Druckversion
Samstag, 11.07.2026, 04:34 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/heimliche-ueberwachung-observation-polizei-keine-benachrichtigung-1
Fenster schließen
Artikel drucken
57829

Auf Dauer angelegte Polizeimaßnahmen: Heim­liche Über­wa­chung ohne Kon­trolle

von Dr. Anna Luczak

04.08.2025

Ein Mann beim Überwachen mit einem Fernglas

Heimliche Observation: In der Regel werden die Betroffenen im Nachhinein nicht informiert. Foto: picture alliance / imageBROKER | Jochen Tack

Heimliche Überwachung greift oft in Grundrechte ein. Von Verfassungs wegen muss sie daher kontrolliert werden. Das jedoch ist vielfach nicht möglich, weil die Überwachten nicht über die Maßnahmen informiert werden. Anna Luczak analysiert.

Anzeige

In den Polizeigesetzen der Länder und des Bundes gibt es Ermächtigungsnormen für eine Vielzahl heimlicher Maßnahmen, Abhör- und Telefonüberwachungsmaßnahmen, der Einsatz von Verdeckten Ermittler:innen oder längerfristige Observationen. Sie dürfen bereits im Vorfeld der Begehung von Straftaten zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Da über diese heimlichen Maßnahmen üblicherweise eine Vielzahl auch sehr persönlicher Daten erhoben werden – Kontakte, Bewegungsprofile, Gesprächsinhalte etc. – dürfen sie nicht exzessiv eingesetzt werden. Die Gefahr, der mit dem Einsatz der Maßnahmen begegnet werden soll, muss schwerwiegend genug sein, um die Erhebung so persönlicher Daten aufzuwiegen.

Damit kontrolliert werden kann, ob die heimlichen Maßnahmen rechtmäßig sind, finden sich in den Polizeigesetzen diverse Vorkehrungen: Berichtsvorgaben, Richtervorbehalte und Benachrichtigungspflichten. Bei den Berichten der Regierungen an die Parlamente geht es jedoch um die Gesamtzahlen, nicht um die Einzelfälle. Und die Richtervorbehalte gelten nur für die Anordnung bestimmter, besonders schwerwiegend eingreifender Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung oder das Abhören in Wohnungen.

Maßnahmen, die nach den Polizeigesetzen ohne Beteiligung eines Gerichts angeordnet werden können, sind die Observation und der Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung für die Dauer von weniger als 24-Stunden durchgehend oder an nur zwei Tagen, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle und sogar der Einsatz von Verdeckten Ermittler:innen/Vertrauenspersonen, wenn sie keine Privatwohnungen betreten und keine bestimmte Zielperson ausforschen sollen.

Keine Kontrolle "ins Blaue hinein"

In diesen Fällen ist die einzig effektive Kontrollmöglichkeit eine nachträgliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, die durch überwachte Personen angerufen werden. Damit aber die überwachten Personen solche Klagen überhaupt erheben können, müssen sie aber von den Maßnahmen wissen. Es reicht dabei nicht aus, dass sie bemerken, dass sie observiert werden oder dass eine Kamera auf ihren Hauseingang gerichtet ist. Erst wenn sie wissen, welche Behörde für die Maßnahme verantwortlich ist, können sie Klagen erheben. Denn verwaltungsgerichtliche Klagen gegen irgendeine Behörde – also "ins Blaue" hinein – werden als unsubstantiiert abgewiesen.

Die Benachrichtigung über Maßnahmen ist daher elementar wichtig für eine effektive Kontrolle von geheimen Maßnahmen im Gefahrenabwehrrecht.

Da es die Überwachung sinnlos machen würde, wenn die Betroffenen über sie Bescheid wissen, werden sie über die Anordnung dieser heimlichen Maßnahmen naturgemäß nicht im Vorhinein oder während dessen unterrichtet. Es geht um nachträgliche Benachrichtigungen.

Bei der nachträglichen Benachrichtigung im Gefahrenabwehrrecht gibt es einen wichtigen Unterschied zu heimlichen Maßnahmen, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt werden. In Strafverfahren werden Beschuldigte spätestens nach Abschluss der Ermittlungen darüber informiert, dass sie beschuldigt werden oder wurden. Und Beschuldigte können über Akteneinsicht in die Strafakte umfassend Kenntnis von den Maßnahmen erhalten. 

Heimliche Maßnahmen ohne Kontrolle

Im Gefahrenabwehrrecht hingegen gibt keinen vergleichbaren Mechanismus. Wenn Behörden ihren Benachrichtigungspflichten zu heimlichen Maßnahmen nicht von sich aus nachkommen, bleiben sie dauerhaft im Verborgenen und können nicht kontrolliert werden.

Verfassungsrechtlich ist dies bedenklich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheidet seit Jahr und Tag, dass theoretisch tief in Grundrechte eingreifende Ermächtigungsnormen nur dann verfassungsgemäß sind, wenn Vorschriften zu Benachrichtigungspflichten, Auskunftsrechten, Berichtspflichten und Datenschutzaufsicht deren Kontrolle sichern.

Im Urteil des BVerfG vom 20. 2016 zum Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG), das quasi Vorreiter für die Einführung heimlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Landespolizeigesetzen war, heißt es: "Da solche Maßnahmen, um ihren Zweck zu erreichen, heimlich durchgeführt werden müssen, hat der Gesetzgeber zur Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art.  19 Abs.  4 GG vorzusehen, dass die Betroffenen zumindest nachträglich von den Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind"(1 BvR 966/09, Rn. 136).

Unrühmliche Praxis: Benachrichtigungen sind die Ausnahme

Die Praxis des Gefahrenabwehrrechts sieht indes anders aus. Benachrichtigungen sind eher die Ausnahme als die Regel. Das BKA scheint hier die rühmliche Ausnahme zu sein. Nach den veröffentlichten Zahlen zu den unter seiner Ägide durchgeführten heimlichen Maßnahmen wird jedenfalls die Mehrheit der Betroffenen nachträglich benachrichtigt.

In Bayern sieht es etwas anders aus, hier ist im Jahr 2023 zum Beispiel niemand von den 14 Maßnahmen des Abhörens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A, Abs. 5 Polizeiaufgabengesetz (PAG) benachrichtigt worden und nur eine Benachrichtigung zu den sieben Maßnahmen der Verdeckten Bildaufzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. D PAG erfolgt.

In den Ländern, in denen es an § 88 BKAG entsprechenden Berichtspflichten gegenüber Landtagen fehlt, wird das nicht anders sein. Das ist schon daran zu erkennen, dass es kaum veröffentlichte verwaltungsgerichtliche Urteile zu heimlichen Maßnahmen gibt, die nach einer Benachrichtigung eingereicht wurden. Dies ist besonders augenfällig im Vergleich zu der Zahl von Klagen gegen G10-Maßnahmen, die nach Benachrichtigungen eingereicht wurden. Anekdotisch ist zu berichten, dass ein Vorsitzender eines Verwaltungsgerichts einer großen Stadt in einer mündlichen Verhandlung den Prozessvertreter der Polizeibehörde fragte, ob ihm schon einmal eine Benachrichtigung untergekommen sei, was dieser verneinte.

Anzeige

30, 40 Jahre warten oder klagen?

Die Anekdote ergab sich aus folgendem Anlass: Eine Person bemerkte über Jahre hinweg, dass sie observiert wird, zur Beobachtung ausgeschrieben ist und ähnliches. Ein zu diesen Maßnahmen passendes Strafverfahren kam nie ans Licht. Benachrichtigungen erhielt die Person auch nicht. Sie stellte daraufhin gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Polizeibehörde einen Antrag auf Benachrichtigung über die gegen sie gerichteten Maßnahmen. Die Polizeibehörde lehnte den Antrag ab. Im folgenden Klageverfahren wurde aufgrund der weitgehend geschwärzten, aber umfangreichen Akte der Polizei klar, dass die Person mit ihrem Eindruck einer jahrelangen Überwachung richtig lag.

Gleichwohl verweigert die Polizei weiterhin eine Unterrichtung über die einzelnen Maßnahmen mit der Begründung, dass sonst keine Gefahrenabwehr mehr möglich sei, weil sich der Kläger auf die Maßnahmen einstellen könnte. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger recht VG Berlin (Urt. v. 6.06.2024, Az. 1 K 273/19). Weil der Kläger ohnehin seit Jahren Kenntnis davon habe, dass in irgendeiner Weise verdeckte Maßnahmen gegen ihn durchgeführt werden, sei zu vermuten, dass er bereits konspirativ vorgehe, weil aus seiner Perspektive jede Maßnahme und jede Kombination von Maßnahmen zu befürchten sei. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

Auch wenn dieser Kläger irgendwann in naher Zukunft über die einzelnen Maßnahmen benachrichtigt würde (und nicht erst nach 30, 40 Jahren, wie es der Polizeivertreter in der mündlichen Verhandlung in den Raum stellte): Nach der aktuellen Rechtslage ist eine effektive nachträgliche Kontrolle von heimlichen Maßnahmen aufgrund nachträglicher Benachrichtigung eine reine Chimäre.

Autorin Dr. Anna Luczak arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin. Sie vertritt seit Jahren Personen, die heimlicher Überwachung ausgesetzt sind, aber darüber nicht benachrichtigt werden.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Auf Dauer angelegte Polizeimaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57829 (abgerufen am: 13.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Dauerobservation
    • Grundrechte
    • Polizei
    • Verfassung
Leeres Plenum und Parlament des Deutschen Bundestag im Reichstagsgebäude mit Bundesadler in Berlin 09.07.2026
BVerfG

BVerfG zu Gesetzgebungsstopp vor der Sommerpause:

Diesmal darf der Bun­destag Tempo machen

2023 stoppte Karlsruhe das Heizungsgesetz kurz vor der Sommerpause. Nun sollte das BVerfG wieder laufende Gesetzgebungsverfahren bremsen. Diesmal ließ es den Bundestag weitermachen.

Artikel lesen
Beamte der Bundespolizei kontrollieren Fahrgäste am Hamburger Hauptbahnhof, 15.11.2026. 09.07.2026
Bundespolizei

Bundespolizei-Bilanz 2025:

Mehr Gewalt, weniger Straf­taten ins­ge­samt

Mehr Gewalt, mehr Angriffe auf Einsatzkräfte: Die Bundespolizei verzeichnete 2025 einen Anstieg der Gewaltdelikte an Bahnhöfen und anderen Einsatzorten. Gleichzeitig sank die Gesamtzahl der registrierten Straftaten.

Artikel lesen
Ungarns Ministerpräsident Peter Magyar bei einer Parlamentssitzung 09.07.2026
Ungarn

Ungarn: Erste Verfassungsänderung der Regierung Magyar:

Das Aus­misten beginnt

Ungarn neue Regierung ändert die Verfassung, um die Fidesz-Herrschaft aufzuarbeiten: Zeitgrenze für Ministerpräsidenten, Entideologisierung und Rückholung des zweckentfremdeten öffentlichen Vermögens. Die Bedeutung erläutert Herbert Küpper.

Artikel lesen
Christina Block (vorne), deutsche Gastronomin und Unternehmerin, und Richterin Isabel Hildebrandt (hinten l), Vorsitzende Richterin am Landgericht, stehen im Gerichtssaal im Prozess wegen mutmaßlicher Kindesentführung im Landgericht Hamburg 09.07.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 62 liefert kuriose Abenteuergeschichte:

Der Ent­führer, der James Bond sein wollte

Ein Model aus GNTM weint nach einer Ansprache von Christina Block, wird zum Entführer und trinkt später angeblich mit einem Polizeihund aus einer Pfütze. Der Block-Prozess wird immer bizarrer – und zugleich immer schwerer aufzuklären.

Artikel lesen
Der Erste Senat des BVerfG bei der Verhandlung im Verhandlungssaal 07.07.2026
Polizei

BVerfG verhandelt über Bayerisches Polizeigesetz:

Wie gefähr­lich ist die "dro­hende Gefahr"?

Bayern hat das bundesweit schärfste Polizeigesetz. Das erlaubt viele Maßnahmen schon im Vorfeld einer Gefahr. Dagegen klagten Grüne, Linke, FDP und ein Aktivisten-Bündnis. Christian Rath war bei der Verhandlung in Karlsruhe dabei.

Artikel lesen
Trambahn in der Tarnfarbe der Bundeswehr. 07.07.2026
Direktionsrecht

ArbG München zum Direktionsrecht:

Kriegs­di­enst­ver­wei­gerer muss Tram mit Wer­bung für Bun­des­wehr fahren

Darf ein Arbeitnehmer aus Gewissensgründen den Einsatz in einer Trambahn mit Bundeswehrwerbung verweigern? Das ArbG München verneint dies. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers überwiege die Gewissensfreiheit.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) In­ter­na­tio­nal Fi­nan­ce in...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt / Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Un­ter­neh­mens- und...

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
For­eign As­so­cia­te (Rus­si­an-law qua­li­fied) (f/m/d) In­tel­lec­tual...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (Wahl­sta­ti­on) (w/m/d) Kar­tell­recht und...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg

Logo von Taylor Wessing
Voll­ju­rist Em­p­loy­ment & Com­p­li­an­ce (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pa­tent­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) In­ter­na­tio­nal Ar­bi­t­ra­ti­on

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 4 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

05.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Mitarbeiter-Webinar Vertiefung der Bearbeitung der Insolvenztabelle [GOI]

05.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH