Vor dem IGH erhob Nicaragua schwere Vorwürfe gegen Deutschland. In dem Prozess geht es um Beihilfe zu einem möglichen Völkermord in Gaza durch Waffenlieferungen. Noch steht die Zulässigkeit der Klage im Raum.
Am Dienstag trafen sich die Beteiligten im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland erneut in Den Haag: Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) stand der zweite Tag der Anhörungen an. Nicaragua wirft Deutschland wegen seiner Waffenlieferungen Beihilfe zu einem Völkermord Israels an den Palästinensern im Gazastreifen sowie eigene Verstöße u.a. gegen die Völkermordkonvention und humanitäres Völkerrecht vor.
Nachdem Deutschland am Montag seine Rechtsauffassung darlegen durfte, war am Dienstag Nicaragua an der Reihe. Mit deutlichen Worten begann Carlos José Argüello Gómez, der nicaraguanische Botschafter in den Niederlanden. Er warf Israel einen Völkermord an den Palästinensern vor, bei dem die Öffentlichkeit "live" zusehen könne. "Schulkinder in Deutschland wissen heute wahrscheinlich mehr darüber, was in den besetzten Palästinensergebieten geschieht und insbesondere im Gazastreifen, als ihre Vorfahren über die Schrecken des Nazis-Regimes", so Gómez. Es könne deshalb keinen Zweifel geben, "dass die deutsche Regierung sich der von Israel begangenen Verbrechen voll und ganz bewusst ist", sagte er.
Danach standen aber prozessuale Fragen im Vordergrund. Die Vertreter Nicaraguas führten aus, weshalb die Klage ihrer Ansicht nach keinesfalls bereits auf der Ebene der Zulässigkeit scheitern dürfte.
Sie beziehen sich damit auf die von Deutschland erhobenen sogenannten "preliminary objections", also vorläufige Einwände gegen die Zuständigkeit des IGH und die Zulässigkeit der Klage. Im Kern geht es dabei um drei Punkte: Erstens meint Deutschland, es liege keine Streitigkeit zwischen den beiden Staaten vor, über die der IGH entscheiden könnte. Zweitens sei die Gerichtsbarkeit des IGH in zeitlicher Hinsicht nicht eröffnet, da Deutschland erst im April 2008 eine Unterwerfungserklärung abgegeben habe, Nicaraguas Vorwürfe sich aber teilweise auf die Zeit davor bezögen. Und drittens könne der IGH nicht über die Klage entscheiden, ohne dass Israel beteiligt werde.
"Die Klage wurde nicht im luftleeren Raum erhoben"
Deutschland hatte sich darauf berufen, es gäbe keine Streitigkeit mit Nicaragua, denn die Parteien hätten sich nicht einmal über ihre unterschiedlichen Rechtsansichten ausgetauscht. Nicaragua habe zwar am 1. Februar 2024 eine Pressemitteilung veröffentlicht und eine Verbalnote an Deutschland, Kanada, die Niederlande und das Vereinigte Königreich verschickt. Nur 17 Tage nach deren Zustellung habe Nicaragua bereits Klage erhoben, Deutschland habe deshalb gar nicht auf die Vorwürfe reagieren können.
Das bestritt Nicaragua in Person des Völkerrechtsprofessors Alfredo Crosato Neumann von der Kadir Has Universität Istanbul. In der Pressemitteilung und in der Verbalnote habe Nicaragua die Völkerrechtsverstöße aufgezählt, dies habe Deutschland auch Anfang Februar zur Kenntnis genommen. In einer Pressekonferenz habe ein Sprecher des Auswärtigen Amtes dies bestätigt und den "relevanten Inhalt" der Pressemitteilung zurückgewiesen. Es habe auch einen Austausch zwischen den vier Adressaten der Verbalnote gegeben.
Zudem seien Israels Kriegsführung und die anhaltenden Völkerrechtsverstöße bereits seit Langem kritisiert worden. "Die Klage wurde nicht im luftleeren Raum erhoben, sondern in einem Kontext, der Deutschland wohlbekannt war", so Crosato Neumann.
"Deutschland zieht bewusst und selektiv Auszüge aus Nicaraguas Schriftsatz heran"
Zum zweiten Einwand, der fehlenden Gerichtsbarkeit des IGH in zeitlicher Hinsicht, sprach der deutsche Rechtsanwalt Daniel Müller, Partner einer Kanzlei in Paris, für Nicaragua. Deutschland hatte sich darauf berufen, der Vorwurf der "langfristigen" Unterstützung Israels beziehe sich auf Verhalten vor dem 30. April 2008 – dem Zeitpunkt, zu dem Deutschland sich der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hat.
In seinen Schriftsätzen hatte Nicaragua unter anderem die Lieferung von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern seit 2002 sowie die "langfristige" Duldung von Israels diskriminierender und rassistischer Politik gegenüber den Palästinensern erwähnt. Diese Fakten seien nur dazu da, um den Hintergrund der Klage einzuordnen. Der historische Kontext sei aber nicht der Klagegegenstand. "Der Streitfall, den Nicaragua vor den IGH gebracht hat, ist nicht derselbe, den Deutschland beschreibt, indem es bewusst und selektiv nur sehr kurze Auszüge und Daten aus Nicaraguas Schriftsatz heranzieht", so Müller. Bei der Klage gehe es um schwere Völkerrechtsverstöße nach der Unterwerfungserklärung, beispielsweise durch Waffenlieferungen im Jahr 2024.
Israels Rechte sind nicht zentraler Klagegegenstand
Deutschlands wohl wichtigster Einwand ist die sogenannte Monetary-Gold-Doktrin, deren Reichweite LTO an anderer Stelle ausführlich erörtert hat. Demnach darf der IGH nicht über Klagen entscheiden, die als zentralen Gegenstand die Rechte eines dritten Staates betreffen. Darf der IGH also über eine deutsche Beihilfe zu einem möglichen Völkermord entscheiden, bevor ein solcher rechtskräftig feststeht und ohne, dass Israel an dem Verfahren beteiligt ist?
Für diesen Punkt war der international renommierte, französische Völkerrechtler Alain Pellet zuständig, der einräumte, er habe nie ganz verstanden, wofür die Doktrin da sei. Schließlich basiere die Gerichtsbarkeit des IGH auf dem Konsensprinzip: Der Gerichtshof darf seine Zuständigkeit gegenüber einem Staat nur mit dessen Zustimmung ausüben. Dafür bräuchte es keine Doktrin.
Pellet verlor dann aber doch einige Worte darüber. Nicaragua und Deutschland seien sich einig, dass Israel als unbeteiligter Staat ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Entscheidend sei also, ob dieses Interesse der zentrale Gegenstand der Klage gegen Deutschland ist; dann müsste Israel beteiligt sein.
Darum gehe es aber nicht, führte Pellet aus. Nicaragua wolle nicht erreichen, dass der IGH über einen Völkermord Israels entscheidet. Vielmehr gehe es um eigenständige Völkerrechtsverstöße Deutschlands: So seien Staaten nach der Völkermordkonvention verpflichtet, einen Völkermord zu verhindern – und zwar bereits dann, wenn ein entsprechendes Risiko besteht. Das gelte auch für Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht.
Mit Pellets Vortrag endete die erste Runde der Anhörungen. Ab Mittwoch geht die zweite Runde los, diesmal haben die Staaten nur jeweils eineinhalb Stunden Zeit. IGH-Präsident Yūji Iwasawa betonte aber, diese Zeit müsse man nicht unbedingt ausreizen – und erinnerte daran, nicht den eigenen Vortrag zu wiederholen, sondern auf die Argumente der anderen Partei einzugehen.
Nicaragua im IGH-Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60831 (abgerufen am: 08.10.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag