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Insolvenzverwalter bekommen eigenes Berufsrecht: Sch­nelle Zulas­sung statt 190 Fra­ge­bögen

Gastbeitrag von Dr. Andreas Kästner

26.08.2026

Ein Aktenordner mit vielen Akten (Symbolbild)

Wer Insolvenzverwalter werden will, muss heute viel Papierkram abarbeiten. Das soll sich ändern. Foto: picture alliance / SZ Photo | Wolfgang Filser

Ein Stück insolvenzrechtliche Zeitgeschichte: Endlich liegt ein Gesetzentwurf zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter vor. Andreas Kästner erklärt, was dieser bringt und warum die harsche Kritik der BRAK schon im Ansatz fehlgeht.

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Im August 2004 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Betätigung als Insolvenzverwalter "zu einem eigenständigen Beruf geworden" ist (Beschl. v. 03.08.2004, Az. 1 BvR 135/00). Gesetzliche Folgen hatte dieser Satz jedoch zweiundzwanzig Jahre lang nicht. Seit kurzem aber liegt ein Gesetzentwurf vor. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24. Juli den Entwurf eines Insolvenzamtsträgergesetzes (InsAG-E) vorgelegt. 167 Paragrafen, flankiert von Änderungen der Insolvenzordnung (InsO). Er beendet einen Zustand, den bislang vor allem diejenigen kannten, die ihn ertragen mussten: Wer Verwalter werden will, bewirbt sich bei 190 Insolvenzgerichten bzw. den dort jeweils tätigen Insolvenzrichtern einzeln, viele mit eigenem Fragebogen und eigenen Maßstäben. Ein Vergleich der Bögen von fünf größeren Gerichten fördert rund 300 Fragen zutage, die Antwort umfasst in der Spitze 27 Seiten nebst Anlagen. Manche Gerichte nehmen Bewerbungen nicht einmal digital entgegen.

Zulassung, Register, Aufsicht

An die Stelle dieses Parcours soll künftig eine bundesweite Zulassung treten. Wer sie erhält, gilt als geeignet, ein insolvenzrechtliches Amt zu übernehmen. Voraussetzung sind ein juristisches Staatsexamen oder ein Hochschulabschluss auf Masterniveau, von dem § 4 Abs. 3 InsAG-E Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater ausnimmt. Gefordert wird zudem eine praktische Ausbildung von fünf bzw. für Volljuristen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von drei Jahren, eine mündliche Prüfung und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von 250.000 Euro je Fall. Erfasst sind nicht nur Verwalter und Sachwalter, sondern auch Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren und Verfahrenskoordinatoren.

Die Vorauswahllisten der Gerichte sollen in einem elektronischen Berufsträgerregister aufgehen, aus dem die Gerichte Personal- und Büroausstattung, laufende Bestellungen, Interessen- und Erfahrungsprofile sowie Sanktionsvermerke abrufen können. Eine "Alte-Hasen-Regelung" lässt zu, ohne erneute Ausbildung und Prüfung zuzulassen, wer in mindestens 20 Verfahren bestellt war, davon fünf schlussgerechnete Regelverfahren.

Die eigentliche Neuerung liegt in der Aufsicht. Bislang kontrolliert das Insolvenzgericht den Verwalter nur im jeweiligen Verfahren. Was ein Verwalter in Hamburg tut, erfährt das Gericht in München nicht; ein Informationsaustausch ist gesetzlich nicht vorgesehen. Künftig soll eine Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger die Berufsführung als solche überwachen, während die Verfahrensaufsicht beim Gericht bleibt.

Auch die Bestellungskriterien gewinnen Kontur. Auslastung sowie Personal- und Büroausstattung werden zu ausdrücklichen Eignungsmerkmalen, die Geschäftskunde ist einzelfallbezogen zu bestimmen und ein Vorschlag des Schuldners oder der Gläubiger schadet der Unabhängigkeit wie bisher nicht. Vor allem wird die Auswahl transparenter: Nach § 56 Abs. 3 InsO-E muss jede geeignete Person eine faire Chance auf Berücksichtigung erhalten, nach § 56e Abs. 2 InsO-E muss das Gericht seine Entscheidung begründen.

Die Kritik der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) reagierte auf den Entwurf mit harscher Kritik. Noch am Tag seiner Veröffentlichung bezeichnete sie ihn als "falschen Weg" und beklagte eine "staatliche Aufsicht", die nicht systemgerecht sei. Er ersetze die Vorauswahllisten der "über 100" Insolvenzgerichte, und das, obwohl Konsens der Berufsverbände bestanden habe. Schon die Zahl stimmt nicht: Es sind 190. Wer den Bürokratieabbau als ins Gegenteil verkehrt rügt, sollte den Bestand kennen, den er verteidigt.

Auch von staatlicher Aufsicht kann keine Rede sein. Nach § 58 InsAG-E ist die künftige Kammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben unter der bloßen Rechtsaufsicht des BMJV wahrnimmt; ihren Vorstand wählen die Mitglieder, über Beiträge entscheidet sie selbst. Das ist dieselbe Konstruktion, unter der die Rechtsanwaltskammern nach § 62 BRAO stehen: funktionale Selbstverwaltung, keine staatliche Aufsicht. Die Presseerklärung räumt das an anderer Stelle selbst ein, wenn sie formuliert, der Entwurf setze "schon auf Selbstverwaltung".

Der behauptete Konsens für eine Lösung unter dem Dach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hat ebenfalls nie bestanden. Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands hatte bereits im Oktober 2009 ein Eckpunktepapier beschlossen und wirbt seither durchgehend für eine eigene Kammer. Selbst innerhalb der Anwaltschaft war die Lage nie einheitlich: Der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin lehnte das Modell der BRAK 2019 ab, die Aufnahme der Insolvenzverwalter sei "systemfremd" und begegne im Übrigen "erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken".

Reaktion auf BGH-Rechtsprechung

Substanz hat allein der Hinweis der BRAK auf § 41 Satz 2 InsAG-E, wonach die insolvenzrechtlichen Berufspflichten im Kollisionsfall vorgehen. Die Regel schafft den Konflikt aber nicht, sie löst ihn. Er entsteht daraus, dass die Insolvenzordnung berufsordnungsrechtlich kaum steuert und der Bundesgerichtshof (BGH) deshalb auf das jeweilige Zweitberufsrecht zurückgreift: 2004 auf das der Wirtschaftsprüfer (Urt. v. 12.10.2004, Az. WpSt (R) 1/04), 2015 auf das der Rechtsanwälte (Urt. v. 06.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 24/14). Nach Auffassung des BGH unterliegt damit der Verwalter je nach Zweitberuf anderen Maßstäben.

Der neue § 41 InsAG-E beendet das und schafft Rechtsklarheit. Für die Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Ämter sollen künftig einheitliche Maßstäbe gelten, unabhängig davon, welchem weiteren Berufsrecht der Amtsträger daneben untersteht; insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Gebote stehen nicht zur Disposition insolvenzfremder Berufsregelungen. Das senkt keine Standards, es vereinheitlicht sie. Der Anwalt vertritt nach § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) eine Partei und darf keine doppelnützige Treuhand übernehmen; das Umgehungsverbot des § 12 BORA erschwert ihm den unmittelbaren Kontakt zu Geschäftsführern, Lieferanten und Kunden. Der Verwalter muss genau das tun. Zur Disposition steht deshalb nicht die Unabhängigkeit, sondern die Vorstellung, ein Berufsrecht für Parteivertreter passe auf einen Amtsträger.

Ein Legitimationsproblem

Die von der BRAK befürwortete Eingliederung in die Rechtsanwaltskammern überzeugt mit Blick auf das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz nicht. Ihre Organe werden von Anwälten gewählt und beziehen ihre Legitimation aus der anwaltlichen Mitgliedschaft. Auf eine andere, multiprofessionell zusammengesetzte Berufsgruppe lässt sich diese Legitimation nicht erstrecken. Insolvenzverwalter sind nicht notwendig Anwälte; auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte und Wirtschaftsjuristen üben den Beruf aus. Sie wären dort nur in einer anwaltlich dominierten Organisation vertreten.

Selbstverwaltung verlangt eine interessengerechte Binnenstruktur. Sonst entscheidet eine Berufsgruppe über eine andere. Die Organe der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern sowie der Bundesrechtsanwaltskammer sind nicht demokratisch legitimiert, um mit einem überwiegenden Stimmrecht von rein anwaltlich tätigen Rechtsanwälten auch über das Berufsrecht und die Interessenvertretung der Insolvenzverwalter zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. 7. 2004 – 1 BvR 1298/94 zu einer länderübergreifenden Notarkasse; BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 zu Industrie- und Handelskammern.)

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Anwälte und Insolvenzverwalter: Unterschiedliche Leitbilder

Hinzu kommt, dass beide Berufe unterschiedlichen Leitbildern folgen. Der Anwalt ist parteilicher Interessenvertreter seines Mandanten, der Verwalter zur unabhängigen und unparteiischen Amtsausübung für die Gläubigergesamtheit verpflichtet. Daran ändert der Hinweis nichts, rund 95 Prozent der Verwalter seien zugleich Anwälte. Doppelqualifikationen ersetzen keine institutionelle Legitimation. Entscheidend ist nicht, welchen weiteren Beruf eine Person ausübt, sondern in welcher Funktion sie reguliert wird. Andernfalls ließe sich ebenso die Eigenständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer bestreiten, weil viele Wirtschaftsprüfer zugleich Steuerberater sind.

Die Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger ist deshalb keine zusätzliche Bürokratie, sondern die folgerichtige Antwort auf ein eigenständiges Berufsbild. Sie schützt auch die Anwaltschaft: Das anwaltliche Leitbild bleibt klar, und die Rechtsanwaltskammern werden nicht mit der Regulierung eines Berufs belastet, der sich von ihrer Tätigkeit grundlegend unterscheidet.

© VID / Alexander Zehrer

Dr. Andreas Kästner ist Rechtsanwalt in Berlin und Geschäftsführer des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID). Er hat an der Humboldt-Universität zu Berlin über das Berufsrecht des Insolvenzverwalters promoviert. Der Beitrag stellt die private Auffassung des Autors dar.

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Insolvenzverwalter bekommen eigenes Berufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60722 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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