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Entlastung für Industriebetriebe: Recht­liche Fall­s­tricke beim neuen Indu­s­trie­strom­preis

Gastbeitrag von Julia Walther

04.12.2025

Kohlekraftwerk Niederaußem

Die Industrie klagt über hohe Energiepreise. Ab 2026 sollen zumindest energieintensive Unternehmen entlastet werden. Foto: picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Ab 2026 will die Bundesregierung energieintensive Unternehmen mit einem subventionierten Industriestrompreis unter die Arme greifen – wenn die EU-Kommission grünes Licht gibt. Ob es so kommt, ist jedoch noch offen, meint Julia Walther.

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Im kommenden Jahr soll es für besonders energieintensive Unternehmen deutlich günstigeren Strom geben. Geplant sind etwa fünf Cent pro Kilowattstunde und damit die Hälfte des aktuellen Preises. Darauf verständigte sich die schwarz-rote Koalition Mitte November. Mittlerweile liegt ein Eckpunktepapier des Bundeskabinetts vor und ein Gesetzentwurf soll in den nächsten Wochen in den parlamentarischen Prozess eingebracht werden. Gleichzeitig stimmt sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission ab. Erst wenn Brüssel zustimmt, kann die Förderung tatsächlich gewährt werden.

Die Entscheidung der Bundesregierung ist Teil einer größeren wirtschaftlichen Strategie, die Deutschlands Industrie stützen und die Transformation beschleunigen soll. Auch mit den Eckpunkten bleibt aber offen, wie das Modell im Detail aussehen wird. Sicher ist nur, dass der Staat eine solche Entlastung nur vergeben darf, wenn die Europäische Kommission zustimmt. Diese Genehmigung ist keineswegs sicher, auch wenn Bundeswirtschaftsministerin Katharina Reiche (CDU) davon schon länger ausgeht. Schließlich ist der Eingriff in den Markt tief, entsprechende Beihilferegeln wurden erst im Sommer 2025 grundlegend neu geordnet. In der politischen Debatte dominieren die erwarteten wirtschaftlichen Effekte. Die juristischen Hürden dagegen bekommen bislang wenig Aufmerksamkeit. 

Europäisches Beihilferecht als Maßstab 

Im Juni 2025 ist der neue europäische Beihilferahmen für eine saubere Industrie in Kraft getreten. Er trägt den Namen "Clean Industrial State Aid Framework" und ersetzt die Sonderregeln aus der Energiekrise. Er legt fest, wann staatliche Unterstützung zulässig ist. Die Kommission verlangt unter anderem einen klar abgegrenzten Empfängerkreis, eine zeitliche Begrenzung, eine belegbare Notwendigkeit der Maßnahme und einen messbaren Beitrag zur Emissionsminderung.

Im Genehmigungsverfahren muss Deutschland daher genau erklären, warum eine Entlastung der Stromkosten für energieintensive Betriebe notwendig und geeignet sein soll, um die industrielle Transformation voranzubringen. Entscheidend ist, dass der Staat belegen kann, welchen konkreten Beitrag die Förderung zur Dekarbonisierung leistet. Politische Ankündigungen oder allgemeine Zielbilder reichen dafür nicht. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, dass die Unterstützung nicht nur die laufenden Kosten abfedert, sondern Unternehmen tatsächlich dabei hilft, ihre Prozesse auf klimafreundliche Technologien umzustellen.

Parallel prüft die Kommission, ob der Wettbewerb gefährdet wird. Je größer der Vorteil und je breiter die Förderung angelegt ist, desto intensiver fällt diese Prüfung aus. Damit ist klar: Der geplante Industriestrompreis wird auf einer sensiblen Grundlage bewertet.

Klimapolitische Rechtfertigung und ihre Grenzen

Die Bundesregierung begründet die Entlastung mit den nationalen Klimazielen. Deutschland muss bis 2030 seine Emissionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 senken. Die Industrie ist für das Erreichen der Klimaziele zentral. Günstigerer Strom sorgt aber nicht automatisch dafür, dass weniger Emissionen entstehen. Ein wirklicher Effekt stellt sich erst ein, wenn die geförderten Unternehmen auch verpflichtet werden, in effizientere oder emissionsarme Technologien zu investieren. Genau deshalb verlangt der europäische Rahmen eine enge Verbindung zwischen finanzieller Unterstützung und echter ökologischer Veränderung.

In der bisherigen Debatte zum Industriestrompreis bleibt diese Verknüpfung jedoch eher unklar. Vorgesehen ist zwar eine Gegenleistungspflicht, nach der Unternehmen einen Teil der Entlastung in Maßnahmen zur Dekarbonisierung stecken müssen. Gleichzeitig greift die Förderung nur für 50 Prozent des Stromverbrauchs. Das bedeutet, dass der tatsächliche Industriepreis am Ende höher liegen dürfte als die politisch genannten fünf Cent pro Kilowattstunde. Für die beihilferechtliche Bewertung ist jedoch entscheidend, dass Deutschland klare Vorgaben macht. Ohne solche Vorgaben wird eine Genehmigung der Kommission schwieriger, weil die Maßnahme sonst vor allem wirtschaftlich wirkt und keinen klaren ökologischen Beitrag leistet.

Ein weiterer Punkt kommt dazu. Viele der potenziell begünstigten Unternehmen profitieren bereits heute von der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten. Sie stehen auf der vorläufigen Carbon Leakage Liste 2021 bis 2030, weil sie als besonders abwanderungsgefährdet gelten. Dazu gehören etwa Zement, Glas, Papier, Düngemittel, Kunststoffe sowie die Erzeugung von Roheisen, Stahl und Aluminium. Die kostenlose Zuteilung nach Artikel 10a und 10b der Emissionshandelsrichtlinie kann bis zu 100 Prozent der benchmarkbasierten Menge betragen.

Diese Unternehmen werden also schon jetzt in erheblichem Umfang entlastet. Ein zusätzlich vergünstigter Industriestrompreis würde diesen Effekt weiter erhöhen. Das wirft beihilferechtlich die Frage auf, ob daraus eine unverhältnismäßige Doppelförderung entsteht. Die Kommission wird daher genau prüfen, ob die Maßnahme tatsächlich zu einer messbaren Emissionsminderung führt.

Wettbewerbliche Auswirkungen auf das Vergaberecht

Besonders spannend ist die Frage, wie sich der Industriestrompreis auf die öffentliche Beschaffung auswirkt. Viele der Branchen, die nach den Eckpunkten begünstigt werden sollen, nehmen regelmäßig an Vergabeverfahren teil. Das betrifft vor allem den Anlagenbau, Bauleistungen im Bereich der Energieinfrastruktur oder industrielle Dienstleistungen. Wenn diese Unternehmen künftig deutlich geringere Stromkosten haben, verbessert sich ihre Kalkulation gegenüber Wettbewerbern ohne Entlastung. Dieser Vorteil hat nichts mit der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu tun, sondern ergibt sich allein aus staatlicher Unterstützung.

Öffentliche Auftraggeber stehen dann vor der Frage, ob sie ungewöhnlich niedrige Angebote prüfen müssen und ob ein staatlich reduzierter Strompreis ein relevanter Faktor für die Bewertung ist. Derzeit existieren weder Leitlinien noch Rechtsprechung zu dieser Konstellation. Dies schafft eine erhebliche Unsicherheit. Unterlegene Bieter könnten künftig argumentieren, die Vergabestelle habe ein Verfahren zugelassen, das aufgrund der staatlichen Beihilfe verzerrt war. Ob solche Rügen Erfolg haben könnten, ist offen. Angesichts der finanziellen Dimension der geplanten Entlastung ist jedoch damit zu rechnen, dass entsprechende Streitfälle entstehen werden.

Gleichzeitig wächst der Druck auf Vergabestellen, ihre Entscheidungen stärker an Nachhaltigkeitszielen auszurichten. Der Clean Industrial Deal, den die EU im Februar 2025 vorgestellt hat, setzt genau hier an: Öffentliche Beschaffung soll ein Hebel für klimafreundliche Industriepolitik werden. 
In der Praxis kollidiert dieser Ansatz jedoch schnell mit dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs. Wenn einige Unternehmen dank staatlich vergünstigter Strompreise deutlich günstiger anbieten können, während gleichzeitig Umweltanforderungen gelten, entsteht ein Spannungsfeld, für das es bislang keine Lösung gibt. Für die Vergabestellen bedeutet das zusätzliche Aufgaben, aber noch keine klaren rechtlichen Vorgaben, an denen sie sich orientieren könnten.

Verbindliche Vorgaben erforderlich

Der Industriestrompreis ist politisch gewollt und wirtschaftlich wichtig, bewegt sich aber rechtlich auf schwierigem Terrain. Er berührt zentrale Vorgaben des europäischen Beihilferechts, die nationalen Klimaziele und die Regeln des Vergaberechts. Während politisch vor allem die wirtschaftlichen Chancen betont werden, bleiben die rechtlichen Risiken weiterhin groß.

Eine tragfähige Lösung braucht klare beihilferechtliche Nachweise, verbindliche Vorgaben für die begünstigten Unternehmen und eine erkennbare Linie, wie der Staat Wettbewerbsverzerrungen in Vergabeverfahren begrenzen will. Ohne diese Klärung bleibt das Modell angreifbar, sowohl in Brüssel als auch in nationalen Vergabeverfahren.

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) kommentierte die Einigung in der Koalition auf den Industriestrompreis am 13. November mit den Worten, dass die Gespräche mit der EU-Kommission "weitgehend abgeschlossen" seien. Noch bleibt abzuwarten, ob sein Optimismus begründet ist.

Julia Walther

Die Autorin Julia Walther ist Rechtsanwältin bei Luther und berät bundesweit zu Vergabe- und Baurecht mit Fokus auf Infrastrukturvorhaben und Energieprojekte.

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Entlastung für Industriebetriebe: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58783 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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