Ein Gericht verbietet Tierschutzaktivisten, Videos aus einem Schlachthof zu verbreiten. Dritte dürfen sie aber über Social Media streuen – und sogar die Aktivisten dürfen diese Posts teilen. Absurde Rechtslage oder nur gerecht im Dilemma?
Nach einem Urteil herrscht im besten Fall Rechtsfrieden. Wer schon nicht das Gericht zufrieden verlässt, soll die Entscheidung zumindest akzeptieren können. Darum bemühen sich Gerichte in ihren Abwägungen. Urteile können angefochten und überprüft werden, aber irgendwann ist Schluss.
Kürzlich untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zwei Tierschutzaktivisten die Verbreitung von heimlich gefilmten Videoaufnahmen aus einem Schlachtbetrieb. Die veröffentlichten Videos wurden Mitte Juni aus dem Netz genommen. Verschwunden sind sie aber nicht. Das OLG-Urteil hat Luisa Neubauer und andere reichweitenstarke Umwelt-Influencer auf den Plan gerufen. Die haben das Material weiterverbreitet und dazu aufgerufen, es ihnen gleich zu tun.
Der Anwalt des Schlachtbetriebs sieht darin "eine Missachtung unserer freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung", insbesondere der unabhängigen Gerichte und deren Rechtsprechung. Der Versuch, die Verbreitung der Videos vor Gericht untersagen zu lassen, geht nach hinten los. Rechtsfrieden klingt anders. Was sich nach dem Urteil mit voller Wucht als Streisand-Effekt über Social Media entfaltet, ist der Fall-out einer jahrzehntelangen Rechtsprechung. Eine Rechtsprechung, die versucht, das Dilemma zwischen illegaler Informationsbeschaffung und öffentlichem Informationsinteresse an Missständen aufzulösen.
Einmal rechtmäßig verbreitet, dürfen alle wieder reposten?
1984 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil weitgehend zugunsten des legendären Undercover-Journalisten Günther Wallraff. Der hatte sich als freier Mitarbeiter bei der Bild-Zeitung eingeschlichen. Seitdem gilt die Faustregel: Wer sich rechtswidrig Informationen verschafft, darf diese nicht selbst verbreiten. Findet solches Material seinen Weg aber in Redaktionen, können die darüber berichten.
In Zeiten von Social Media kommt nun aber hinzu: Einmal rechtmäßig verbreitet, dürfen alle anderen auch öffentlich anknüpfen. Und zwar sogar die, die ursprünglich wegen des Rechtsbruchs daran gehindert waren. Dass einer der beklagten Aktivisten einen Beitrag anderer Social-Media-Nutzer, die "sein" Videomaterial aus dem Schlachthof in ihrem Post verwenden, selbst weiterverbreitet, "macht diese nicht rechtsverletzend", so die OLG-Richter in einem Nebensatz. Das ist bemerkenswert. Das sogenannte Crossposting bleibt auch nach Rechtsbruch im übernächsten Schritt offensichtlich erlaubt. Und es scheint in sich logisch. Dürfen andere Inhalte rechtmäßig streuen, warum sollte dann jemand plötzlich rechtswidrig handeln, der sich in der Kette anschließt – auch wenn es sich um den ursprünglich illegal vorgehenden Beschaffer handelt.
Man kann diese Rechtslage absurd finden, aber vielleicht spiegelt sie auch den gesellschaftlichen Umgang mit solchen Fällen wider. Den wird man durchaus als zynisch bezeichnen können. Eine Zerrissenheit zwischen dem, was wir sanktionieren und wovon wir eigentlich doch erfahren wollen. Ein umtriebiger Vizekanzler Österreichs in einer Villa auf Ibiza, die Stall-Realität von Bio-Hühnern: Um welchen Preis Einblicke in Missstände hinter den Kulissen entstehen, soll das Problem der Rechtsbrecher bleiben.
Übrigens dürfen auch Polizei und Staatsanwaltschaft solche heimlichen Videoaufnahmen als Beweismittel verwerten, die erst durch Rechtsbruch von Aktivisten entstanden sind. Ein Gericht verurteilte 2025 auf Basis solcher Videos mehrere Mitarbeiter wegen Missstände in einem Schlachthof. Wenn das heimlich gefilmte Material erst einmal aufwändig angefertigt ist, nimmt das öffentliche Interesse es durchaus dankbar an.
Abschreckung gegen "Recherche" oder gegen "Einbruch"?
Die Aktivisten bei Oldenburg wurden erwischt, als sie nachts in einen Schlachtbetrieb einbrachen. Dort waren Kameras versteckt. Heimlich hatten die gefilmt, wie Schweine mit Kohlendioxid betäubt werden. Dazu werden die Schweine in Gondeln getrieben und in eine Gasgrube abgesenkt, bevor sie geschlachtet werden. Eine derzeit legale, aber umstrittene Praxis. Die Videoaufnahmen zeigen vor allem die Grausamkeit hinter den Toren eines – und wahrscheinlich jeden – Schlachthofs, der im großen Stil Tiere zu Wurst und Grillgut verarbeitet. Bevor sie betäubt werden, geraten die Schweine in Panik, quieken. Auf dem Weg in den Tod bleiben eben viele Minuten und Meter auf den Fliesen, zwischen Gittern, in denen keine rechtlichen Regeln, keine Kontrollen greifen. Die Aufnahme zeigen wohl, was die Gesetzeslage an Tierleid in Betrieben nicht verhindert.
Das OLG verurteilte die Aktivisten zur Unterlassung und zu Schadenersatz. Die Höhe ist noch offen, der Betrieb hatte vor Gericht spektakulär an die 100.000 Euro gefordert. Es wird auch kein Zufall sein, dass die beiden Privatpersonen verklagt wurden und nicht der Verein von Animal Rights Watch. Es dürfte um Abschreckung gehen. Die Aktivisten sagen gegen ihre "Recherche", der Schlachthof sagt gegen "Einbruch". Klar, die Rechtsprechung will Recherchen mit illegalen Methoden keinen Freibrief erteilen: Es soll kein Anreiz zum Rechtsbruch entstehen, vor allem nicht, wenn der zum Geschäftsmodell gemacht werden könnte.
Die Revision zum Bundegerichtshof ließen die Richter nicht zu, dagegen läuft eine Beschwerde, erst einmal ist für den Rechtsstreit in Oldenburg Schluss. In seinem Urteil zeigt sich auch das OLG hin- und hergerissen. Überzeugt waren die Richter, dass die Videos unverfälscht die Wirklichkeit in dem Betrieb zeigten und ein öffentliches Interesse an den Aufdeckungen bestehe. Den Aktivisten wird in der Abwägung zum Verhängnis, dass der Einbruch gegenüber dem Informationsinteresse an der legalen Schweinebetäubung schwerer ins Gewicht fällt. Außerdem seien die Veröffentlichungen parteiisch, also aktivistisch, und nicht objektiv abwägend wie eine journalistische Veröffentlichung. Sprich: Die Veröffentlichung ist in Redaktionen gut aufgehoben, das Risiko trägt der rechtsbrüchige Aufdecker der Missstände. Dazwischen eine magische Wand, die den Rechtsbruch verblassen lässt.
Dabei scheint es rückblickend wie eine Ironie der Rechtsgeschichte, dass Günther Wallraff, der für die Grundsatzentscheidung sorgte, höchstpersönlich mehr als nur Journalist war. 1978 nach seiner Undercover-Recherche gründete er den Rechtshilfefonds "Wenn Bild lügt, kämpft dagegen", brachte ein Handbuch für Bild-Berichterstattungsopfer heraus. Und längst erwähnt der Europäische Gerichtshof Aktivisten und Journalisten in einem Atemzug als "watchdogs", also Wachhunde der öffentlichen Debatte. Bei großen Recherchen kooperieren Medien längst mit NGOs. Die magische Wand des Rechtswidrig-Rechtsmäßigkeitsdogmas steht unbeirrt.
Lässt sich das Dilemma über Schadensersatzhöhe und zulässige Folgeverbreitung lösen?
Das Dilemma am Dilemma liegt bekanntermaßen darin, dass die Wahl zwischen zwei unangenehmen Optionen ansteht. Eine vermittelnde Lösung ist gerade nicht in Sicht. Das OLG Oldenburg hatte auf Linie mit der ständigen Rechtsprechung die Verbreitung durch die Rechercheure verboten. Damit endet aber auch die Reichweite seines Urteils. Die Eigendynamik der wohl rechtmäßigen Folgeverbreitung im Netz grenzt es nicht ein. Aus Sicht der Aktivisten mag das ein Zugeständnis der Rechtslage in diesem Dilemma sein. Ein Ausgleich für das eingegangene Risiko?
Was der Justiz als Stellschraube in diesen schwierigen Fällen noch bleibt, ist es, den Schadensersatz zu beziffern. Beweisen muss den Schaden der Betrieb, so sieht das Gesetz es vor. Sind Tiere beim Einbruch zu Schaden gekommen, ist die Sache recht klar. Bei reinen Image-Schäden durch eine Verbreitung wird es schwierig. In vergleichbaren Fällen illegal aufgenommener Videos kamen die Aktivisten letztendlich ohne Schadensersatz davon.
Heimliche Schlachthof-Videos gehen viral: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60403 (abgerufen am: 19.08.2026 )
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