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Gerichtsverhandlung zum Ukraine-Krieg: Worum geht es heute vor dem Inter­na­tio­nalen Gerichtshof?

von Dr. Franziska Kring

07.03.2022

Der Friedenspalast in Den Haag

Im Internationalen Gerichtshof im Friedenspalast in Den Haag beginnen heute die Anhörungen der Ukraine. Foto: Dmitry Rukhlenko/stock.adobe.com
 

Die Ukraine verlangt von Russland, unverzüglich alle Militäraktionen auf ihrem Gebiet einzustellen, und hat dazu den IGH angerufen. Am Montag starten die Anhörungen in Den Haag.

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Während die russischen Angriffe auf die Ukraine weiter andauern, finden vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) ab Montag öffentliche Anhörungen im Fall Ukraine gegen Russland statt. Schon kurz nach Beginn der Invasion hatte die Ukraine sich am 26. Februar 2022 mit Klage und einem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen an das höchste Gericht der Vereinten Nationen (UN) gewendet.

Inhaltlich geht es vor allem um den Vorwurf Russlands, die Ukraine begehe einen Völkermord an der russischen Minderheit insbesondere in den Gebieten Luhansk und Donezk. Dieser von Präsident Wladimir Putin als Kriegsrechtfertigung genutzten Behauptung möchte die Ukraine den Boden entziehen. Zusätzlich fordert die Ukraine in einem Dringlichkeitsverfahren die unverzügliche Einstellung aller Militäraktionen auf ihrem Staatsgebiet bis zur Durchführung einer Anhörung.

Das Dringlichkeitsverfahren wird Gegenstand der öffentlichen Anhörungen am Montag, 7. März, und Dienstag, 8. März, sein. Zunächst wird am Montag die Ukraine ihre Position vor den Richterinnen und Richtern in Den Haag darlegen. Am Dienstag bekommt Russland das Wort. Wegen der Corona-Pandemie finden die Anhörungen in hybrider Form statt: Einige Verfahrensbeteiligte werden vor Ort sein, andere per Video zugeschaltet.

Russland wirft der Ukraine Völkermord an russischer Minderheit vor

Die Anträge der Ukraine beziehen sich inhaltlich auf die Auslegung, Anwendung und Erfüllung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (Völkermordkonvention). Deshalb ist nach Art. IX der Konvention auch der IGH für die Streitigkeit zuständig; auf eine Zustimmung Russlands kommt es hierbei nicht an.

In seiner aufsehenerregenden Rede vom 21. Februar 2022 hatte der russische Präsident der Ukraine vorgeworfen, in den Separatistengebieten Donezk und Luhansk Völkermord an der russischen Minderheit zu begehen – und diese unbewiesene Behauptung als Rechtfertigung für die russische Militärintervention herangezogen. Nach Art. I der Völkermordkonvention ist Völkermord ein internationales Verbrechen, zu dessen Verhütung und Bestrafung die Vertragsstaaten sich verpflichten.

Mit ihrer Klage will die Ukraine feststellen lassen, dass in den Gebieten Donezk und Luhansk entgegen russischer Behauptungen kein Völkermord im Sinne von Art. III der Völkermordkonvention stattgefunden hat – und dass die Invasion deshalb jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Außerdem hatte Putin die beiden "Volksrepubliken" völkerrechtlich anerkannt. Auch dagegen richtet sich die Klage der Ukraine: Der Staat begehrt die Feststellung, dass diese Anerkennung auf einer falschen Behauptung beruht und deshalb nach der Völkermordkonvention nicht gerechtfertigt ist.

Schließlich verlangt die Ukraine von Russland Zusicherungen, keine Maßnahmen mehr auf Grundlage der ihrer Ansicht nach falschen Behauptung eines Völkermordes durchzuführen, und verursachte Schäden vollständig wiedergutzumachen.

Ukraine verlangt unverzügliche Einstellung aller Militäraktionen

Angesichts der zunehmend eskalierenden Situation hat die Ukraine beim IGH zudem einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen gestellt. Durch die Militäraktionen drohe ein "nicht wiedergutzumachender Schaden für die Rechte der Ukraine und ihres Volkes". Bis zur Durchführung einer Anordnung solle Russland unverzüglich alle Militäraktionen in der Ukraine einstellen, heißt es in dem Antrag.

Nach Art. 41 Nr. 1 des IGH-Statuts ist der Gerichtshof befugt, "sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern", vorsorgliche Maßnahmen zu bezeichnen, "die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen".

Eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung an vier Voraussetzungen geknüpft: Zunächst muss der IGH auf den ersten Blick (prima facie) zuständig und eine Rechtsverletzung möglich sein (vgl. etwa IGH, Guinea-Bissau v. Senegal, Anordnung v. 2. März 1990). Außerdem bedarf es eines Zusammenhanges zwischen den in Frage stehenden Rechten und den beantragten Maßnahmen. Zudem muss die Gefahr irreparabler Schäden sowie eine Dringlichkeit bestehen.

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Wie geht es weiter?

Wann der IGH über die Klage und den Antrag entscheidet, ist noch offen. Allerdings hat ein Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen Vorrang vor allen anderen Fällen, heißt es in der Gerichtsordnung des IGH.

Der Gerichtshof setzt sich aus 15 Richterinnen und Richtern unterschiedlicher Nationalitäten zusammen. Auch der Russe Kirill Gorazijewitsch Geworgjan ist Richter am IGH und kann nach Art. 31 des Statuts grundsätzlich an den Sitzungen teilnehmen. Allerdings kann die Ukraine gleichermaßen eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt. Sie hat bereits angekündigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Urteile des Gerichtshofes sind zwar zwischen den Parteien bindend. Allerdings kann der IGH die Entscheidung nicht selbst durchsetzen, wenn die unterlegene Partei sie nicht befolgt. Er kann allerdings den UN-Sicherheitsrat anrufen. Dort besitzt Russland jedoch ein Vetorecht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits vorläufige Maßnahmen gegen Russland erlassen, die darauf gerichtet sind, dass Russland Angriffe auf die Zivilbevölkerung und zivile Ziele unterlässt. Auch der Internationale Strafgerichtshof hat offizielle Ermittlungen zu Kriegsverbrechen Russlands in der Ukraine eingeleitet.

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Gerichtsverhandlung zum Ukraine-Krieg: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47739 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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