IStGH zum Gaza-Krieg: Details zu den Haft­be­fehlen gegen Netan­jahu und Galant

von Dr. Franziska Kring

21.11.2024

Der IStGH hat Haftbefehle gegen Benjamin Netanjahu, den früheren Verteidigungsminister Yoav Galant und den Hamas-Militärchef erlassen. Es geht um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Details von Franziska Kring.

Die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) hatte lange auf sich warten lassen. Schon am 20. Mai 2024 hatte Chefankläger Karim Khan die Haftbefehle beantragt, LTO berichtete. Ein halbes Jahr später hat die Vorverfahrenskammer I ihre Entscheidung verkündet und Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu, den früheren Verteidigungsminister Yoav Galant sowie den Hamas-Militärchef Mohammed Deif erlassen. Es geht um Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach Art. 7 beziehungsweise 8 des Römischen Statuts des IStGH (Rom-Statut) im Gaza-Krieg.

Ursprünglich richteten sich die Anträge auch noch gegen Hamas-Anführer Jihia al-Sinwar und Auslandschef Ismail Hanija, beide sind aber im Krieg getötet worden. Deif wird wegen des Hamas-Massakers vom 7. Oktober 2023 gesucht. Israel hatte im August auch ihn für tot erklärt, er soll bei einem israelischen Bombenangriff im Gaza-Streifen getötet worden sein, eine offizielle Bestätigung für seinen Tod gab es aber nie. 

Die Anklagebehörde teilte Mitte November mit, dass sie auf Grundlage von Informationen der israelischen und palästinensischen Behörden nicht in der Lage sei, festzustellen, ob Deif noch lebe oder nicht. Deshalb erließ der IStGH den beantragten Haftbefehl. Deif werden unter anderem Folter, vorsätzliche Tötungen, Ausrottung, Vergewaltigung und Mord vorgeworfen.

"Absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung überlebenswichtige Güter vorenthalten"

Ein Hauptaugenmerk legte die Vorverfahrenskammer auf die katastrophale humanitäre Situation in Gaza, für die Netanjahu und Galant mitverantwortlich seien. Ein zentraler Vorwurf ist hier das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung, das ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs. 2 b) xxv) Rom-Statut darstellt.

Es gebe hinreichende Gründe für die Annahme, dass Netanjahu und Galant "absichtlich und wissentlich der Zivilbevölkerung im Gazastreifen wesentliche Dinge für ihr Überleben einschließlich Nahrung, Wasser sowie Medikamente und medizinische Hilfsmittel sowie Brennstoffe und Strom vorenthalten haben", heißt es in der Pressemittelung des Gerichtshofs. Humanitäre Organisationen seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Bevölkerung ausreichend zu versorgen. Durch die Unterbrechung der Stromversorgung und die Reduzierung der Treibstofflieferungen hätten auch die Krankenhäuser nicht mehr die notwendige medizinische Versorgung leisten können.

Trotz der Appelle mehrerer Staaten, des UN-Sicherheitsrats, des UN-Generalsekretärs sowie von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sei nur ein Minimum an humanitärer Hilfe genehmigt worden. Für diese Beschränkungen gebe es keine Rechtfertigung, weder aus militärischen noch aus anderen Gründen.

“Ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung”

Ein weiterer Vorwurf betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 des Rom-Statuts durch vorsätzliche Tötungen, Verfolgung und andere unmenschliche Handlungen. Der Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Elektrizität und Treibstoff sowie an bestimmten medizinischen Hilfsgütern habe zum Tod von Zivilisten, einschließlich Kindern, aufgrund von Unterernährung und Dehydrierung geführt.

Durch die unzureichende Versorgung mit medizinischen Gütern hätten Patienten – auch Kinder – teilweise ohne Betäubung operiert werden müssen, oder es seien ungeeignete Mittel zur Sedierung verwendet worden, was zu extremen Schmerzen und Leiden geführt habe. 

Nach Art. 7 Rom-Statut ist das Vorliegen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – neben der Erfüllung einer oder mehrerer Tatbestandsalternativen – noch an weitere Voraussetzungen geknüpft: Die Handlungen müssen im Rahmen eines "ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung" und in Kenntnis dieses Angriffs begangen worden sein. Auch dies nahm die Kammer hier an. 

Anders als Chefankläger Khan nahm die Kammer dagegen das Verbrechen der Ausrottung, das ebenfalls ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, nicht als gegeben an.

Ausrottung umfasst nach der Legaldefinition in nach Art. 7 Abs. 2 b) Rom-Statut die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen – unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten –, die geeignet sind, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen. Auf der Grundlage des von der Anklagebehörde vorgelegten Materials, das den Zeitraum bis zum 20. Mai 2024 abdeckt, habe die Kammer das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale nicht feststellen können, heißt es in der Pressemitteilung.*

Wechsel in der IStGH-Vorverfahrenskammer

Israel hatte unter anderem die Zuständigkeit des IStGH für die Verfahren angezweifelt. Israel selbst ist kein Vertragsstaat des IStGH, allerdings hat Palästina im Jahr 2015 seinen Beitritt erklärt. Unabhängig von der umstrittenen Staatlichkeit Palästinas ist die Rechtslage hier jedoch geklärt, wie Prof. Dr. Aziz Epik und Prof. Dr. Julia Geneuss in ihrem Gastbeitrag für LTO erläuterten. Die Vorverfahrenskammer I des IStGH hatte im Februar 2021 ihre Zuständigkeit für die seit 1967 besetzten Gebiete wie das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalems und des Gaza-Streifens festgestellt. Damit unterfallen Taten, die auf palästinensischem Territorium begangen wurden – auch solche von israelischen Staatsangehörigen – der Gerichtsbarkeit des IStGH. 

Die Vorverfahrenskammer ist u.a. dafür zuständig, Haftbefehle zu erlassen und jede Anklagerhebung zu bestätigen. Dafür prüft sie das Beweismaterial, bevor es tatsächlich zu einer Anklage kommt. 

Über die Haftbefehle hat ebenso die Vorverfahrenskammer I entschieden, allerdings mittlerweile in anderer Zusammensetzung. Die Entscheidung der aus einem Richter und zwei Richterinnen bestehenden Kammer erging einstimmig. Ursprünglich war die Rumänin Iulia Motoc Vorsitzende Richterin, am 20. Oktober 2024 gab der IStGH jedoch ihren Rücktritt aus nicht näher bezeichneten "gesundheitlichen Gründen" bekannt. Motoc wurde durch die slowenische Richterin Beti Hohler ersetzt, der französische Richters Nicolas Guilloui übernahm den Vorsitz. Das dritte Kammermitglied ist die aus Benin stammende Richterin und zweite Vizepräsidentin Reine Alapini-Gansou.

Auch Deutschland müsste Netanjahu festnehmen

Die entscheidende Frage ist allerdings, ob und wie der Haftbefehl gegen Netanjahu durchgesetzt werden kann. Dies kann der IStGH nicht selbst.

“Die 124 Mitgliedstaaten des Rom-Statuts sind allerdings verpflichtet, Haftbefehle gegen amtierende Staatsoberhäupter von Drittstaaten zu vollstrecken”, erklärt Völkerstrafrechtlerin Prof. Dr. Stefanie Bock von der Universität Marburg gegenüber LTO. Hält sich eine mit Haftbefehl gesuchte Person in einem Mitgliedstaat auf, kann der IStGH nach Art. 89 des Rom-Statuts den Staat um Festnahme und Überstellung der Person ersuchen.

Entsprechende Regelungen zur Umsetzung dieser Regel finden sich in Deutschland im Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem IStGH (IStGH-Gesetz). Nach dessen § 9 werden dann die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Zuständig für die Fahndungsmaßnahmen wäre die Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Auch Deutschland müsste daher Benjamin Netanjahu festnehmen, sollte er deutschen Boden betreten. Das bestätigt auch Janina Dill, Professorin für Globale Sicherheit in Oxford: “Deutschland hat das Römische Statut, welches diese Pflicht festschreibt, ratifiziert und sieht sich generell als Verfechter des Internationalen Rechts. Letzteres muss gleichermaßen und nicht nach politischem Gutdünken angewendet werden und damit besteht an der deutschen Rechtspflicht und auch an dem politischen Imperativ, dem internationalen Strafgerichtshof Folge zu leisten, kein Zweifel”.*

Als der IStGH im vergangenen Jahr einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin erlassen hat, hatte sich Deutschland eindeutig positioniert und angekündigt, Putin auszuliefern, sollte er nach Deutschland kommen. Wie Deutschland im Fall der jetzt ausgestellten Haftbefehle reagiert, bleibt abzuwarten.

Mit Material der dpa

* Eingefügt am 22.11.2024, 11:00 Uhr (Red.).

Zitiervorschlag

IStGH zum Gaza-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55929 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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