Im Schwabinger Kunstfund werden eine Menge Ressourcen mobilisiert. Neben den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist auch eine eigene Taskforce mit dem Fall betraut. Doch um die Eigentümer ausfindig zu machen und deren Ansprüche zu sichern, sind beide ungeeignet. Dabei kennt das deutsche Recht seit langem eine Figur, die für genau solche Fälle vorgesehen ist. Lorenz Kähler stellt sie vor.
Das Schicksal der bei Cornelius Gurlitt aufgefundenen Gemälde wirft eine Vielzahl von Fragen auf: moralische, historische, politische und nicht zuletzt juristische. Ebenso vielfältig sind die Beteiligten. Im Zentrum steht die Augsburger Staatsanwaltschaft, die einen Großteil der Bilder beschlagnahmt hat. Sie aber soll Straftaten verfolgen und nicht Eigentumsfragen klären. Keine Befugnisse hat dafür auch die Taskforce, die im Auftrag der Bundesregierung und des Freistaates Bayern die Herkunft der Bilder untersucht. Einzelne Erben haben sich bereits bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gemeldet. Andere aber wissen womöglich noch nicht einmal, dass die ihren Vorfahren entzogenen Bilder wieder gefunden sind. Diese bisher Unbekannten benötigen einen Vertreter. Er muss tätig werden, solange sie ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft und anderen Beteiligten nicht selbst durchsetzen können.
Die eingerichtete Taskforce genügt dafür nicht. Sie verfügt trotz ihres kraftstrotzenden Namens über keinerlei Kompetenzen. So kann sie die Bilder nicht herausverlangen, keinerlei Ansprüche vor Gericht geltend machen und über keine Entschädigung verhandeln. Sie ist ein zahnloser Tiger. Die Bezeichnung "Arbeitsgruppe" hätte das treffender zum Ausdruck gebracht. Das Fehlen jeglicher Befugnisse ist umso problematischer, als es eine Vielzahl praktischer Fragen zu klären gilt. So ist etwa zu entscheiden, ob die Bilder an Cornelius Gurlitt zurückgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt das offenbar mit den Bildern, die "zweifelsfrei im Eigentum des Beschuldigten" stehen. Wer aber darf entscheiden, ob es bei dem einen oder anderen Bild nicht doch einen Zweifel gibt? Sollte man dafür, sofern möglich, nicht wenigstens die Erben der Opfer einmal hören? Und was ist mit den übrigen Bildern? Darf es vom Gutdünken der Staatsanwaltschaft abhängen, was mit ihnen geschieht?
Der Pfleger pflegt nicht nur, sondern nimmt auch Rechte Unbekannter wahr
Auf den ersten Blick erscheint eine Beteiligung der Erben oder eines Vertreters für sie praktisch ausgeschlossen. Nach all den Jahrzehnten, die seit dem Raub durch die Nationalsozialisten vergangen sind, weiß man vielfach noch nicht einmal, wer die einzelnen Opfer und ihre Erben sind. Bei einigen besonders bekannten Bildern mögen die Familien davon erfahren haben. Für viele andere Werke aber trifft das nicht zu. Stößt das Recht hier also an Grenzen? Fehlen die Kläger und damit auch die Richter? Sind Arbeitsgruppen von Kunsthistorikern alles, was man jetzt noch aufbieten kann?
Für das Bürgerliche Recht ist diese Situation nicht neu, so einzigartig sie in vielerlei Hinsicht auch erscheinen mag. Es gibt häufig Situationen, in denen sich jemand nicht um seine eigenen Angelegenheiten kümmern kann, seien es Kinder oder Kranke, noch nicht Geborene oder unbekannte Erben. Stets versucht das Recht dann, den Bedürftigen einen Vertreter an die Seite zu stellen. Für die jetzige Konstellation gibt es daher seit langem ein Mittel, nämlich die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Anders als die Bezeichnung nahelegt, hat dieser nicht unbedingt eine kranke oder gebrechliche Person zu pflegen, sondern sich auch um die Angelegenheiten unbekannter Personen zu sorgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass "eine Fürsorge erforderlich ist". Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Ansprüche und Rechte eines anderen zu sichern sind. Das gilt im Fall Gurlitt bereits deshalb, weil Ansprüche auf Schadens- und Nutzungsersatz ebenso neu entstehen können wie Herausgabeansprüche, wenn die Bilder an Dritte gelangen. Derartige Ansprüche lassen sich aber nur durchsetzen, wenn ihr Inhaber davon weiß. Ausgerechnet 1938, als das Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst erlassen wurde, traf das Berliner Kammergericht eine für die Tätigkeit als Pfleger wichtige Entscheidung (KG, Beschl. v. 01.07.1938, Az.: 1 a Wx 736/38). Danach muss dieser notfalls denjenigen zunächst ermitteln, für dessen Angelegenheiten er bestellt ist. Im Fall Gurlitt müsste ein Pfleger also zunächst einmal herausfinden, wer die möglichen Erben sind. Das hat für die gesamte Sammlung bisher offenbar niemand getan.
Nicht für jedes neue Problem eine neue Kommission gründen
Das Amtsgericht Augsburg sollte daher einen Pfleger ernennen, der nach den bisher unbekannten Erben sucht und deren Rechte kommissarisch wahrnimmt. Die Bestellung eines derartigen Pflegers hat der Autor dort angeregt. Bis der Pfleger die Erben findet, dürfte dieser sie vertreten, etwa in Verhandlungen mit Cornelius Gurlitt und der Staatsanwaltschaft, notfalls auch vor Gericht. Allein die Möglichkeit, dass es noch Berechtigte gibt, genügt für die Ernennung eines derartigen Pflegers. Eine einzige Person wäre zwar kaum fähig, sich um alle Bilder zu sorgen und alle Fragen zu klären. Aber er könnte andere beauftragen und mit Befugnissen ausstatten. Darin gliche er einem Insolvenzverwalter, der ebenfalls Aufgaben delegieren kann.
Anders als die Taskforce der Bundesregierung hätte ein Pfleger die Möglichkeit, Rechte notfalls auch gerichtlich geltend zu machen und zunächst eine Hinterlegung von Bildern zu verlangen. Das gäbe ihm auch im Vorfeld eine glaubhafte Verhandlungsmacht. Notfalls könnte er eine Herausgabe von Bildern verhindern, sofern berechtigte Zweifel bestehen, dass diese einem anderen gehören. Es hinge nicht vom Zufall ab, ob ein einzelnes Bild die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, einer Kommission oder einzelner Erben erregt. Selbst für die Kunstgeschichte unbedeutende Familienporträts wären nicht ihrem eigenen Schicksal überlassen. Statt für jedes neue Problem eine neue Kommission zu gründen, muss man sich also nur derjenigen rechtsstaatlichen Mittel bedienen, die das bürgerliche Recht seit langem dafür vorsieht.
Der Autor Prof. Dr. Lorenz Kähler ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bremen.
Erbensuche im Fall Gurlitt: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10410 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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