NGOs und viele Juristen haben das Gutachten als "historisch" bezeichnet, Staaten reagierten dagegen zögerlich. Was folgt aus dem Gutachten – und wird es den hohen Erwartungen gerecht? In weiten Teilen schon, findet Meike Krakau.
Klimaschutz ist keine Wahl, sondern gewohnheitsrechtliche Verpflichtung. So lautet das Ergebnis des Gutachtens, das der Internationale Gerichtshof (IGH) am 23. Juli 2025 veröffentlichte, LTO berichtete. So stärkt der IGH nicht nur den Klimaschutz auf internationaler Ebene, sondern unternimmt auch einen weiteren entscheidenden Schritt, um das Recht an die klimatische Realität anzupassen.
Dabei sind die zentralen völkerrechtlichen Klimaverträge – die UN-Klimarahmenkonvention, das Kyoto-Protokoll und das Übereinkommen von Paris – keinesfalls abschließend. Vielmehr ergeben sich Verpflichtungen der Staaten zum Klimaschutz u.a. auch aus menschenrechtlichen Verträgen und dem Völkergewohnheitsrecht.
Auch Staaten, die keine Partei der Klimaverträge sind, sind dadurch zum Klimaschutz verpflichtet. Ein Ausstieg aus den Abkommen – wie zuletzt etwa der Rücktritt der USA aus dem Pariser Klimaabkommen – entbindet damit nicht von den Verpflichtungen zum Klimaschutz. Eine zentrale Rolle spielt in diesem Sinne die gewohnheitsrechtlich anerkannte Pflicht zum Schutz vor grenzüberschreitenden Umweltschäden (no-harm rule). Diese Pflicht gilt nach Auffassung des Gerichts auch im Kontext des Klimawandels – trotz dessen kumulativer Natur und der zeitlichen Verzögerung des Schadenseintritts.
Der IGH verdeutlicht zudem, dass Staaten für die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Klimaverpflichtungen international belangt werden können. Die globale und historisch gewachsene Natur des Klimawandels entbinde sie nicht von ihrer Verantwortung. Was folgt nun aus dem von vielen als "historisch" bezeichneten IGH-Gutachten? Und wurde es den Erwartungen gerecht?
Die Erwartungen waren hoch – und wurden in weiten Teilen erfüllt
Eine große Erwartungshaltung richtete sich auf die Klarstellung der Pflichtendimension aus dem Übereinkommen von Paris. Um welche Art von Pflichten handelt es sich in den jeweiligen Normen? Welche konkreten Anforderungen müssen Staaten erfüllen?
Der IGH wurde den Erwartungen in weiten Teilen gerecht. In seinem Gutachten differenzierte das Gericht ausdrücklich zwischen völkerrechtlich verbindlichen und politisch freiwilligen Verpflichtungen. Von zentraler Bedeutung war dabei die Bestätigung des 1,5-Grad-Ziels aus Art. 2 (I) des Übereinkommens von Paris als rechtlich verbindliche Messlatte nationaler Klimabemühungen.
Ebenso erkennt der Gerichtshof eine verbindliche Pflicht der Staaten an, konkrete Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu ergreifen (vgl. Art. 4 (2) PA). Darüber hinaus misst der IGH auch den Verpflichtungen aus der UN-Klimarahmenkonvention (insb. Art. 4 UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll verbindlichen Charakter bei.
Auch nationale Klimaschutzbeiträge sind verpflichtend
Als rechtlich verpflichtend bewertet er zudem die Vorbereitung, Mitteilung und Umsetzung national festgelegter Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) im Sinne von Art. 4 (2) des Übereinkommens von Paris. Im Zuge dessen legten die Richter ein besonderes Augenmerk auf die rechtlichen Maßstäbe, an denen die inhaltliche Ausgestaltung der NDCs zu messen ist.
Dabei stellte sich der IGH ausdrücklich gegen die Auffassung einiger Staaten, denen zufolge sowohl die Erstellung der Berichte selbst als auch die darin formulierten Ziele vollständig ihrem Ermessen unterfallen. Die in Art. 4 (3) des Übereinkommens von Paris enthaltenen Anforderungen seien laut dem Gericht gerade keine bloßen Empfehlungen, sondern rechtlich verbindliche Vorgaben.
Nach einem ersten Abklingen der Euphorie zeigen sich aber bereits erste Grenzen des Gutachtens. So kritisiert Judge Yusuf in seiner Separate Opinion die formalistische Herangehensweise des Gerichts und bedauert, dass keine konkreteren und greifbaren Aussagen, insbesondere hinsichtlich des materiellen Umfangs der Pflichten, getroffen wurden.
Auch die zahlreichen weiteren Separate Opinions und Declarations zeigen – trotz der formalen Einstimmigkeit der Richter – dass der juristische Konsens des Gutachtens in seiner Reichweite nicht an die Vielfalt der durch den Klimawandel verursachten Probleme heranreicht.
Extraterritoriale Pflichten bleiben offen
Auch in weiteren Punkten blieb der IGH hinter den Erwartungen zurück, beispielsweise hinsichtlich der extraterritorialen Anwendung von Menschenrechten. Zwar erkennt er das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt an und stärkt damit den internationalen Menschenrechtschutz. Inwieweit Staaten jedoch auch über ihre Staatsgrenzen hinaus zur Einhaltung von Menschenrechten verpflichtet sind, ließ der Gerichtshof offen.
Grundsätzlich gelten die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates erstmal nur gegenüber den Personen innerhalb seiner Hoheitsgewalt. Eine Ausnahme davon ist unter engen Voraussetzungen anerkannt, wenn ein Staat die sogenannte "effektive Kontrolle" über betroffene Personen hat. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertrat kürzlich im Drohnen-Urteil einen engen und dezimierten Anwendungsbereich der extraterritorialen Wirkung der Grundrechte, LTO berichtete. Entscheidend für das Vorliegen extraterritorialer Schutzpflichten sei neben einem hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschlands insbesondere eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts. Letzteres verneinte das BVerfG in diesem Fall.
Klärungsbedarf für den IGH hätte es jedoch insbesondere hinsichtlich der Frage gegeben, ob allein der Ausstoß von Treibhausgasen eine Schutzpflicht bzw. Verantwortung für dadurch verursachte Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten auslöst. Laut dem IGH lasse sich aufgrund der einzelnen Regelungsregime keine allgemeine Aussage treffen. Maßgeblich seien vielmehr Einzelfallentscheidungen.
Keine Aussage zu historischen Emissionen
Nicht geklärt ist zudem der Umfang der rechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit historischen Emissionen, also solchen vor dem Inkrafttreten relevanter Klimavereinbarungen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der IGH bei der Staatenverantwortlichkeit explizit nicht auf den Ausstoß von Treibhausgasen als rechtswidriges Verhalten abstellte. Vielmehr betonte das Gericht, dass das relevante Delikt lediglich im Bruch bzw. der Nichteinhaltung bindender Vertragsbestimmungen liegt. Damit umgeht der IGH bewusst die heiklen Fragen, die mit einer generellen Qualifikation von Treibhausgasemissionen als rechtswidrig verbunden wären – etwa im Hinblick auf ihre soziale Adäquanz oder den schwierigen Umgang mit historischen Emissionen.
Auch zur Frage, inwieweit sich eine Verantwortung für historische Emissionen aus völkergewohnheitsrechtlichen Prinzipien, allen voran der "no-harm-rule", ergeben kann, äußerte sich das Gericht nicht. Eine entsprechende Klarstellung wäre jedoch insbesondere mit Rücksicht auf das Prinzip der globalen Klimagerechtigkeit und im Hinblick auf die historische Verantwortung der Industrienationen wünschenswert gewesen.
Neuer Aufwind für Klimaklagen
Die Auslegung und Konkretisierung insbesondere des Übereinkommens von Paris verschafft Staaten und Gerichten eine erste Orientierung: Welche Maßnahmen sind im Rahmen der jeweiligen Verpflichtungen zu ergreifen und wie weit müssen sie reichen?
Das Gutachten an sich ist nicht bindend. Es stärkt jedoch, trotz der verbleibenden Fragen, im Rahmen seiner interpretativen Wirkung die Rechtssicherheit und fördert die Harmonisierung nationaler und internationaler Klimabemühungen.
Zugleich eröffnet es neue Perspektiven für die internationale Durchsetzung von Klimaverpflichtungen und stärkt Akteure in ihrem Kampf gegen den Klimawandel. Perspektivisch dürfte sich die Zahl der Klimaklagen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene deutlich erhöhen. Insbesondere die Ansicht des Gerichts, Kausalität lasse sich nicht allein aufgrund der kumulativen Natur des Klimawandels verneinen, steigert die Erfolgsaussichten internationaler Klimaklagen erheblich. Dennoch muss die Kausalität in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.
Auch bei künftigen internationalen Vertragsverhandlungen dürfte das Gutachten Berücksichtigung finden, insbesondere dann, wenn die Regelungsbereiche Überschneidungen mit klimarelevanten Aspekten aufweisen. Dies gilt etwa für das derzeit verhandelte UN-Plastikabkommen.
Nur zögerliche Reaktionen der Staaten
Während unter Klimaakteuren, Juristen und NGOs das Gutachten als "historisch" und bahnbrechend gefeiert wird, blieb die Antwort der Staatengemeinschaft bis zuletzt zaghaft. Anerkennung erfuhr das Gutachten insbesondere von Vertretern der sogenannten Small Island Developing States (SIDS), etwa von Initiator Vanuatu, den Marshallinseln, sowie St. Vincent und die Grenadinen. Auch größere Emittenten, darunter Deutschland, China, sowie die Europäische Union begrüßten das Abkommen. Weitere Staaten wie Australien, Großbritannien und die USA zeigten sich hingegen bedeckt und verwiesen lediglich darauf, die Folgen des Gutachtens intern zu prüfen.
Trotz dieser initialen Zurückhaltung ist klar, das Gutachten dürfte auch auf nationaler Ebene erhebliche Wirkung entfalten – nicht zuletzt, da es die Durchsetzbarkeit klimapolitischer Verpflichtungen deutlich verschärft. Nationale Gesetzgeber und Regierungen geraten dadurch zunehmend unter rechtlichen und politischen Druck, ambitionierte und überprüfbare Maßnahmen zu ergreifen – nicht nur aus klima-, sondern auch aus völkerrechtlicher Verantwortung heraus.
Dr. Meike Krakau ist Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht München. Ihre Forschungsschwerpunkte umfassen das internationale Umweltrecht mit einem besonderen Schwerpunkt auf Gerichtsverfahren zum Klimawandel, Menschenrechte und internationale Rechtsprechung.
IGH-Gutachten beschäftigt Juristen: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57776 (abgerufen am: 17.12.2025 )
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