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1847

Herbstliche Jagdpartien vor Gericht: Wenn der Schuss daneben geht

von Uwe Wolf

03.11.2010

Im Herbst leben Hirsch und Ricke, Wildschwein und Hase gefährlich: Jäger durchstreifen Felder und Unterholz. Nicht jeder Schuss trifft freilich eine Wutz oder ein Bambi. Kommen Menschen zu Schaden, endet das muntere Treiben schnell vor den Schranken der Justiz.

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Im Rheinland bliesen die Hörner zur Treibjagd. Ein Grünrock hatte es besonders auf Hasen abgesehen. Als es im plötzlich im Gebüsch raschelte, sah sich der Hubertus-Jünger seinem Ziel ganz nah.

Er legte an, spannte die Flinte und schoss. Leider traf die Schrotladung nicht Meister Lampe, sondern einen der von der Jagdgesellschaft beauftragten Treiber.

Da die Wunde großflächig war und lange nicht heilte, verlangte der um ein Haar erlegte Gehilfe Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Schütze hatte hierfür wenig Verständnis: Ein professioneller Treiber raschele nicht im Gebüsch herum und laufe seinem Arbeitgeber nicht in die Flinte.

Blutender Treiber statt schmackhafter Hasenkeule

Das sahen die Richter anders. Gerade bei einer Treibjagd mit zahlreichen Teilnehmern, so die Juristen, dürfe ein Jäger erst dann feuern, nachdem er sich versichert habe, dass sich kein Mensch "in gefahrbringender Nähe" befinde. Ohne diese Sicherheitsvorkehrung dürfe ein Waffenträger nicht einmal anlegen, geschweige denn schießen (Oberlandesgericht Koblenz, Az: 5 U 1753/89).

Ähnlich sicherheitsbewusst urteilten wenig später die Richter im niedersächsischen Celle. In dem dortigen Fall war ein Grünrock in bergiger Umgebung auf die Pirsch gegangen. Als er eines ansprechenden Rehs gewahr wurde, legte er an und schoss.

Was der Waidmann nicht bedacht hatte: Er stand an einem Böschungsrand, und der Boden war durch vorherigen Regen ziemlich glitschig. Noch bevor die Kugel den Lauf verlassen hatte, rutschte der Schütze aus und kullerte den Abhang herunter.

Das Geschoss verfehlte das Reh – traf dafür jedoch einen im Wald befindlichen Forstdirektor.

Rutschiger Boden wird Forstdirektor zum Verhängnis

Der Beamte nahm den Vorfall persönlich. Der instabile Jägersmann und sein Opfer trafen sich vor Gericht wieder.

Die Richter zeigten wenig Verständnis für den Unglücksschützen. Gerade in unebenem Gelände und nach Niederschlägen müsse sich ein Schütze sorgfältig vergewissern, dass er von einem "sicheren Stand" aus auf sein Ziel anlege. Ein regennasser, abschüssiger Waldboden sei genau das Gegenteil (Oberlandesgericht Celle, Az. 9 U 132/94-66/96).

Schmerzensgeld und Schadensersatz sind nicht die einzigen Konsequenzen, die unprofessionellen Jägersleute drohen. Beispiel: Neustadt in der Pfalz. An einem milden Abend lauerte ein Jäger auf einer Wiese Wildschweinen auf. Was er nicht wusste: Auf dem benachbarten Maisfeld befand sich zur fraglichen Zeit die das Feld kontrollierende Bäuerin samt ihrem quirligen Vierbeiner.

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Kapitaler Irrtum im Maisfeld beendet Hundeleben

Als der Wildschwein-Fan in einer Entfernung von circa 70 Metern etwa rascheln hörte, drückte er ab. Statt einem wilden Schwein traf er den zahmen Hund.

Die erboste Bauersfrau verständigte die Jagdbehörde. Einem solchen "Rambo-Schützen" könne man doch unmöglich weiter auf die Menschheit los lassen – so ihre Argumentation.

Die Männer vom Amt reagierten prompt: Der Jagdschein des Hundes-Schrecks wurde eingezogen. Frühestens nach drei Jahren, so die Offiziellen, dürfe eine neue Genehmigung erteilt werden.

Der Bescheid hielt – auch vor Gericht. Die Robenträger urteilten, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszuschließen sei, dass der Mann eine Gefahr für Dritte darstelle. Erst nach einer längeren Phase der (Selbst-)prüfung dürfe erneut über die Erteilung eines Jagdscheins nachgedacht werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Az. 4 K 758/06.NW).

Sehfehler sind übrigens nicht der einzige Grund, warum die Jagderlaubnis kassiert werden kann. Auch wer 23.000 Euro Steuern hinterzogen hat, darf seinem Jagdschein Adieu sagen. Nach Auffassung der Richter offenbart der steuerliche Unterschleif "genügend kriminelle Energie", um die Zuverlässigkeit zum Waffenbesitz zu verneinen (Verwaltungsgericht Göttingen, Az. 1 A 140/05).

Der Autor Dr. Uwe Wolf ist Jurist und freier Autor in Düsseldorf.

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Uwe Wolf, Herbstliche Jagdpartien vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1847 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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