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Interview mit Berlins Justizsenatorin Badenberg: "Über Verbot ein­zelner AfD-Lan­des­ver­bände ernst­haft nach­denken"

von Dr. Markus Sehl

21.07.2025

Felor Badenberg

Felor Badenberg ist in Sachen Umgang mit der AfD auch als Ex-Verfassungsschutz-Vize eine ausgewiesene Expertin. Foto: picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka

Für ein AfD-Verbot im Bund fehle es an entscheidendem Material, sagt die Justizsenatorin und Ex-Verfassungsschützerin Felor Badenberg – anders aber in Thüringen. Welche Aussagen sie beunruhigen und was sich aus dem Compact-Urteil ablesen lässt.

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LTO: Frau Badenberg, seit zwei Jahren sind Sie in Berlin Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz. Wenn es um wichtige Posten auf Bundesebene geht, fällt ihr Name. Und wenn es um die Einschätzung der AfD durch den Verfassungsschutz geht, sind Ihre Einschätzungen als ehemalige Vizepräsidentin des Bundesamtes gefragt. Kann man sagen, Sie sind Justizsenatorin plus X?

Felor Badenberg: Ich bin mit voller Überzeugung Justizsenatorin des Landes Berlin. Die Erfahrungen, die ich in meiner früheren Tätigkeit im operativen Bereich machen durfte, haben mich sicher geprägt. Gerade im Zusammenspiel mit meiner aktuellen Rolle ist es spannend zu sehen, wie die Strafverfolgungsbehörden mit den Erkenntnissen, die von den Sicherheitsbehörden übermittelt werden, umgehen. Auch diese Perspektive zu erleben macht den Prozess für mich komplett. Ich empfinde es als folgerichtig und zugleich erfüllend.

In Ihrer Zeit beim Verfassungsschutz haben Sie an der Einschätzung zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD mitgearbeitet. Die Diskussion um ein Parteiverbot ist weiter in vollem Gange. Ende Juni hat die SPD beschlossen, ein Verfahren vorzubereiten.

Bei der Diskussion über ein Verbotsverfahren muss klar zwischen juristischen und politischen Erwägungen differenziert werden. In der aktuellen öffentlichen Debatte ist allerdings eine problematische Vermischung dieser Ebenen zu beobachten, die letztlich nicht zielführend ist. Um es klarzustellen: Die Fachleute im Verfassungsschutz und beim Bundesinnenministerium beschäftigen sich seit Jahren intensiv mit der Partei, sammeln Informationen und werten dieses fortlaufend aus. Erst wenn die Experten zur Einschätzung gelangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen juristischen Erfolg besteht, dann, und erst dann, sollte eine politische Entscheidung über die Einleitung eines Parteiverbots folgen.

Die SPD will eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzen, um das fachlich vorzubereiten. Was erwarten Sie von der?

Ganz ehrlich: Diese Forderung ist überflüssig. Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern brauchen keinen neuen Auftrag, um zusammenzuarbeiten– das tun sie längst. Sie sind schon durch die Gesetze dazu angehalten. Sie kooperieren eng, nutzen ein gemeinsames nachrichtendienstliches Informationssystem und tauschen ihre Erkenntnisse in Echtzeit aus. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wäre reine Symbolpolitik ohne inhaltlichen Mehrwert.

"Genau das lässt sich aus meiner Sicht derzeit nicht nachweisen."

Ebenfalls Ende Juni hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil zum Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins verkündet. In dem Prozess kam es auf die Auswertung zahlreicher Einzelaussagen an – ist das noch zulässige überspitzte Kritik oder schon eine verfassungsfeindliche Position? Ganz ähnliche Fragen, die sich auch bei den Einzelaussagen aus der AfD stellen. Lässt sich aus dem Compact-Verfahren neues für den Fall der AfD mitnehmen?

Die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor, aber erste Einschätzungen lassen sich bereits aus der mündlichen Begründungableiten. Bei der Auslegung und Bewertung von Einzelaussagen aus den Compact-Publikationen und der Beteiligten misst das Gericht der Meinungsfreiheit eine gewichtige Rolle bei. Ich gehe davon aus, dass dieser Bewertungsmaßstab auch Auswirkungen bei der Beurteilung von verfassungsfeindlichen Äußerungen der AfD im Gutachten des Verfassungsschutzes haben wird.

Beim Compact-Verbot ging es um ein Vereinsverbot, für ein Verbot der Partei AfD gelten andere Hürden. Wo sehen Sie die größte Hürde?

Die wurde implizit auch in der Compact-Entscheidung angesprochen. Es reicht nicht, dass einzelne Funktionäre oder Mitglieder verfassungsfeindliche Positionen vertreten. Vielmehr muss einer Partei in Gänze der politische Willen nachgewiesen werden, verfassungsfeindliche Ziele auch umzusetzen.

Das sind die Voraussetzungen, die das BVerfG in den NPD-Verbotsentscheidungen in 2003 und 2017 aufgestellt hat. Das BVerfG deutete an, dass ein solches Umsetzungsmoment bei politischen Parteien ganz regelmäßig erfüllt sein wird. Denn die sind auf gesellschaftliche Wirkung ausgerichtet, streben politische Gestaltungsmacht an?

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine Partei nicht nur die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt, sondern ob sie deren Abschaffung anhand eines politischen Gestaltungskonzepts planvoll verfolgt. In den offiziellen Verlautbarungen der Partei finden Sie dazu – wenig überraschend – kaum etwas.

Auf der Ebene einfacher Mitglieder finden sich hingegen zahlreiche verfassungsfeindliche Aussagen, die sich jedoch nicht ohne Weiteres zu einem kohärenten, auf Umsetzung gerichteten Gesamtkonzept der Partei verdichten lassen. Für den Bereich sozialer Netzwerke heißt das: Erst wenn sich Funktionsträger mit solchen Inhalten etwa durch "Likes" oder das Teilen entsprechender Beiträge ausdrücklich solidarisieren oder identifizieren, kann dies im Kontext eines Parteiverbotsverfahrens relevant werden.

Angenommen, einzelne Führungsfiguren würden sich solche verfassungsfeindlichen Aussagen zu eigen machen, ist das schon gleichzusetzen mit einem politischen Gesamtkonzept. Das klingt verfassungsrechtlich nach Mehr als bloß der Summe von akzeptierten Einzelaussagen?

Vereinzelte verfassungsfeindliche Aussagen reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob daraus ein der Partei insgesamt zurechenbares, auf konkrete Umsetzung gerichtetes Gesamtkonzept zur Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennbar wird. Genau das lässt sich aus meiner Sicht derzeit nicht nachweisen. Die AfD weiß sehr genau, wie weit sie gehen kann. Ihre Spitze agiert taktisch und vermeidet – von wenigen Ausnahmen wie Björn Höcke in Thüringen abgesehen – bewusst Aussagen, die auf ein planvolles, aktiv-kämpferisches Vorgehen schließen lassen.

"Der Staat muss in diesen Graubereich vordringen und nachweisen, dass die Partei tatsächlich solche Ziele verfolgt."

Auch der Jurist und einflussreiche AfD-Bundestagsabgeordneter Maximilian Krah warnt seine Partei seit einiger Zeit davor, das Thema "Remigration" nicht weiter zu verfolgen. Die Partei hat sich Anfang Juli einen neuen Verhaltenskodex zur Mäßigung verordnet. Welche Rolle spielt das?

Hier ist eine klare Entwicklung erkennbar. Anfang 2025 hat sich die AfD ntschieden, die als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Junge Alternative in die Partei zu integrieren, auch mit dem Ziel, sie stärker kontrollieren zu können. Gleichzeitig bemüht sich die Partei erkennbar, aus dem juristischen Fokus zu geraten. Man denke etwa an den Fall der AfD-Abgeordneten Nicole Höchst, die Muslime in einem Social-Media-Post in Verbindung mit Schweinedünger herabwürdigte. Auf Drängen des Bundesvorstands musste sie den Post rasch wieder löschen.

Die AfD hat offenkundig dazugelernt: Sie ist aus strategischen Gründen darum bemüht, sich unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz und offener Verfassungsfeindlichkeit zu bewegen.

Das betrifft alles die Außendarstellung. Befürworter eines Parteiverbots gehen davon aus, dass die AfD hinter den Kulissen einen ganz anderen Ton anschlägt und andere Pläne hegt?

Das ist zumindest zu vermuten. Umso mehr ist der Staat gefordert, wenn er ein Parteiverbotsverfahren anstrengt: Er muss in diesen Graubereich vordringen und nachweisen, dass die Partei tatsächlich Ziele verfolgt, die ein Verbot rechtfertigen und das mit der nötigen Klarheit und den notwendigen Beweisen.

Eben solche Erkenntnisse zu beschaffen, müsste Aufgabe des Verfassungsschutzes sein. Wenn wir dazu im Zusammenhang mit den Ein- und Hochstufungen durch den Verfassungsschutz nichts mitbekommen, heißt das, es existieren dazu keine Erkenntnisse?

Um wirklich zu erkennen , was die Akteure tatsächlich vorhaben, muss die Erkenntnislage durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel verdichtet werden, z.B. durch den Einsatz von V-Leuten. Doch genau darin liegt ein bekanntes Dilemma: Die Durchdringung einer Partei steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip der Staatsfreiheit bei einem Parteiverbot. Ein Problem, das schon im ersten NPD-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine zentrale Rolle spielte. Zudem ist die Partei auf der Hut, rechnet mit Überwachungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation, und verhält sich entsprechend vorsichtig.

In dem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Hochstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch" heißt es, die Erkenntnisse zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD hätten sich "verdichtet". Bedeutet das, es gibt einfach keine Mäßigung oder einen Anstieg von verfassungsfeindlichen Aussagen oder Aussagen härterer Qualität?

Meinem Eindruck nach geht es um alle drei Dynamiken Lassen Sie mich einen Materialfund herausgreifen. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Fabian Jacobi teilte und bekräftigte auf Social Media folgende Aussage: "Wenn der Staat uns damit droht, dass er im Umgang mit uns keine roten Linien mehr kennt, muss das umgekehrt auch für uns im Umgang mit dem Staat gelten." Das halte ich für eine sehr relevante Äußerung.

Wie verstehen Sie sie?

Man wird solche Aussagen nur in einem Sinn verstehen können: Um politisch an die Macht zu kommen, soll es für die AfD keine Grenzen in Bezug auf das behauptete Widerstandsrecht geben – so wird Gewalt als probates Mittel angesehen. Besonders entsetzt haben mich auch Äußerungen von Björn Höcke im MDR-Sommerinterview

2023. Dort forderte er, das Bildungssystem von angeblichen Ideologieprojekten wie der Inklusion zu befreien, mit der Begründung, gesunde Gesellschaften bräuchten gesunde Schulen. In dieser Logik gibt es offenbar leistungsfähige, gesunde Kinder und, so verstehe ich ihn, andere, die in seinen Augen nicht dazu gehören. Höckes Vorstellungen einer Ausgrenzungspolitik treten hier unverblümt zutage.

"Bei jemandem, der seine verfassungsfeindlichen Positionen so eindeutig vertritt wie Höcke, sehe ich große Erfolgschancen."

Also nicht doch ein Ansatzpunkt bei der Prüfung eines Verbotsverfahrens?

Es zeigt sich für mich, dass die extremistischen Kräfte in der Partei weiterhin mitwirken. Für ein Verbot müsste man nachweisen, dass sie in der Lage sind, sich durchzusetzen, um die Ausrichtung der gesamten Partei zu prägen. Ein Gradmesser ist etwa der immer noch distanzierende Umgang mit extremistischen Kräften wie der Identitären Bewegung.

Stichwort Thüringen und Einfluss der gesichert extremistischen Landesverbände – warum wird nicht das Verbot einzelner Landesverbände erwogen?

Ich plädiere seit Langem dafür, ernsthaft über ein Verbot einzelner AfD-Landesverbände nachzudenken und zwar bevor man sich auf ein Verfahren gegen die Gesamtpartei konzentriert. Im Fokus steht für mich ganz klar der thüringische Landesverband, der als erster offiziell als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde. Landeschef Björn Höcke macht aus seinem Herzen keine Mördergrube und kommuniziert offen, . wie er den Staat umgestalten würde, wenn er die politische Macht dazu bekäme.

Seine Aussagen sind unmissverständlich. Sie lassen kaum Interpretationsspielräume.

Dass man ihn öffentlich als Faschisten bezeichnen darf, spricht ebenfalls für sich. Aus meiner Sicht ist für den Fall des Landesverbands Thüringen alles gegeben: verfassungsfeindliche Aussagen, Zurechenbarkeit und politische Potentialität. Der Impuls für ein Verbotsverfahren muss aus der dortigen Landesregierung kommen.

In einem Interview haben Sie Anfang des Jahres gesagt, die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser habe nicht alle staatlichen Mittel vor einem Parteiverbot gegen die AfD ausgeschöpft. Welche sehen Sie noch?

Ich halte es für überlegenswert, das Verfahren nach Artikel 18 Grundgesetz, die Grundrechtsverwirkung, gegen Björn Höcke beim Bundesverfassungsgericht anzustrengen.

Mir ist bewusst, dass in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vier erfolglose Verfahren, alle gegen Akteure aus der rechtsextremistischen Szene, angestrengt wurden. Bei jemandem, der seine verfassungsfeindlichen Positionen so eindeutig vertritt wie Höcke, sehe ich aber große Erfolgschancen.

Angenommen, so ein Antrag hätte Erfolg, wäre damit im Sinne eines präventiven Verfassungsschutzes wirklich viel gewonnen?

Höcke ist die Galionsfigur eines radikalen Kurses, der viele Menschen mobilisieren kann, und auch innerhalb der Partei keine ernstzunehmenden Widersacher fürchten muss. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverwirkung aussprechen würde, hätte das beträchtliche Auswirkungen auf die Gesamtpartei.

Auf der anderen Seite steht auch ein heftiger autoritärer Eingriff, ein Politiker wird von Wahlen und Ämtern ausgeschlossen.

Die Verwirkung von Grundrechten ist ein außerordentlich weitreichender Eingriff. Zugleich handelt es sich um ein Instrument, das die Verfassung einer wehrhaften Demokratie ganz bewusst bereitstellt. Ob und in welchem Umfang Grundrechte verwirkt werden – insbesondere wie lange – entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall. Es geht nicht darum, jemandem auf unbestimmte Zeit fundamentale Grundrechte zu entziehen. Aber klar ist auch: Die Wehrhaftigkeit unserer Demokratie ist gefordert. In Thüringen ist die AfD derzeit stärkste politische Kraft. Dass sie dort mit Björn Höcke an der Spitze eines Tages die Regierung übernehmen könnte, ist keineswegs nur theoretischer Natur.

Frau Badenberg, vielen Dank für das Gespräch.

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Interview mit Berlins Justizsenatorin Badenberg: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57718 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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