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Haftung von Filehostern für illegale Uploads: BGH lässt Rapidshare nicht "Alone in the Dark"

von Tobias Sommer

14.07.2012

RapidShare

Screenshot: www.rapidshare.com

Sharehoster wie Rapidshare müssen grundsätzlich nicht prüfen, ob auf ihren Servern Dateien abgelegt werden, die Urheberrechte verletzen, entschied der BGH mit Urteil vom Donnerstag. Bei Hinweisen auf solche Rechtsverletzungen aber müssen sie auch Wortfilter einsetzen und externe Linksammlungen durchsuchen. Tobias Sommer über ein wegweisendes Urteil.

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Die Onlineplattform Rapidshare steht seit ihrem Bestehen im Fokus von Urhebern und ihren Anwälten. Sie ist ein Dorn im Auge vieler Verwerter von Urheberrechten, da sie technisch die kostenlose Nutzung von Software, Filmen, Büchern oder Online-Spielen unter Verstoß gegen Urheberrechte ermöglicht. Unklar war bisher, welche konkreten Pflichten solche Onlineplattformen haben und ob sie direkt in Anspruch genommen werden können. Das ändert sich nun: "File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind", so der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom Donnerstag (BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 18/11 – Alone in the dark). 

Plattformbetreiber müssen jetzt kostenpflichtige Abmahnungen kaum mehr befürchten, für die Rechteinhaber bleibt der Kampf gegen illegale Uploads dagegen weiterhin umständlich und kostenintensiv. Trotz der höchstrichterlichen Entscheidung ist das Verfahren aber noch nicht beendet, der BGH hat die Sache zur weiteren Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

"Alone in the Dark" auf dem Weg nach Karlsruhe

Das beklagte Unternehmen Rapidshare ist ein so genannter Sharehoster. Die Schweizer Firma stellt Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Sie hat ca. 55 Mitarbeiter und erzielt ihre Umsätze nach öffentlich zugänglichen Informationen vor allem mit Premium-Mitgliedschaften. Der erste aufsehenerregende Prozess gegen den Online-Dienst wurde bereits 2007 entschieden – weitere folgten. Inzwischen gibt es ein neues Management, das Geschäftsmodell verändert sich. Nach Recherchen des Spiegel soll der urheberrechtsverletzende Anteil aller gehosteten Daten gerade einmal im einstelligen Prozentbereich liegen.

Stein des Anstoßes, der es namensgebend bis zum BGH schaffte, ist das erfolgreiche Computer-Abenteuer-Spiel "Alone in the Dark". Es wurde auch verfilmt und ist inzwischen in fünf Teilen auf dem Markt. Mit dem so genannten Survival Horror soll es sogar ein eigenes Subgenre im Computerspielemarkt begründet haben.

Das Spiel wurde auf Servern von Rapidshare gespeichert - in den Worten des Urheberrechts "öffentlich zugänglich gemacht" - und konnte über Verlinkungen dort heruntergeladen und über externe Linksammlungen durchsucht werden. Die klagende Rechteinhaberin Atari vermutete darin eine eigene Urheberrechtsverletzung des Sharehosters und verlangte Unterlassung.

Keine generell erweiterte Störerhaftung für Sharehoster

Die Karlsruher Richter sahen das anders: Da die Nutzer des Dienstes ihre Dateien hochlüden, ohne dass Rapidshare von diesen vorher Kenntnis habe, sei das Unternehmen bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe, entschied der I. Zivilsenat.

Spannender war der Umfang der Störerhaftung wegen Verletzung von Prüfpflichten. Rapidshare muss nach Ansicht des Senats die gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen, sondern erst dann, wenn der Sharehoster auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Die Bundesrichter wollen die Prüfpflichten von Sharehostern auch nicht deshalb erweitern, weil sie für Urheberrechtsverletzungen "besonders anfällig" wären. Die Möglichkeiten, den Dienst von Rapidshare legal zu nutzen, seien vielmehr "in großer Zahl vorhanden und üblich".

Das konkrete Problem des Falles aber wurde noch nicht gelöst. Die Klägerin Atari hatte Rapidshare nämlich darauf hingewiesen, dass "Alone in the Dark" heruntergeladen werden konnte. Der Sharehoster hatte daraufhin zwar die konkrete Datei mit dem Spiel gelöscht, aber nicht überprüft, ob auch andere Nutzer das Spiel auf den Rapidshare-Servern abgelegt hatten.

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Zumutbar: Wortfilter und Linksammlungs-Check

Das, so der Senat, war nicht ausreichend. Rapidshare hätte vielmehr auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun müssen, um zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über die Server Dritten angeboten wurde. Auch wenn der Sharehoster dabei nicht sein Geschäftsmodell gefährden müsse, habe Rapidshare diese Prüfpflicht "möglicherweise verletzt", weil das Unternehmen keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Auch die Prüfung externer Internetseiten mit Linksammlungen halten die Karlsruher Richter für nötig: "Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen."

Wiederum abstellend auf die Zumutbarkeit sei dafür aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern von Rapidshare enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge "Alone in the Dark" gefunden werden können.

To be continued

Damit steht es wohl weiterhin 1:1 im Kampf zwischen Sharehostern und Rechteinhabern, nachdem in der ersten Instanz das Landgericht Düsseldorf zugunsten der klagenden Computerspielfirma Atari entschieden und eine Verantwortlichkeit von Rapidshare bejaht, das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage aber dann auf die Berufung des Sharehosters abgewiesen hatte.

Die Bundesrichter stellen nun fest: "Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden." Es kommt also auf die weiteren Feststellungen des OLG Düsseldorf an, wie das Verfahren ausgeht.

Der Autor Tobias Sommer, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht. Er publiziert regelmäßig zu Fragen des Immaterialgüterrechts.

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Tobias Sommer, Haftung von Filehostern für illegale Uploads: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6616 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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