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Influencer werben für manipulierte Sportwetten: Opfer, Täter oder beides? Straf­recht­liche Folgen bei Fake-Wetten

Gastbeitrag von Jonas Saathoff

16.08.2025

Das Bild zeigt Influencer, die für Sportwetten werben, möglicherweise manipuliert. Fragen zu Verantwortung und rechtlichen Folgen entstehen.

Auch Capital Bra machte Werbung für die Fake-Wetten. Wer ihm glaubte und Geld einsetzte, verlor viel Geld. Screenshot YouTube / Marvin 

Von Capital Bra über Haftbefehl bis hin zu Pietro Lombardi: Zahlreiche Prominente verbreiteten eine Betrugsmasche und Tausende beißen an. Aber verdienen die Follower Mitleid oder haben sie sich selbst strafbar gemacht? Jonas Saathoff erklärt.

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Seit April 2025 kursieren Beiträge in den sozialen Medien, wonach Musiker und Reality-Stars ein groß angelegtes Betrugssystem unterstützt haben sollen. Der Youtuber Marvin Wildhage veröffentlichte im Juni 2025 ebenfalls ein Video, in dem er diesen Skandal vor einem Millionenpublikum anprangerte.

Wildhage lässt sich den Ablauf von sechs seiner Abonnenten schildern, die auf die Betrüger hereingefallen sind: Prominente werben auf Social-Media mit einer Möglichkeit, leichtes Geld zu verdienen. Teilweise zeigen sie sogar manipulierte Wettresultate mit hohen Profiten, die Authentizität suggerieren sollen. Ein Link in den Posts führt zu Telegram-Gruppen mit über 30.000 Mitgliedern. Dort behaupten die Initiatoren wahrheitswidrig, Fußballspiele im Ausland durch Bestechung manipuliert zu haben und daher den Sieger schon im Vorfeld zu kennen. Gegen Zahlung von 400 Euro könne man eines dieser Ergebnisse erfahren – für 550 Euro sogar zwei. Im Anschluss müsse man den Wetteinsatz an die Organisatoren überweisen, die dann eine Wette bei Tipico o.ä. platzieren. Mit dem Abpfiff erhalten die Kunden einen Screenshot aus der App des Wettanbieters, der den vermeintlichen Gewinn ausweist. Weil es sich um ein „Businesskonto“ handele, sei aus steuerlichen Gründen eine weitere Zahlung erforderlich: Teils verlangten die Täter 10 % des Gewinnbetrags, teils 1.000 Euro. Im Anschluss an diese dritte und letzte Überweisung bricht dann den Kontakt ab.

Schutz der "exquisit Dummen" durch den Betrugstatbestand

Das Verhalten der Organisatoren wirkt wie ein paradigmatischer Fall des Betrugs. Allerdings könnten zwei Umstände an dieser Beurteilung Zweifel wecken: Zum einen ist den Kunden vorzuwerfen, dass sie die Anzeichen einer Täuschung selbst bei der dritten Überweisung ohne Gegenleistung immer noch nicht erkannt haben – obwohl die Anbieter offen mit einer Straftat (Betrug gegenüber Wettanbietern) werben. Zum anderen wollten die Kunden ihr Geld gerade in diese Straftaten investieren, sind also nur ihrer Gier zum Opfer gefallen und erscheinen deswegen kaum schutzwürdig.

Examenswissen zum Betrug, § 263 StGB

Da der Betrug nach § 263 StGB das Vermögen des Geschädigten schützt, ist zunächst immer wichtig, ob die verlorene Position überhaupt zum Vermögen des Opfers gehört. Hierbei gibt es drei Vermögensbegriffe, die unterschiedliche Schutzbereiche haben: der juristisch-ökonomische Begriff, der rein ökonomische Begriff und der normativ-ökonomische Begriff. Meist wird man dies bejahen können und schreitet so zur Prüfung des eigentlichen ersten Tatbestandsmerkmals, der Täuschung. Hierbei kann es um die verschiedenen Begehungsformen gehen – eine Täuschung durch aktives Tun, Unterlassen oder durch konkludentes Handeln gilt es, abzugrenzen.

Darüber hinaus muss die Täuschung ein Irrtum erregt haben, also eine Fehlvorstellung des Opfers, die von der Wahrheit abweicht. Dabei muss der Irrtum kausal auf der Täuschung beruhen. Ein weiteres Schlagwort ist in diesem Zusammenhang das sachgedankliche Mitbewusstsein.

Das Opfer muss eine Vermögensverfügung vorgenommen haben aufgrund des Irrtums. Auch hier muss die Verfügung kausal auf dem Irrtum beruhen. Die Vermögensverfügung darf beim Prüfen des Tatbestands nicht vergessen werden, auch wenn sich im Wortlaut hierzu nichts findet (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal). Oft wird hier die Konstellation des Dreiecks-Betrugs überprüft. Denn die Vermögensverfügung muss unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Diese tritt aber manchmal nicht bei der Person des Verfügenden ein, sondern bei einer dritten Person, z.B. dem Arbeitgeber. Auch hier gibt es verschiedene Theorien, wie die Lager-Theorie, die dann erwähnt werden müssen.

Der Vermögensschaden stellt den letzten Prüfungspunkt des objektiven Tatbestands dar. Wichtig ist hier, dass eine Gesamtsaldierung vorgenommen werden muss: Erlangt das Opfer einen Ausgleich für seine Vermögensverfügung? Dann liegt i.d.R. kein Schaden vor.

Im subjektiven Tatbestand ist neben dem "normalen" Vorsatz ein weiteres subjektives Merkmal zu prüfen: die Bereicherungsabsicht. Der Täter muss den erlangten Vorteil sich oder einem Dritten zukommen lassen wollen.

In einem Gerichtsprozess stünden diese Aspekte einer Betrugsstrafbarkeit aber nicht entgegen. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht sehr opferfreundlich. Der § 263 StGB erfordert zwar eine Täuschung über Tatsachen, aber gerade keine handwerklich meisterhafte Täuschung. Die für den Betrug charakteristische Vermögensschädigung durch Überlistung liegt auch dann vor, wenn der Täter ein besonders einfältiges Opfer übertölpelt. In den einprägsamen Worten von Erich Samson: "Gegen Betrug geschützt wird auch der exquisit Dumme, der Tatsachenbehauptungen für wahr hält, deren Unwahrheit nahezu jedem anderen evident wäre."

Weiterhin erfasst § 263 StGB in der Lesart des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die Fälle, in denen das Opfer sein Geld für illegale Zwecke einsetzt. 2018 hat der 5. Strafsenat entschieden, dass sogar das Vermögen der Terrororganisation "Islamischer Staat (IS)" den Schutz des Strafrechts genießt: "Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen." Für jemanden, der sein Geld nur in manipulierte Sportwetten investieren will, kann nichts anderes gelten.

Nach dem bisherigen Sachstand ist unklar, wie viele Täter hinter der Betrugsmasche stecken. Sollte es sich um eine Gruppe von mindestens drei Personen handeln, dann wäre sogar der Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) einschlägig, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht.

Sind die Opfer auch Täter? 

Die betrogenen Kunden setzen ihr Geld auf Spiele, bei denen der Ausgang vermeintlich sicher feststand. Seit dem Skandal um den DFB-Fußball-Schiedsrichter Robert Hoyzer im Jahr 2005 ist jedenfalls für die Praxis geklärt, dass ein Betrug gegenüber dem Wettanbieter vorliegt, wenn der Wettkunde den "Unparteiischen" zuvor bestochen hat. Wer wettet, erklärt konkludent, den Wettgegenstand nicht manipuliert zu haben. Denn einem (zumindest teilweise) zufallsabhängigen Glücksspiel wie der Sportwette liegt die unausgesprochene Prämisse zugrunde, dass der Spielausgang tatsächlich ungewiss ist. Eine hier nicht einschlägige Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn die Täuschung nicht das Wettereignis selbst betrifft. Beispielhaft dafür ist der "Jockey"-Fall aus dem Jahr 1979, bei dem der Handelnde auf ein Pferderennen gewettet hat, das bereits stattgefunden hatte ("Spätwette"). Das Informationsdefizit des Wettanbieters liegt vollständig in seinem Verantwortungsbereich und wird vom Wettkunden zwar ausgenutzt, aber nicht durch eine konkludente Täuschung erzeugt.

Opfer mangels Tatbeitrag keine Täter 

Im konkreten Fall ist aber ein Sachverhaltsdetail entscheidend, das der Betrugsstrafbarkeit der Kunden entgegensteht. Unschädlich ist noch, dass die Haupttäter tatsächlich keine Spiele manipuliert hatten. Der Versuch des Betrugs ist auch dann strafbar, wenn er objektiv nicht zur Tatbestandsvollendung führen konnte ("untauglicher Versuch", vgl. § 23 Abs. 3 und § 263 Abs. 2 StGB). Dies gilt indes nur für die (mit-)täterschaftliche Begehung, die versuchte Beihilfe zum Betrug ist straflos. Täterschaft und Beihilfe sind nach der Rechtsprechung anhand der Willensrichtung des Beteiligten abzugrenzen. Dieses subjektive Kriterium bestimmt der BGH aber vor allem anhand objektiver Indizien wie der Tatherrschaft und dem Umfang der Tatbeteiligung. Selbst in der Vorstellung der Kunden erschöpfte sich ihr Tatbeitrag indes darin, den Wetteinsatz zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sollten die Organisatoren der Telegram-Gruppen die Spiele auswählen und beeinflussen sowie die gesamte Kommunikation mit dem Wettanbieter übernehmen. Selbst wenn man das hohe Tatinteresse der Kunden berücksichtigt, fehlt es mangels relevanter objektiver Tatbeiträge an den Voraussetzungen der Mittäterschaft.

Im Zuge des Hoyzer-Skandals hat der Gesetzgeber zudem die Tatbestände des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) eingeführt. Diese Vorschriften erfassen die Bestechung sowie die Bestechlichkeit von Sportlern, Trainern, Schiedsrichtern etc. Da die Spiele tatsächlich nicht in dieser Weise manipuliert wurden, begehen die Kunden auch insoweit höchstens eine straflose versuchte Beihilfe. Schließlich beteiligen sie sich auch nicht am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB), da Tipico etc. über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügen. 

Strafbare Werbung durch die Influencer?

Wenn die Prominenten durch ihre Instagram-Stories Beihilfe zum Betrug geleistet hätten, müssten sie aufgrund der hohen Zahl der Geschädigten erhebliche Konsequenzen befürchten. Falls sich die eigentlichen Drahtzieher nicht aufspüren lassen, wären die Influencer womöglich die einzige Option, die Taten strafrechtlich aufzuarbeiten. Bedenken bestehen aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Zwar haben Pietro Lombardi und co. in ihren Posts behauptet, selbst gewettet und viel Geld gewonnen zu haben. Es erscheint aber dennoch plausibel, dass sie die bezahlten Posts gar nicht gelesen, sondern „blind“ veröffentlicht haben. Dann könnte es ihnen am Vorsatz fehlen und selbst grob fahrlässige Beihilfe ist straflos.

In einem zweiten möglichen Szenario kennen die Influencer den Inhalt der Werbung und vertrauen darauf, dass die Organisatoren tatsächliche Spiele manipuliert haben. Dann läge aber wie bei den Kunden nur eine straflose versuchte Beihilfe vor. Eine Betrugsstrafbarkeit kommt einzig bei einem Geschehensablauf in Betracht, in dem es die Stars für möglich hielten und billigten, dass sie durch ihre Posts in großem Stil die eigenen Follower um ihr Geld bringen würden – ein denkbar kurzsichtiges Geschäftsmodell. Trotz eigener Täuschungshandlung wären die Influencer ohnehin nur als Gehilfen einzuordnen: Für die Täterschaft fehlt es ihnen an der zielgerichteten Absicht, sich (oder die Organisatoren) stoffgleich aus dem Vermögen der Fans zu bereichern. Ihre Bezahlung haben die Influencer bereits im Vorfeld erhalten und der Profit ihrer Auftraggeber dürfte ihnen gleichgültig gewesen sein.

Ein Fall strafbarer Werbung nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) scheidet hingegen in allen Szenarien aus. Die Influencer preisen offen ein erkennbar illegales Geschäftsmodell an. Aus der maßgeblichen Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers sind die Posts daher irrelevant und folglich keine tatbestandsmäßige "Angabe". Zudem fehlt es den Influencern an der subjektiven Voraussetzung, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen zu wollen. Die Social-Media-Posts suggerieren nur fälschlich die Leistungsbereitschaft der Organisatoren, kein außergewöhnlich preiswertes Produkt. Derartige Täuschungen sind an § 263 StGB zu messen.

Sofern es den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht gelingen sollte, die Haupttäter aufzuspüren, wird die Betrugsmasche vermutlich kein strafrechtliches Nachspiel haben. Die geprellten Kunden dürften aber ihre Lektion gelernt haben: In dieser Welt gibt es nichts geschenkt, auch keine Gewinne aus Sportwetten.

Jonas Saathoff

 

Der Autor Jonas Saathoff ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Rönnau für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. 

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Influencer werben für manipulierte Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57879 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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