Derzeit warten Wal-Fans gespannt, ob der am geretteten Tier angebrachte GPS-Sender Daten übermitteln wird. Falls ja: Hätten sie einen Anspruch, diese von der Landesregierung zu bekommen, auch wenn die den Wal vor Beobachtern schützen will?
Die Odyssee des Buckelwals "Timmy", der am vergangenen Samstag in die Nordsee entlassen wurde, hat aus so manchem einen neuen Wal-Fan gemacht. Offen ist allerdings weiterhin, wie es dem Tier geht und ob es die Strapazen der vergangenen Wochen verkraften wird. Dabei dürfte das "Timmys" Fans und die Medien brennend interessieren.
Im Moment sendet der GPS-Tracker laut dem privaten Rettungsunternehmen noch keine Standortdaten, allerdings spricht die Bild von Vitaldaten, die der Tracker übermittelt habe.
Für Unmut sorgte nach der Freilassung trotzdem die Meldung, der Wal sei zwar von der privaten Rettungsinitiative mit einem GPS-Tracker versehen worden, diese habe aber noch keine Daten an das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (MV) übermittelt. So berichtete es Umweltminister Till Backhaus (SPD) im Livestream des Mediums News5. Weiter kündigte er an, man werde die GPS-Daten des Wals vertraulich behandeln, um ihn zu schützen.
Diese Ankündigung und die besondere Wal-Situation insgesamt werfen mehrere Fragen rund um Informationsansprüche gegen das Umweltministerium MV und mögliche Ausschlussgründe auf. Als Grundlage für Informationsansprüche gegen das Ministerium bieten sich vor allem das Umweltinformationsgesetz (UIG) MV und das Landespressegesetz (LPresseG) MV an. Wenn der GPS-Tracker also irgendwann Standortdaten senden sollte: Muss das Ministerium diese Daten der Öffentlichkeit preisgeben?
Umweltinformationen, die für das Ministerium bereitgehalten werden
§ 3 UIG MV, der auf das Bundes-UIG verweist, gewährt einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegen Behörden für alle Bürger:innen. Der Umweltbezug von Informationen wird weit ausgelegt, der Aufenthaltsort des Wals als Bestandteil der Artenvielfalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) ist damit von dem Gesetz erfasst.
Die größte Überraschung des Informationsanspruchs nach dem UIG dürfte sein, dass gar nicht (nur) entscheidend ist, ob das Umweltministerium MV tatsächlich die GPS-Daten von der Privatinitiative bekommen wird, sondern dass schon eine Vereinbarung zwischen Ministerium und Privatinitiative den Anspruch begründen kann.
Im Livestream-Interview mit News5 hat Umweltminister Backhaus die Absprache zu den GPS-Daten so erklärt:
"Es war vereinbart, dass uns die Daten übermittelt werden, damit wir ihn auch begleiten können. Er hat den Tracker bekommen, soll er jedenfalls, uns sind bis heute keine Daten zur Verfügung gestellt worden. […] Insofern werden wir das ein oder andere schon nochmal davon hören, wie das aufzubereiten ist, und warum uns diese zugesagten und vereinbarten Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind. […] Frau von der Meden hat uns ausdrücklich zugesichert, dass wir die Daten bekommen. […] Das kann man auch alles und wird man auch alles vertraulich zu bearbeiten haben, weil wir wollen ja auch keine Invasion, dass man den Wal dort verfolgt." (Livestream vom 02.05.2026, ab 12:24 Uhr)
Der Anspruch greift gemäß § 2 Abs. 4 UIG dann, wenn Umweltinformationen bei einer Behörde vorhanden sind oder für sie "bereitgehalten" werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde einen – irgendwie gearteten – anlasslosen Anspruch auf Übermittlung der Informationen gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person hat. Der kann auch in der "Vereinbarung" zwischen der Privatinitiative und dem Umweltministerium liegen, wie sie der Minister in dem Interview beschrieben hat.
Selbst wenn dem Umweltministerium die GPS-Daten (noch) nicht vorliegen, müsste es also auf einen UIG-Antrag hin diese bei der Privatinitiative einfordern und dann herausgeben.
Ausschluss des Informationsanspruchs zum Schutz des Wals?
Dass Backhaus meinte, die GPS-Daten müssten vertraulich behandelt werden, ändert grundsätzlich nichts am Bestehen des Informationsanspruchs. Allerdings gibt es tatsächlich einige eng auszulegende Ausschlussgründe zum Schutz öffentlicher oder privater Interessen, die hier einem Anspruch im Wege stehen könnten.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG kann ein Umweltinformationsantrag abgelehnt werden, wenn er "interne Mitteilungen" einer Behörde betrifft. Hierunter versteht der Europäische Gerichtshof teilweise auch Informationen, die von Privaten an eine Behörde übermittelt wurden (LTO berichtete). Da das Informationsfreiheitsgesetz MV für den Zugang zu allgemeinen Informationen ohne Umweltbezug aber keinen entsprechenden Ausschlussgrund vorsieht, dürfte dieser Ausschlussgrund erst recht nicht für den privilegierten Zugang zu Umweltinformationen gelten.
Daneben könnten die GPS-Daten womöglich auch Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Informationen wettbewerbsrelevant sind, also ein wirtschaftlicher Schaden bei ihrer Herausgabe durch die Behörde drohen würde. Derzeit ist aber weder klar, ob es überhaupt einen Wettbewerb um die Kenntnis von "Timmys" Aufenthaltsort gibt, ob nicht vielmehr die Privatinitiative eine Monopolstellung innehat und ob die (wohl) nicht auf Gewinnerzielung ausgelegte Privatinitiative überhaupt einen wirtschaftlichen Schaden erleiden könnte. Es sieht zumindest derzeit nicht so aus, als lägen "Geschäftsgeheimnisse" vor, die es zu schützen gälte.
Zuletzt gibt es zum Schutz der Umwelt und ihrer Bestandteile den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UIG, der vor allem darauf ausgelegt ist, vom Aussterben bedrohte Tierarten zu schützen, deren Nistplätze o. Ä. Behörden bekannt sind. Praktisch hat der Ausschlussgrund zwar keine große Relevanz, hier aber könnte er ausnahmsweise greifen: Wie Umweltminister Backhaus offenbar auch befürchtet, könnte die öffentliche Information über den Aufenthaltsort des Wals dazu führen, dass sich Schaulustige oder andere selbst ernannte Walflüsterer dem Wal nähern wollen (LTO berichtete).
Enormes öffentliches Interesse an der Zukunft des Wals
Selbst wenn man annimmt, dass einer der o. g. Ausschlussgründe des UIG vorliegt, müsste dieser aber noch mit dem öffentlichen Interesse am Informationszugang abgewogen werden. Das öffentliche Interesse an "Timmy" könnte ausweislich der zahlreichen Liveblogs, Streams und Eilmeldungen nämlich größer kaum sein.
Gleichzeitig ist bemerkenswert, dass dieses Interesse objektiv keine Berechtigung hat, sondern weitgehend bloße Schaulust ist. Wie das Umweltministerium MV und womöglich die Verwaltungsgerichte im Anschluss diese Abwägung treffen würden, wäre interessant zu beobachten.
Ob der Wal tatsächlich nach seiner Freilassung ein langes und glückliches Walleben vor sich hat, wäre aber schon deswegen von öffentlichem Interesse, weil es den Sinn des Einsatzes erheblicher, auch staatlicher Mittel zur Walrettung infrage stellen könnte. Auch ließe sich so das in der Öffentlichkeit breit diskutierte Argument überprüfen, ob das Leiden des Tieres während des Transports den Rettungsversuch wert sei, weil es womöglich ohnehin bald erneut stranden könnte.
So oder so: Die Chancen für interessierte Bürger:innen, sich im "Ernstfall" Zugang zu den GPS-Daten gerichtlich erstreiten zu können, sind nicht von vornherein mies.
Presserechtliche Auskunftsansprüche gegen das Umweltministerium MV
Anders als der Umweltinformationsanspruch, der von allen Bürger:innen geltend gemacht werden kann, könnten auch presserechtliche Ansprüche von Journalist:innen gegen das Ministerium Erfolg haben. Wegen seiner verfassungsrechtlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz) können die Ausschlussgründe des UIG nicht einfach ins Presserecht übernommen werden.
Gleichzeitig erstreckt sich der presserechtliche Anspruch nur auf (schon) vorhandene Informationen, nicht auch auf solche, die nur für eine Behörde bereitgehalten werden. Hier ist auch die Abfrage "präsenten dienstlichen Wissens" bei behördlichen Mitarbeitenden erfasst, falls die Privatinitiative dem Minister bloß telefonische Informationen geben sollte.
"Geschäftsgeheimnisse" an den GPS-Daten könnten auch einem presserechtlichen Anspruch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 LPresseG MV entgegengehalten werden. Der Schutz des Wals vor Neugierigen könnte als Ausfluss der staatlichen Schutzverantwortung gegenüber den Tieren nach Art. 20a Grundgesetz berücksichtigt werden.
Auch der presserechtliche Auskunftsanspruch unterliegt jedoch gegenüber den nur abstrakt normierten Ausschlussgründen einer umfassenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der begehrten Auskunft. Heißt: Auch Journalist:innen könnten ihr Glück vor den Gerichten probieren, sollte das Umweltministerium nicht einlenken.
Wissen, wo der Wal war
In der Praxis dürfte ganz entscheidend für die Abwägung zwischen Schutzinteressen und Auskunftsinteresse sein, dass das Ministerium den Live-Standort des Wals schon wegen der zeitlichen Verzögerung kaum aktuell genug weitergeben könnte. Zumindest für die Information, wo der Wal etwa vor einem Tag war und ob er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wohl noch lebte, dürfte das öffentliche Interesse die Ausschlussgründe überwiegen. Das wäre aus Backhaus’ Sicht, der den Wal schützen möchte, vermutlich eine gute Lösung. Auch gegen die Herausgabe der Vitaldaten durch das Ministerium dürfte nichts einzuwenden sein.
Ansonsten hätte Backhaus immer noch die Möglichkeit, seine Rechtsabteilung davon zu überzeugen, die Daten über den Walstandort vertraulich zu behandeln. Allerdings wäre selbst eine Einstufung als Verschlusssache für die genannten Auskunftsansprüche irrelevant: Vor Gericht ist allein die inhaltliche Schutzwürdigkeit der Informationen entscheidend.
Die Chance für die Öffentlichkeit, aus dem Umweltministerium mehr Informationen über "Timmys" Verbleib herauszuholen, dürften also gut stehen.
Der Autor Jannis Krüßmann studiert Jura an der Universität Bonn und ist freier Journalist.
Danke für die Anregung zu diesem Text an Jesper.
Informationsanspruch auf "Timmys" GPS-Daten?: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59872 (abgerufen am: 14.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag