Gemeinhin ist die deutsche Polizeigewerkschaft nicht für ihre Zurückhaltung bekannt, wenn es um Überwachungsmaßnahmen geht. Auf das Hamburger Vorhaben, die Dienstwagen der dortigen Polizeibeamten mit GPS-Sendern auszustatten, reagiert sie jedoch ausgesprochen empfindlich. Zu Unrecht, meint Frank Braun: Rechtliche Bedenken bestehen jedenfalls nicht.
Stein des Anstoßes ist das Vorhaben der Hamburger Polizeileitung, die Dienstwagen der hanseatischen Polizisten mit GPS-Sendern zu versehen, um deren Position schneller und genauer ermitteln zu können. Hiergegen läuft die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Sturm: Es handele sich um einen "digitalen Leinenzwang", so Thomas Jungfer, Erster stellvertretender Landesvorsitzender der DPolG Hamburg. Der Widerstand wird in den Medien zum Teil mit Spott bedacht – schließlich ist die DPolG sonst oftmals an vorderster Front mit dabei, wenn es um den Ausbau von Überwachungsmechanismen geht.
Kein guter Vergleich, meint Jungfer gegenüber der Hamburger Morgenpost: "Video- und Telefondatenüberwachung findet nur an Orten beziehungsweise in Situationen statt, in denen es um die Sicherheit der Menschen geht. Bei der GPS-Überwachung der Polizei geht es hingegen um eine dauerhafte und verdachtsunabhängige Überwachung." Im Grunde hat er damit Recht. Wenn er aber hinzufügt: "Der Polizeipräsident scheint seinen eigenen Mitarbeitern nicht zu vertrauen", so darf man bezweifeln, ob dies die Intention der Polizeiführung trifft.
Das GPS-Tracking soll, ausweislich der Stellungnahmen des hamburgischen Polizeipräsidiums, gerade nicht zum Zwecke der Personalkontrolle erfolgen. Ziel der Maßnahme sei vielmehr eine "bessere und schnellere Koordinierung der Einsatzmittel". Bislang ließe sich der Standort der Fahrzeuge von der Einsatzzentrale ausschließlich durch Funkgespräche mit den Kollegen ermitteln. Auch würden die zukünftig erhobenen Positionsdaten ausschließlich der Einsatzzentrale mitgeteilt und allenfalls sehr kurzfristig gespeichert, da sich das System ständig selbst überschreibe, so Polizeisprecherin Ulrike Sweden gegenüber der Hamburger Morgenpost.
GPS-Tracking zur Einsatzkontrolle grundsätzlich rechtlich zulässig
Im Grunde ist die Situation nicht anders zu bewerten, als wenn ein privater Arbeitgeber, etwa ein Spediteur, seine Fahrzeuge mit Ortungssystemen ausstattet. Zwar ist bei privaten Beschäftigungsverhältnissen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar, während im öffentlichen Dienst auf die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze zurückgegriffen wird.
Doch ähneln sich die einschlägigen Vorschriften, die – stark vereinfacht – eine Überwachung des Beschäftigten zulassen, wenn diese zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses "erforderlich" ist. Im Wesentlichen bedarf es hierfür eines legitimen Zweckes des Arbeitgebers/Dienstherrn für die Maßnahme, der gegenüber dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verhältnismäßig ist.
Dieser obligatorischen Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden in § 32 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz (BDSG-E) in Bezug auf den Einsatz von Ortungssystemen Konturen verliehen. Auch wenn das Gesetzesvorhaben mittlerweile aufgegeben wurde, so können die Kernaussagen der Regelung vorliegend für die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nutzbar gemacht werden.
GPS in Streifenwagen: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9228 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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