Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord in Gaza: Wie Deut­sch­land sich vor dem IGH ver­tei­digt

von Dr. Franziska Kring

07.09.2026

Erster Tag der Anhörungen in Den Haag: Deutschland hält Israel für eine "unverzichtbare dritte Partei" im Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord. Der IGH dürfe seine Gerichtsbarkeit also hier nicht ausüben.

Leistet Deutschland Beihilfe zu einem möglichen Völkermord Israels im Gazastreifen? Unter anderem dies wirft Nicaragua der Bundesrepublik vor, indem Deutschland Waffen an Israel geliefert und die Zahlungen an das UN-Palästinenserhilfswerk UNRWA (vorübergehend) eingestellt habe. Ob der Internationale Gerichtshof (IGH) in der Sache entscheiden wird, ist noch unklar. Denn zunächst müssen prozessuale Fragen geklärt werden. 

Deutschland hat sogenannte "preliminary objections" erhoben, also vorläufige Einwände gegen die Zuständigkeit des IGH und die Zulässigkeit der Klage. Im Kern geht es um drei Punkte: Erstens bestreitet Deutschland, dass überhaupt eine Streitigkeit mit Nicaragua vorliegt, über die der IGH entscheiden könnte. Zweitens bezögen sich einige Vorwürfe auf Geschehnisse vor dem 30. April 2008 – dem Tag, an dem Deutschland sich der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hat. Deshalb könne der Gerichtshof in diesen Fällen seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben. Und drittens könne der IGH nicht über eine mögliche Beihilfe Deutschlands zu einem Völkermord entscheiden, ohne dass Israel an dem Verfahren beteiligt sei. 

Am Montag begannen die Anhörungen in Den Haag. Die deutschen Vertreter hatten drei Stunden Zeit, um ihre Standpunkte darzulegen.

"Strikte Prüfverfahren für Rüstungsexporte"

Eigentlich sollte es dabei nur um prozessuale Fragen gehen. In seiner schriftlichen Stellungnahme hatte Nicaragua jedoch auch ausgeführt, weshalb Deutschland mit seinen Lieferungen nach Israel angeblich gegen die eigenen Genehmigungsregeln für Waffenexporte verstoßen habe. 

Julia Monar, Abteilungsleiterin für "Krisenprävention, Stabilisierung, Friedensförderung und humanitäre Hilfe" im Auswärtigen Amt, die als Erste sprach, sah sich deshalb zu einigen Klarstellungen veranlasst. "Alle deutschen Rüstungsexporte unterliegen strengen Prüfverfahren, die strikter als internationale Regelungen sind", sagte sie in Den Haag. Dabei werde zwischen Kriegswaffen und sonstigen militärischen Rüstungsgütern differenziert. Deutschland habe seine Rüstungsexporte unter Berücksichtigung der konkreten Lage im Nahostkonflikt zwischenzeitlich auch eingeschränkt.

Vor diesem Hintergrund hatte der IGH auch Nicaraguas Eilantrag vor zwei Jahren abgelehnt. Wie er das Hauptsacheverfahren beurteilt, bleibt abzuwarten.

"Keine Gelegenheit, vor Klageerhebung zu reagieren"

Zentrale Voraussetzung für die Gerichtsbarkeit des IGH ist es, dass es zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Streitigkeit zwischen zwei Staaten gibt, über die er entscheiden kann. Es muss also eine Meinungsverschiedenheit über Tatsachen oder Rechtsfragen bestehen.

Hierzu sprach am Montag Antonios Tzanakopoulos, Völkerrechtsprofessor an der Universität von Oxford. Eine Meinungsverschiedenheit setze zwingend voraus, dass es überhaupt einen Austausch gegeben habe. Ein Staat müsse die Position des anderen entschieden zurückweisen, betonte Tzanakopoulos. Das sei hier jedoch nicht der Fall.

Nicaragua habe am 1. Februar 2024 eine Presseerklärung veröffentlicht, die nicht einmal an Deutschland adressiert gewesen sei. Und am 2. Februar habe es eine Verbalnote an Deutschland, Kanada, die Niederlande und das Vereinigte Königreich geschickt. Diese sei aber erst zwei Wochen später angekommen. Offensichtlich hatte Nicaragua zunächst eine falsche Mailadresse verwendet, weshalb Tzanakopoulos darauf hinwies, das sei wohl nicht der richtige Weg für den Austausch wichtiger Dokumente. 

Nur 17 Tage später habe Nicaragua Klage erhoben. Deutschland habe deshalb gar nicht die Gelegenheit gehabt, auf die Vorwürfe und Anschuldigungen zu reagieren. Das deute darauf hin, dass Nicaragua nicht daran interessiert gewesen sei, die Sichtweise Deutschlands anzuhören, sondern lediglich daran, Deutschland vor den Gerichtshof zu bringen, betonte auch Julia Monar vom Auswärtigen Amt. 

"IGH ist in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig"

Grundsätzlich kann der IGH nur tätig werden, wenn sich Staaten seiner Gerichtsbarkeit unterworfen haben. Deutschland hat am 30. April 2008 diese sogenannte fakultative Unterwerfungserklärung abgegeben, sie jedoch mit einem Vorbehalt versehen: Demnach solle der IGH nur für Streitigkeiten zuständig sein, die nach Abgabe der Erklärung entstehen.

Bei einigen Vorwürfen sei das nicht der Fall, sagte Völkerrechtsprofessor Christian J. Tams von der Leuphana-Universität Lüneburg. So wirft Nicaragua Deutschland unter anderem vor, durch seine "langfristige" Unterstützung Israels gegen das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser verstoßen zu haben. Nicaragua beziehe sich auch auf Exporte von Waffen und anderen Rüstungsgütern seit dem Jahr 2002. Zudem habe Deutschland Israels diskriminierende Politik gegenüber den Palästinensern geduldet und sich nicht öffentlich gegen die seit fast 60 Jahren andauernde rechtswidrige Besatzung der palästinensischen Gebiete positioniert. Das verstoße gegen das Verbot der rassistischen Diskriminierung sowie zahlreiche Vorschriften des Humanitären Völkerrechts.

Auch dies seien aber Situationen, die vor dem Jahr 2008 entstanden seien. Es habe sich nicht etwa eine neue Situation herausgebildet. In diesen Fällen könne der IGH deshalb seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben, so Tams.

Israel als "unverzichtbare dritte Partei"

Kann der IGH über eine deutsche Beihilfe zu einem möglichen Völkermord entscheiden, bevor ein solcher überhaupt rechtskräftig feststeht und ohne, dass Israel an dem Verfahren beteiligt ist? Nein, betont der britische Anwalt Samuel Wordsworth, der zu diesem Punkt für Deutschland sprach. 

Nach der sogenannten Monetary-Gold-Doktrin, deren Reichweite LTO an anderer Stelle erörtert hat, darf der IGH nicht über Klagen entscheiden, die als zentralen Gegenstand die Rechte eines dritten Staates betreffen. Das würde gegen das Konsensprinzip verstoßen: Der Gerichtshof darf seine Zuständigkeit gegenüber einem Staat nur mit dessen Zustimmung ausüben. 

Israel ist hier also eine "unverzichtbare dritte Partei", erläutert Wordsworth. Denn Israels rechtliche Interessen seien der zentrale Gegenstand der Klage. Der IGH dürfe hier also seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben.

Wie der Gerichtshof das beurteilt, wird sich zeigen. Am Dienstag erhält Nicaragua das Wort, um seine Argumente vorzutragen. Danach folgt am Mittwoch und Donnerstag die zweite Runde der Anhörungen. Wann eine Entscheidung fällt, ist nicht bekannt.

Zitiervorschlag

Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord in Gaza: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60816 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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