Härtefallkommission in Hamburg: AfD schei­tert beim Ver­fas­sungs­ge­richt

von Dr. Ronald Steiling

22.07.2016

2/2: Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt hier nicht

Im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit in Ausschüssen des Bundestags gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, etwa Urt. v. 13. 6. 1989, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188), dass das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums spiegelbildlich auch in den Ausschüssen abgebildet sein muss.

Dieser Grundsatz gilt nach Entscheidung des HVerfG nicht, wenn die Bürgerschaft – wie im vorliegenden Fall - Aufgaben übernimmt, die ihr nicht kraft Verfassungsrecht zugewiesen sind. Die Hamburger Härtefallkommission sei ein Organ der Exekutive und nicht dem parlamentarischen Bereich anzusiedeln. Daran ändere nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass das Gremium in Hamburg kraft Gesetzes ausschließlich mit Parlamentariern besetzt ist.

Auch eine erweiternde oder analoge Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit für die Aufgabe der Bürgerschaft bei der Besetzung der Härtefallkommission scheide aus. Das Gericht führt hier zutreffend aus, dass es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Während Ausschüsse  eine entscheidende Rolle bei der Beschlussfassung im deutschen Bundestag einnähmen, bereite die Hamburger Härtefallkommission gerade keine endgültigen Beschlussfassungen für das Parlament vor sondern richte lediglich ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde. Außerdem nehme sie keine Kontrollfunktion wahr, wie z.B. in dem vom Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 26.01.1996, Az. 15-I-95) entschiedenen Organstreitverfahren betreffend der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission. Das Gremium würde nach § 2 Abs. 1 S. 1 HFGK von sich aus tätig und übe keine nachträgliche Kontrolle vorangegangener Exekutiventscheidungen aus.

Wie geht's weiter?

"Ich wünsche mir nicht, dass einzelne Fraktionen sich ausgegrenzt fühlen", wird Parlamentspräsidentin Carola Veit zitiert. Nach ihrem Wunsch soll das Urteil im Kreis der Fraktionschefs und im Ältestenrat erneut diskutiert werden.

Bereits vor Beginn des Organstreitverfahrens war die Problematik der Nichtwahl der AfD-Parlamentarier wiederholt im Ältestenrat der Bürgerschaft diskutiert worden. Ebenso hatten Gespräche mit der Parlamentspräsidentin, den Fraktionsspitzen und weiteren Fraktionsvertretern stattgefunden.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten steht offen. Ob die Antragsteller davon Gebrauch machen, war nach Verkündung des Urteils noch unklar. Mit einer schnellen Entscheidung dürfte in diesem Fall jedenfalls nicht zu rechnen sein.

Der Autor Dr. Ronald Steiling ist Rechtsanwalt und Partner bei GvW Graf von Westphalen in Hamburg. Sein Beratungsschwerpunkt liegt im Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht.

Zitiervorschlag

Dr. Ronald Steiling , Härtefallkommission in Hamburg: AfD scheitert beim Verfassungsgericht . In: Legal Tribune Online, 22.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20084/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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