Druckversion
Mittwoch, 17.06.2026, 03:37 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/internet-werbung-eyeo-adblocker-abp-whitelist-wettbwerb
Fenster schließen
Artikel drucken
11175

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Ad Blockern: Das Geschäft mit der Werbung

Sascha B. Greier

26.02.2014

Diagramm zur Funktionsweise von "Adblock Plus"

Screenshot: Adblockplus.org

Das Internet ist voll von kostenfreien Inhalten; erkauft werden sie oft mit mehr oder weniger störender Werbung. Mittels sogenannter Ad Blocker lässt sich diese automatisch ausblenden, sehr zum Leidwesen der Verlage. Medienberichten zufolge soll es zudem möglich sein, sich in die Liste "akzeptabler Werbung" des größten Anbieters einzukaufen. Das wäre auch juristisch brisant, meint Sascha B. Greier.

Anzeige

Banner, Popups, Werbevideos und gekaufte Suchanzeigen sind aus dem Netz nicht mehr wegzudenken. Der stillschweigende Deal lautete bislang: weitestgehend kostenlose Inhalte gegen mehr oder weniger nervige Werbung. Diese Vereinbarung gerät durch den zunehmenden Gebrauch sogenannter Ad Blocker jedoch ins Wanken. Dabei handelt es sich um Erweiterungen für Browser, welche Werbung aus Internetseiten herausschneiden.

Wie nicht anders zu erwarten, stößt das Modell auf Kritik bei den Vermarktern und Verlagen, die davon ausgehen, dass inzwischen jeder vierte Nutzer Seiten mittels Ad Blocker aufruft, Tendenz steigend. Spiegel Online, FAZ, SZ und Zeit haben auf ihren Seiten mit einem Appell an die Solidarität der Nutzer darum gebeten, die Werbeblocker auszustellen, um die Qualitätsangebote kostenfrei halten zu können. Die eigentliche Zielgruppe erreichten sie damit aber nicht; der Aufruf selbst wurde auf Grund des angeblich hohen Störcharakters ebenfalls geblockt.

Einer der größten Anbieter von Werbeblockern ist die in Köln ansässige eyeo GmbH mit ihrem Produkt Adblock Plus. Konzept des Unternehmens ist es nach eigenen Angaben nicht, Werbung generell zu unterbinden. Unaufdringliche Formate sollen weiterhin eingeblendet, nervtötende hingegen geblockt werden.

Gegen das nötige Kleingeld auf die Whitelist?

Um zu unterscheiden, welche Werbung angezeigt wird und welche nicht, betreibt eyeo eine Liste sogenannter "Acceptable Ads". Wer auf dieser Liste steht, dessen Anzeigen werden trotz Adblock dargestellt. Der Nutzer kann zwar einstellen, dass auch die Acceptable Ads geblockt werden; die Standardkonfiguration sieht das aber nicht vor. In der Vergangenheit setzte zudem jedes Adblock Update die Acceptable Ads erneut auf sichtbar.  

Werbende, die auf die Whitelist wollen, können einen entsprechend Antrag stellen, der vom Unternehmen geprüft und über den sodann durch die Community abgestimmt wird. Für kleinere Werbende ist die Aufnahme in die Whitelist kostenlos. Von größeren kann eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Im Übrigen sollen für alle die gleichen Bedingungen gelten und es soll nicht möglich sein, sich in die Liste einzukaufen.

Dieses Verfahren wird jedoch zum Teil heftig kritisiert. So bestünde die "Community" lediglich aus einer sehr geringen Anzahl von Personen. Tatsächlich entschieden die Betreiber von Adblock, wessen Anzeigen als akzeptabel eingestuft werden; dafür ließen sie sich Provisionen von bis zu 30 Prozent zusichern. Die Nutzer von Adblock würden also weiterhin Werbung erhalten, die Werbetreiber hingegen von eyeo geschröpft werden. Schlagzeilen verursachte in diesem Zusammenhang die nicht offiziell bestätigte Nachricht, der Suchmaschinenriese Google habe sich mit einem Betrag von 25 Millionen Dollar in die Whitelist eingekauft.

Adblock auf dem juristischen Prüfstand

Inzwischen läuft auch die rechtliche Maschinerie an. Einige der großen Online-Vermarkter (Springer, ProSieben, Sat1, RTL) sollen nach Medienberichten eine Klage vorbereiten. Die eyeo GmbH verweist darauf, dass das Landgericht (LG) Hamburg bereits im September 2013 festgestellt hätte, dass das Geschäftsmodell rechtlich unbedenklich sei (Az. 312 O 341/13). Das ist allerdings wenig überzeugend: Es handelte sich in Hamburg um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin (Pro7Sat1) den Antrag zurückgenommen hatte. Über die grundsätzliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells sagt das nichts aus.

Aktuelle Rechtsprechung zu Ad Blockern existiert – noch – nicht. In einer Entscheidung zu der Zulässigkeit von Werbeblockern im Fernsehen hatte der  Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2004 eine Wettbewerbswidrigkeit verneint und dabei maßgeblich auf die Entscheidungsfreiheit des Nutzers abgestellt (Urt. v. 24.06.2004, Az. I ZR 26/02 – "Fernsehfee"). Da der einzelne Medienkonsument frei darin sei, ob er Werbung wahrnehme oder bewusst ignoriere bzw. den Sender wechsle, dürfe er auch technische Hilfsmittel einsetzen, die ihm das Ausblenden von Werbung erleichtern. Der Anbieter stelle den Zuschauern lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung.

Auf diese Argumente nimmt auch ein in der Zeitschrift Kommunikation & Recht erschienenes Gutachten von Professor Dr. Thomas Hoeren Bezug. Im Ergebnis bescheinigt es Adblock Plus rechtliche Unbedenklichkeit – wurde allerdings, wie der guten Ordnung halber erwähnt sein soll, im Auftrag der eyeo GmbH angefertigt.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Adblocker und die Rechtslage: Eine Einführung

  • Seite 2:

    Das Gutachten von Prof. Hoeren und eine Kritik daran

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sascha B. Greier, Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Ad Blockern: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11175 (abgerufen am: 17.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Internet
    • Unlauterer Wettbewerb
    • Werbeblocker
    • Werbung
Eine Frau sitzt auf einem Sofa und benutzt ein Smartphone. Neben ihr sitzt ein Mann, der ebenfalls am Handy tippt. 15.06.2026
Mobilfunk

OVG NRW stoppt Bundesnetzagentur vorläufig:

Mobil­fun­k­an­bieter dürfen Viel­surfer dros­seln

Viele Anbieter verkaufen zwar "unbegrenztes" Datenvolumen, doch meist regelt eine Klausel, dass der Datenstrom gedrosselt wird, wenn ein Nutzer zu viel surft. Die Bundesnetzagentur geht gegen solche Klauseln vor, jetzt entschied das OVG.

Artikel lesen
Verschiedene Werbeprospekte für Discounter im Einzelhandel liegend 15.05.2026
Verbraucherschutz

OLG Köln zu Rabattwerbung von Penny:

Rabatt auf UVP ist keine Prei­s­er­mä­ß­i­gung

Penny siegt in zweiter Instanz gegen den Verbraucherschutz wegen Rabattbezügen auf UVP. Das OLG Köln bemängelt aber fehlende Orientierungshilfen des BGH und hofft in der Revision auf Klarheit.

Artikel lesen
Ein enttäuschter Zuschauer mit Gesichtsbemalung, der die schlechte Ticketqualität bei der WM reflektiert. 15.05.2026
Fussball

Kalifornische Justiz prüft Ärger um FIFA-Tickets:

Teure Tickets für sch­lechte Plätze bei Fuß­ball-WM?

Fans zahlten für teure Sitzplatzkategorien – und bekamen schlechtere Plätze. Kaliforniens Generalstaatsanwalt nimmt die FIFA ins Visier und fordert Auskünfte wegen möglicher Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht.

Artikel lesen
Milka Schokoladentafel mit Verpackung. Auf der Rückseite sind Barcode, Zutatenangaben und die Gewichtsangabe von 90 Gramm sichtbar. 13.05.2026
Verbraucherschutz

LG Bremen sieht Irreführung:

Milka durfte Mogel­pa­ckung nicht in Ver­kehr bringen

Im Zuge der Inflation hat Milka seine Standard-Schokoladentafel von 100 auf 90 Gramm reduziert; im Übrigen blieb die Packung gleich. Das LG Bremen sieht darin eine Irreführung und gibt einer Klage der Verbraucherzentrale statt.

Artikel lesen
Bundesverfassungsgericht 12.05.2026
Zivilprozess

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos:

Wann das Recht auf "Waf­fen­g­leich­heit" ver­letzt ist

Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Person, die online Produkte auf Amazon durchstöbert, was Brand Abuse und Domain-Grabbing thematisiert. 06.05.2026
Markenrecht

Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?:

Mar­kenblo­ckieren ist das neue Domain­gr­ab­bing

Mit KI-Tools lassen sich schnell ungeschützte Marken im Netz finden und im Markenregister eintragen – nicht, um sie zu nutzen, sondern um andere Marken zu blockieren. Was hilft?

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Mann­heim

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Le­gal Tech

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von ARVANTAGE
As­so­cia­te (m/w/d) Ar­beits­recht

ARVANTAGE, Ber­lin

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Han­no­ver

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Düs­sel­dorf

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Forum Personenschaden – Aktuelle Bezüge zum Versicherungs-, Verkehrs- und Medizinrecht

24.06.2026

Streitverkündung im Miet-, WEG- und Bauprozess – garniert mit typischen Prozessrechtsfragen

24.06.2026

Aktuelle Rechtsprechung im Bau- & Architektenrecht – Teil II: Mängel, Sicherheiten, Bauträgervertrag

24.06.2026

Personalanpassung in der Krise – von der betriebsbedingten Kündigung bis zur Massenentlassung

24.06.2026

Verteidigung im Sexualstrafverfahren

24.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH