräch.

Prof. Dr. Matthias Jahn ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Richter in einem OLG-Strafsenat. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist das Sportstrafrecht. Er ist u.a. wissenschaftlicher Sachverständiger der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages für den Evaluationsbericht über das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport.

Die Fragen stellte Pia Lorenz.

Zitiervorschlag

Matthias Jahn, Dopingbekämpfung im Sport: "Schon lange kein totes Recht mehr" . In: Legal Tribune Online, 28.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7658/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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