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Hausrecht des Restaurant-Inhabers: "Bitte das Essen nicht instagrammen!"

von Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec.

03.08.2013

Nudelgericht

© Alessio Orrù - Fotolia.com

Ein Restaurant in Berlin bittet seine Gäste auf einem Aushang, keine Bilder von ihrem Essen im Internet zu posten. Zwar hat der Küchenchef kein Urheberrecht an den angerichteten Speisen, der Restaurantbesitzer kann sich aber sehr wohl auf sein Hausrecht berufen und renitente Gäste im Zweifel auch rauswerfen, meint Niklas Haberkamm.

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Dass das übermotivierte und undifferenzierte Posten von Fotos im Internet rechtlich nicht unproblematisch ist, sollte sich inzwischen herumgesprochen haben. Insofern verwundert es immer wieder, wie viele Internetnutzer in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram ihr Privatleben, aber auch das ihrer Freunde und Bekannten in die Welt hinausposten.

Junge Eltern posten offensichtlich blind vor Stolz die Fotos ihrer Kinder, ohne auch nur einmal darüber nachgedacht zu haben, ob ihr Kind damit einverstanden ist, sobald es darüber nachdenken kann. Dass es den Eltern selbst früher zutiefst peinlich war, wenn ihre Väter und Mütter ein paar Schnappschüsse aus dem Strandurlaub den nächsten Verwandten gezeigt haben, scheinen die unendlichen Möglichkeiten des Internets verdrängt zu haben.

Menschen posten ungefragt Fotos von betrunkenen Freunden im Karneval, weil "das Bild ja so witzig ist". Dass sie sich selbst in einer vergleichbaren Situation nicht im Internet abgebildet finden möchten, wird vergessen. Aus juristischer Sicht ist das kein Dummer-Junge-Streich, sondern eine klare Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Recht am eigenen Bild räumt jedem das Recht ein, selbst zu entscheiden, ob und wo sein Foto veröffentlicht wird oder nicht.

Kein Recht am Abbild des eigenen Essens

Auf dieses Recht kann sich allerdings nicht der Berliner Restaurantbetreiber berufen, der in seinem Lokal den Gästen verbietet, ihr Essen zu instagrammen. Die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) schützen bei aller Qualität und Güte nicht das Bild an einem Teller Essen.

screenshot: twitter.com

Jüngst hatte das Oberlandesgericht München tatsächlich klarstellen müssen, dass sich auch ein wohl sehr populärer Mops nicht gegen die Veröffentlichung eines Fotos mit seinem Abbild wehren kann (Urt. v. 13.06.2013, Az. 6 U 4422/12). Dieser Fingerzeig gegenüber allen stolzen Hundebesitzern sollte stolzen Küchenchefs ausreichend verdeutlichen, dass es ein "Recht am Abbild des eigenen Essens" nicht geben kann, wenn es schon kein "Recht am Abbild des eigenen Tieres" gibt.

Urheberrechtlich wäre der Fall eher umgekehrt problematisch, nämlich dann wenn der Restaurantbesitzer das vom Gast aufgenommene Foto vom Essen veröffentlicht, ohne dessen Erlaubnis dafür zu haben. Denn nach den Vorgaben des Urheberrechts ist derjenige, der das Foto anfertigt, der alleinige Urheber des Bildes und damit derjenige, der entscheiden darf, ob und wo er das Foto veröffentlicht.

Dass das Posten des Essens in dem Restaurant aber dennoch zu einem Rauswurf und leeren Mägen führen kann, liegt weder am Urheber- noch am Persönlichkeitsrecht. Der Restaurantbesitzer macht schlicht und einfach von seinem Hausrecht Gebrauch. Es ist nun einmal sein Restaurant, also darf er auch die Spielregeln bestimmen. Und wenn er das Posten seiner Speisen auf Facebook, Instagram & Co. nicht wünscht, dann hat man das als Gast zu akzeptieren. All diejenigen, die ihren zügellosen Umgang mit der Veröffentlichung ihres Privatlebens nicht bremsen können, sind ja schließlich frei, sich ein anderes Restaurant suchen, um vor dem Essen ihrem Frevel zu frönen.

Der Autor Niklas Haberkamm, LL.M. oec. ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht, dort insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet.

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Niklas Haberkamm, Hausrecht des Restaurant-Inhabers: "Bitte das Essen nicht instagrammen!" . In: Legal Tribune Online, 03.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9281/ (abgerufen am: 23.09.2023 )

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