2/7: StVO 2001: Der Fahrer soll die Hände frei haben
Das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr gibt es seit dem Jahr 2001. Damals wurde der Absatz 1a in die Vorschrift des § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügt: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist." Bis auf eine sprachliche Korrektur gilt diese Vorschrift bis heute unverändert.
Es war damals wohl gar nicht so sehr die Gefahr der Ablenkung, die den Verordnungsgeber zu dem Verbot bewogen hat. Vielmehr sollte gewährleistet sein, dass "der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat".
Im Übrigen sollte es aber "der Verantwortung des Fahrzeugführers überlassen bleiben, ob er in Kenntnis der auch dann noch bestehenden Risiken der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe ein Telefongespräch führt." Nach der Schätzung des Verordnungsgebers gab es damals rund 20 Millionen Mobiltelefone. Heute ist es beinahe das Sechsfache.
"Tippen tötet": . In: Legal Tribune Online, 30.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12131 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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