Rechtsgutachten des IGH: Das Völ­ker­recht verpf­lichtet zum Kli­ma­schutz

von Dr. Franziska Kring

23.07.2025

Staaten können zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn sie sich nicht an die Klimaschutzabkommen halten. Das hat der IGH im mit Spannung erwarteten Gutachten festgestellt – und ein Menschenrecht auf eine saubere Umwelt anerkannt.

In Tuvalu, einem Inselstaat im Südpazifik, leben etwa 10.600 Menschen. Doch wegen des steigenden Meeresspiegels droht das Südseearchipel, unterzugehen – und könnte das erste Land sein, das wegen des Klimawandels unbewohnbar wird. Innerhalb weniger Wochen hat deshalb fast die Hälfte der Bevölkerung Tuvalus ein Visum für Australien beantragt.

Ein ähnliches Schicksal droht dem rund 1.500 Kilometer entfernten Inselstaat Vanuatu. Beide Staaten haben wenig zum Klimawandel beigetragen, bekommen dessen Folgen aber mit am meisten zu spüren. Deshalb will Vanuatu die großen Industrienationen zur Verantwortung ziehen. Auf Vanuatus Initiative hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof (IGH) um ein Gutachten ersucht, LTO berichtete. Im Kern geht es dabei um die völkerrechtlichen Pflichten der Staaten zum Klimaschutz – und um die Frage, ob Staaten für Klimaschäden durch Treibhausgasemissionen zur Verantwortung gezogen werden können.

Am Mittwoch hat der IGH sein Gutachten veröffentlicht – und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Internationale Klimaschutzverträge wie die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und das Pariser Klimaübereinkommen verpflichten die Staaten, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Auch aus den internationalen Menschenrechtsverträgen ergeben sich entsprechende Pflichten: Der Schutz der Umwelt sei Grundvoraussetzung für die Ausübung der Menschenrechte, wie IGH-Präsident Yuji Iwasawa bei der Verlesung des Gutachtens betonte. Das Gutachten erkennt zudem das Recht auf eine "saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt" als Menschenrecht an.

Kommen Staaten ihren Pflichten zum Klimaschutz nicht nach, ist das eine völkerrechtswidrige Handlung – und Staaten können dafür zur Verantwortung gezogen werden, so der IGH. Über konkrete Ersatzpflichten könne allerdings nur von Fall zu Fall entschieden werden, betonte der das Gericht. Dabei könne es etwa darum gehen, entstandene Schäden an der Infrastruktur eines betroffenen Landes zu beheben – sofern das möglich sei. Anderenfalls kämen Reparationszahlungen in Betracht.

Umweltschutz als Pflicht gegenüber allen 

In seinem Gutachten betont der IGH unter anderem, dass die UNFCCC-Vertragsstaaten die Pflicht haben, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren und bekräftigte das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen. "Ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Klimaseniorinnen-Urteil und der Internationale Seegerichtshof 2024 in seinem Gutachten zum Klimaschutz durch das Seerechtsübereinkommen, geht es beim IGH nur noch um das 1,5-Grad-Ziel. Dieses Ziel kann sich auf den aktuellen Stand der Wissenschaft durch den Weltklimarat stützen, der dazu 2018 sein maßgebliches Sondergutachten veröffentlicht hatte", erläutert Prof. Dr. Silke Ruth Laskowski, Leiterin des Fachgebiets Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Kassel, gegenüber LTO.

Die Vertragsstaaten dieses Abkommens seien verpflichtet, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten Beiträge ("nationally determined contributions") auszuarbeiten, mit denen das Temperaturziel erreicht werden könne, so der IGH.

Wichtige Umweltgrundsätze wie die Pflicht zur Vermeidung grenzüberschreitender erheblicher Umweltbeeinträchtigungen seien sogenannte Erga-Omnes-Verpflichtungen, also Pflichten "gegenüber allen". Die Verletzung dieser Pflichten können alle Staaten geltend machen und nach Auffassung des IGH auch einklagen. Die Verpflichtungen aus den Klimaabkommen seien Verpflichtungen "erga omnes partes" – gegenüber allen Vertragsstaaten. Das bedeutet, dass alle Vertragsstaaten die anderen für die Nichterfüllung ihrer Pflichten zur Verantwortung ziehen können. 

"Besonders bedeutsam ist, dass dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, die rechtlichen Folgen der internationalen Staatenverantwortlichkeit auszulösen. Dies stärkt die zwischenstaatliche Rechtsdurchsetzung im Klimaschutz erheblich und unterstreicht, dass sowohl klimaschädigendes Verhalten als auch ein entsprechendes Unterlassen nicht ohne rechtliche Konsequenzen bleiben sollen", ordnet die Völkerrechtsprofessorin Patricia Wiater von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ein.

IGH erkennt Recht auf eine saubere Umwelt als Menschenrecht an

Die Folgen des Klimawandels, etwa der Anstieg des Meeresspiegels, Dürren und Naturkatastrophen, könnten die Ausübung verschiedener Menschenrechte erheblich beeinträchtigen, so das Gutachten. IGH-Präsident Yuji Iwasawa verwies unter anderem auf das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Leben und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard.

Deshalb verpflichteten auch die Menschenrechtsverträge die Staaten zum Klimaschutz. Bemerkenswert ist, dass der IGH erstmals das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht anerkennt. "Damit hat der IGH die Rechtsauffassung der Staaten der UN-Generalversammlung bestätigt, die dies 2022 in der für sich genommen rechtlich nicht bindenden Resolution zum Ausdruck gebracht haben. Es geht letztlich um die existentiellen natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen", erläutert Völkerrechtlerin Laskowski.

"Feststellung eines Kausalzusammenhangs nicht unmöglich"

Verletzt ein Staat eine seiner Pflichten zum Klimaschutz, stellt das eine völkerrechtswidrige Handlung dar, so der IGH – und der Staat kann zur Verantwortung gezogen werden.

Viele Staaten hatten bei den dem Gutachten vorausgegangen Anhörungen argumentiert, man könne in solchen Fällen keinen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung eines Staates und den Klimawandelfolgen in den betroffenen Staaten geltend machen. 

Hierzu führt der IGH aus, man könne sehr wohl den Beitrag eines jeden Staates zu den historischen Treibhausgasemissionen ermitteln. Zudem sei das völkerrechtswidrige Verhalten in diesem Fall nicht die Produktion fossiler Brennstoffe wie Gas, Öl und Kohle oder die Vergabe entsprechender Lizenzen. Vielmehr gehe es um die Verletzung der Pflichten aus den Klimaverträgen, den Menschenrechten und dem Gewohnheitsrecht. 

Bei der Kausalität seien zwei Elemente erforderlich. Zum einen müsse der Schaden eine Folge des anthropogenen Klimawandels sein – das lasse sich meist durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegen. Zum anderen müsste ein Staat für bestimmte, durch den Klimawandel verursachte Schäden verantwortlich sein. Dies müsse in konkreten Verfahren zwischen den Staaten festgestellt werden. "Das bedeutet aber nicht, dass die Feststellung eines Kausalzusammenhangs in solchen Fällen unmöglich ist", so der IGH.

Schadensersatz als mögliche Rechtsfolge

Zu den möglichen Rechtsfolgen macht das Gutachten keine konkreten Vorgaben. Diese hingen vom konkreten Verstoß und der Art des Schadens ab. Nach den Artikeln der International Law Commission zur Staatenverantwortlichkeit kommen vor allem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Schadensersatz in Betracht, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. 

In Anbetracht der schweren, oft irreversiblen Schäden, um die es hier geht, dürfte vor allem Schadensersatz in Betracht kommen. 

"Relevanz für das Völkerrecht kann nicht ignoriert werden"

Welche Bedeutung das Verfahren hat, wurde schon bei den Anhörungen deutlich, die vom 2. bis 13. Dezember 2024 in Den Haag stattfanden, 96 Staaten und elf internationale Organisationen haben teilgenommen und ihre Argumente präsentiert – so viele wie noch nie.

Das jetzt veröffentlichte Gutachten des IGH, die sogenannte "Advisory Opinion", ist zwar nicht rechtsverbindlich, kann aber weitreichende Auswirkungen auf die Klimapolitik und für Klimaverfahren haben.

"Die Relevanz des Gutachtens für das Völkerrecht kann nicht ignoriert werden. Gerichte und Schiedsgerichte weltweit könnten es bei der Auseinandersetzung mit klimabezogenen Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Emissionsregulierung und der Politik im Bereich fossiler Brennstoffe, heranziehen", so Dr. Patricia Nacimiento, Partnerin der Kanzlei Herbert Smith Freehills Kramer, gegenüber LTO.

Völkerrechtlerin Laskowski geht davon aus, dass das Gutachten auch Einfluss auf die Rechtsprechung anderer Gerichte haben könnte: "Der EGMR könnte in absehbarer Zeit aus der EMRK ein Menschenrecht auf eine gesunde und saubere Umwelt  herleiten. Auch das Bundesverfassungsgericht, das sich in der Klimaentscheidung 2021 noch mit der Herleitung eines Grundrechts auf ein existentiellles ökologisches Minimum schwer tat, könnte nun den Blick auf die Grundrechte völkerrechtsfreundlich im Sinne des IGH-Gutachtens weiten", so ihre Einschätzung. 

"Bisheriger Gipfel internationaler Klimarechtsbemühungen"

Es ist auch wahrscheinlich, dass das Gutachten weitere Klimaklagen nach sich ziehen wird. "Die Advisory Opinion ist nicht nur konsequente Folge, sondern auch bisheriger Gipfel internationaler Klimarechtsbemühungen. Erstmals stellt das Gericht klar, dass Staaten im Falle klimawandelbedingter Schäden zur Verantwortung gezogen werden können. Damit trägt das Gericht in erheblichem Maße zu einer Konkretisierung und weiteren Konsolidierung internationaler Klimaverpflichtungen bei, stärkt Klimaakteure und Gerichte auf nationaler und internationaler Ebene und bereitet den Weg für weitere umfassende Klimaschutzbemühungen“, ordnet Rechtsreferendarin Dr. Meike Krakau ein, die zu einem klimarechtlichen Thema promoviert hat.

Auch Jule Schnakenberg, die Exekutivdirektorin der Initiative "World's Youth For Climate Justice", die federführend am Verfahren mitgearbeitet hat, begrüßt das Gutachten: "Die Übereinstimmung zwischen verschiedenen internationalen Gerichten zeigt ein einheitliches Verständnis, dass die Klimakrise grundlegende Menschenrechte bedroht. Dieser Konsens stärkt die Grundlage für ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen und gibt den Regierungen ein starkes Mandat, die Menschenrechte vor den negativen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen."

Gerichtspräsident Yuji Iwasawa betonte jedoch mehrmals, dass der Kampf gegen den Klimawandel von allen Disziplinen gemeinsam aufgenommen werden muss – unter anderem Recht, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft: "Die von der Generalversammlung aufgeworfenen Fragen betreffen ein existenzielles Problem, das alle Formen des Lebens und die Gesundheit unseres Planeten bedroht. Das Völkerrecht, auf dessen Autorität sich die Generalversammlung berufen hat, spielt bei der Lösung dieses Problems eine wichtige, aber letztlich begrenzte Rolle."

Mit Material der dpa

Aktualisierte Fassung des Beitrags vom 24. Juli 2025, 11:00 Uhr (Red.).

Zitiervorschlag

Rechtsgutachten des IGH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57737 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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