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Unter Verfassungsrechtlern umstritten: Recht auf Wohnen ins Grund­ge­setz?

von Hasso Suliak

12.09.2025

Ein Obdachloser in Berlin-Kreuzberg

Obdachloser in Berlin-Kreuzberg. Inzwischen gibt es mehr als 600.000 Wohnungslose in Deutschland. Foto: picture alliance/dpa | Jens Kalaene

Mehr als eine halbe Million Menschen sind in Deutschland wohnungslos, Tendenz steigend. Nicht nur die Partei Die Linke verlangt daher, ein einklagbares Recht auf angemessenen bezahlbaren Wohnraum in der Verfassung zu verankern. 

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Am Donnerstag, dem bundesweiten Aktionstag der wohnungslosen Menschen, war es wieder so weit für die neuesten Horrorzahlen: Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W), in der sämtliche Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege als korporative Mitglieder vereint sind, gibt es in Deutschland inzwischen über 600.000 wohnungslose Menschen. Dazu zählen nicht nur Personen, die auf der Straße hausen, sondern auch Menschen, die in einer Notunterkunft, einem Wohnheim, bei Freunden oder Verwandten, in einer Frauenschutzeinrichtung oder als Selbstzahler in einem günstigen Beherbergungsbetrieb leben. Ebenso auch anerkannte Geflüchtete in Asylunterkünften.

In den vergangenen Jahren ist die Anzahl dieser Menschen immer mehr angestiegen. Während der erste Wohnungslosenbericht der Bundesregierung im Dezember 2022 noch 262.600 Menschen ohne Wohnung vermeldete, waren es im zweiten Bericht Anfang 2024 bereits mehr als 530.000. Die Bundesregierung knüpft ihre Hoffnungen an einen nationalen Aktionsplan, der noch unter der Ampel-Regierung beschlossen worden war. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen will man die Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 überwinden.

Linke für neuen Art. 14a GG 

Nicht zu diesem Plan gehört es jedoch bislang, auch in der Verfassung die rechtliche Situation für Wohnungslose zu verbessern – etwa durch ein subjektives und damit einklagbares Recht auf angemessenen bezahlbaren Wohnraum. Versuche, eine entsprechende Grundgesetz (GG)-Änderung auf den Weg zu bringen, scheiterten bisher im Bundestag. 

Den letzten Versuch gab es im Jahr 2021, als ein Gesetzentwurf der Linken vorsah, ein Recht auf Wohnen in einem neuen Art. 14a GG zu installieren: "Jeder Mensch hat das Recht auf menschenwürdigen, diskriminierungsfrei zugänglichen und einkommensgerechten Wohnraum. Nur die Grünen votierten im Rechtsausschuss für die GG-Änderung. Die SPD lehnte das Ansinnen damals ab, weil sie die erforderliche Zweidrittelmehrheit "als unrealistisch" erachtete.  

Am Donnerstag bekräftigte nunmehr Linken-Parteichef Jan van Aken erneut die Forderung nach einer GG-Änderung: "Das Recht auf Wohnen gehört ins Grundgesetz", sagte er der Rheinischen Post. Ohne Wohnung, so van Aken, gebe es kaum Chancen auf Arbeit, soziale Teilhabe oder gesundheitliche Versorgung. "Wohnen ist zur Ware geworden, die sich immer weniger Menschen leisten können", beklagte er. Die Linke wolle sich daher mit Nachdruck dafür einsetzen, dass das Recht auf Wohnen Verfassungsrang erhalte. 

Wohnen sei ein Menschenrecht, so von Aken. Linken-MdB Sarah Mirow verwies gegenüber LTO zudem auf Artikel 11 des UN-Sozialpakts, in dem das Recht auf eine eigene Wohnung verbrieft sei. "Der Verfassungsanspruch jedes Menschen auf eine eigene Wohnung wäre rechtlich wie politisch also ein echter Gewinn für alle Wohnungslosen", so die Abgeordnete.

Verfassungsexpertin: GG-Änderung bringt "rechtlichen Mehrwert" 

Von einigen Verfassungsrechtlern bekommt van Aken dafür Unterstützung, etwa von der Bremer Professorin Pia Annika Lange. Lange hat 2021 über die "Staatliche Wohnraumvorsorge" habilitiert und gilt beim Thema Wohnen und Verfassung auch im Kolleg:innen-Kreis als ausgewiesene Expertin. Aus ihrer Sicht würde eine ausdrückliche Normierung eines Grundrechts auf Wohnen im GG "dem elementaren menschlichen Grundbedürfnis auf Wohnen eine größere verfassungsrechtliche Sichtbarkeit verleihen und damit die Chancen seiner Durchsetzbarkeit erhöhen." Darüber hinaus böte eine verfassungsrechtliche Normierung die Chance, den Inhalt des Rechts ggf. weiter und zugleich konkreter zu fassen – "um insbesondere den Eintritt von Wohnungslosigkeit von vornherein zu vermeiden."

Dem auch auf den Seiten der Bundeszentrale politischen Bildung häufig zu lesenden Einwand, das Grundrecht auf Wohnen folge – wie auch das BVerfG bekräftigt habe – aus Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), widerspricht die Verfassungsrechtlerin. Aus diesen Normen, so Lange, ergebe sich zwar bereits jetzt ein im Wege der Verfassungsbeschwerde einklagbares Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu welchem neben Nahrung und Kleidung vor allem eine Unterkunft zähle. "Wie der Gesetzgeber dieses Grundrecht erfüllt, bleibt dem Gesetzgeber überlassen, dem dabei ein großer Gestaltungsspielraum zukommt." 

Und eben dieser Gesetzgeber habe sich mit der Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII für eine Erfüllung des Anspruchs durch eine Geldleistung entschieden. Verfassungsrechtlich sei das zwar nicht zu beanstanden, sagt Lange. Der Anspruch auf Kostenübernahme liefere jedoch keine Lösung für das Problem, "überhaupt eine Wohnung zu bekommen, noch vermag er den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern."

Ebenso wenig schützten die Kündigungsschutzvorschriften des sozialen Mietrechts vor einer Räumung in die Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit, findet Lange. "Je nach inhaltlicher Ausgestaltung könnte daher ein explizites Grundrecht auf Wohnen einen rechtlichen Mehrwert bilden", ist sich die Hochschullehrerin sicher.

Grundgesetz bezüglich sozialer Grundrechte zu sparsam?   

Ähnlich sieht es auch der Bielefelder Verfassungsrechtler Prof. Franz C. Mayer. Im Gespräch mit LTO hält er die Forderung nach einem Recht auf Wohnen politisch für "mehr als nachvollziehbar". Ein entsprechendes Grundrecht zu verankern, nennt er eine "überfällige, zeitgemäße und plausible Aktualisierung". Und wer eine solche Aktualisierung der Verfassung mit Blick auf die Hilfskonstruktionen des BVerfG auf der rechtlichen Ebene für nicht erforderlich halte, verkenne, "dass Verfassungsrecht sich nie auf rein Rechtliches reduzieren lässt, sondern immer auch politisches Eigengewicht hat". 

Seit einiger Zeit habe sich der Eindruck verfestigt, dass das Politikziel "bezahlbarer verfügbarer Wohnraum für möglichst viele" mit der Entscheidung des BVerfG gegen den Berliner Mietendeckel von 2021 aufgegeben wurde. "Das ist verheerend", so Mayer. 

Überhaupt beklagt der Verfassungsrechtler eine "Sparsamkeit des Grundgesetzes im Hinblick auf soziale Grundrechte". Europaweit aber auch im innerdeutschen Rechtsvergleich stelle sich dies zunehmend als Sonderfall dar. "Der Verfassungstrend geht deutlich in eine andere Richtung. Etliche EU-Mitgliedstaaten kennen detailliertere soziale Verfassungsgewährleistungen als das Grundgesetz, bis hin zu sozialen Grundrechten", so Mayer. 

Tatsächlich erwähnen diverse Landesverfassungen – anders als das GG - ein Recht auf Wohnen ausdrücklich, zum Beispiel die bayrische Verfassung (BV). In Art. 106 Abs. 1 BV heißt es: "Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.” Dass der Grundrechtskatalog des GG dagegen nur einen Teil der zentralen gesellschaftspolitischen Fragen explizit anspreche, findet Mayer problematisch. "Jedenfalls für die zentrale Frage des Wohnens ist dies, wie sich nach mehr als 75 Jahren dann doch recht deutlich zeigt, ein Defizit." 

Ehemaliger BVR-Richter: "Kein Verfügungsmonopol des Staates über Wohnraum"

Unterdessen gibt es auch Verfassungsrechtler, die sich gegen die Aufnahme eines Grundrechts auf Wohnen ins GG aussprechen, so etwa der Berliner Hochschullehrer Prof. Alexander Thiele. 

Thiele, alles andere als ein konservativer Staatsrechtler, findet, dass das GG zu Recht sehr sparsam mit klassisch sozialen Grundrechten ausgestattet sei. "Es drohte schnell eine Überforderung des Rechts, wenn der normative Anspruch in der Praxis dann nicht umfassend eingehalten werden könnte. In jedem Fall wäre die Steuerungskraft eines solchen Grundrechts im Vergleich zur jetzigen Lage gering, da allzu große Härten ja schon jetzt über Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG, aus der das Recht auf ein menschwürdiges Existenzminimum abgeleitet wird, aufgefangen werden." In seiner materiellen Dichte wäre ein explizites Wohngrundrecht letztlich nicht höher, meint Thiele.

Entschieden gegen eine GG-Änderung argumentiert auch Staatsrechtler Prof. Peter M. Huber, von 2010 bis 2023 Richter des BVerfG und heute "entpflichteter" Universitätsprofessor an der LMU in München. "In einer freiheitlichen Ordnung kann es kein Verfügungsmonopol des Staates über Wohnraum geben, und damit auch kein entsprechendes Recht", sagt er. 

Zudem zeige die Erfahrung, dass der Staat mit der Bereitstellung von Wohnraum auch überfordert sei. "Dazu muss man gar nicht das Beispiel der DDR bemühen, deren marode Altbauwohnungen, menschenfeindliche Trabantenstädte und verfallene Innenstädte sich vermutlich auch die Linke nicht zurückwünscht. Auch die bundesdeutsche Wohnungspolitik ist mit der Wohnungspolitik von jeher strukturell überfordert. Die immer stärkere Regulierung des Mietrechts hat vielmehr dazu geführt, dass das Angebot an Wohnungen tendenziell schlechter und geringer geworden ist, Umgehungsstrategien (Untermiete) zugenommen haben etc. Da helfen auch keine Enteignungen", sagt Huber.

Gegenüber LTO verweist der ehemalige Verfassungsrichter auf eine bereits existierende Schutzpflicht des Staates, für eine angemessene Wohnungsversorgung der Bevölkerung zu sorgen. Diese leite sich aus Art. 2 Abs. 2 GG und bei bestehenden Mietverhältnissen auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ab. Und wo der Einzelne keine Wohnung habe, komme auch das Existenzminimum ins Spiel. "Wie der Staat seine Schutzpflicht erfüllt und welche Prioritäten er dabei setzt, ist – jenseits des Untermaßverbotes – bislang jedoch Gegenstand politischer Entscheidung. Daran sollte sich auch nichts ändern, so Huber. 

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Bundesbauministerium sieht keine Notwendigkeit für GG-Änderung 

Das federführende Bundesbauministerium (BMWSB) sieht es wohl ähnlich. Ein Sprecher des Ministeriums erklärte gegenüber LTO: "Faktisch wird das Recht auf Wohnen in Deutschland auf Basis das Sozialstaatsprinzips im GG umgesetzt, z.B. mit dem sozialen Mietrecht (gerade wurde die Mietpreisbremse verlängert), dem Wohngeld und dem sozialen Wohnungsbau." 

Elementar zur Überwindung von Wohnungslosigkeit sei die schnelle Bereitstellung von mehr angemessenem und bezahlbarem Wohnraum sowie die stärkere Prävention vor unfreiwilligem Verlust.  "Hierzu auch die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Akteure des Wohnungsmarkts sowie die Mietenden zu verbessern, sollte im Vordergrund der Diskussion um mehr Wohnraum für wohnungslose Menschen stehen, so der Sprecher. Außerdem sei das Grundrecht auf Eigentum selbst "immer schon" sozialpflichtig. 

Eine Unterstützung für eine GG-Änderung dürfte von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) demnach nicht zu erwarten sein. Allerdings versprach der Bund, bis 2029 die Rekordsumme von 23,5 Milliarden Euro in den sozialen Wohnungsbau zu investieren. 

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Unter Verfassungsrechtlern umstritten: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58140 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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