Familie im GEAS-Grenzverfahren am Flughafen: Wenn man den zehnten Geburtstag im Tran­sit­be­reich feiern muss

von Tanja Podolski

30.09.2026

Eine Familie mit drei minderjährigen Kindern befindet sich seit Tagen im Grenzverfahren am Flughafen Berlin/Brandenburg. Ihr Asylverfahren findet im Transitbereich vor der Einreise statt. Die GEAS-Reform macht das möglich.

Die Geschichte erinnert an "Terminal" mit Tom Hanks: In dem Film muss ein Mann monatelang im Transitbereich eines Flughafens leben, weil ihm die Einreise verweigert wird. Bei einer Familie am Flughafen Berlin/Brandenburg (BER) sind es jetzt mindestens 13 Tage. Sie sind im sogenannten Grenzverfahren: Vater, Mutter, die beiden Söhne (17 und 12 Jahre) und eine Tochter (9). Wenn bis Donnerstag nichts passiert, begeht das Mädchen am 1. Oktober seinen zehnten Geburtstag im fingierten Niemandsland.

Das (Außen-)Grenzverfahren ist ein neues System, das mit dem Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) möglich wurde. Die Bundespolizei lässt die Menschen dabei formell erst gar nicht nach Deutschland einreisen, ihr Asylverfahren wird im Transitbereich des Flughafens durchgeführt. In der damals noch amtierenden Ampelregierung hatten Bündnis90/Die Grünen der damaligen Innenministerin zu den GEAS-Verhandlungen noch aufgetragen, dass Kinder aus den Grenzverfahren ausgenommen werden sollten. Rechtlich sind sie es mit GEAS nicht.

Ähnliche Verfahren führt Deutschland als sogenannte Flughafen-Verfahren schon seit den 90er-Jahren an den Flughäfen München, Berlin und Frankfurt für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten durch – das Verfahren an sich ist also nicht grundlegend neu. Die Fristen haben sich mit der GEAS-Reform aber erheblich verlängert und der Anwendungsbereich hat sich deutlich erweitert: Vorher konnte nur bei Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten dieses Verfahren durchgeführt werden.

Verbleib in Grenzverfahrenseinrichtung

Das Verfahren ist nun in der neuen Asylverfahrensverordnung (2024/1348) normiert und durch § 18a Asylgesetz (AsylG) umgesetzt. Die Hoheit über das Verfahren liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Behörde muss innerhalb von acht Wochen über den Asylantrag entscheiden; die Frist kann auf zwölf Wochen verlängert werden. Ergeht innerhalb dieser Zeit keine rechtskräftige Entscheidung, darf die Person einreisen. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern, so steht es in § 18a Abs. 2 AsylG.

Dann schließt sich sofort das Rückkehrgrenzverfahren an, das noch einmal bis zu zwölf Wochen dauern darf und von der Bundespolizei umgesetzt wird. Die Menschen werden dazu in ein Flugzeug gesetzt und dorthin verbracht, wo sie hergekommen sind. Bis zu den Entscheidungen über Asyl und Rückkehr werden sie in speziellen Bereichen untergebracht, um die sogenannte Fiktion der Nichteinreise aufrechtzuerhalten. Diese Fiktion der Nichteinreise bezeichnet nach dem Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags "die juristische Konstellation, dass ein Ausländer rechtlich betrachtet noch nicht eingereist ist, obwohl er tatsächlich bereits die physische Grenze eines Staates passiert hat".  

Die Voraussetzungen für ein solches Grenzverfahren sind eng: Es darf nur in drei Konstellationen durchgeführt werden: erstens, wenn die Personen über ihre Identität getäuscht haben; zweitens, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen; oder drittens, wenn die Schutzquote für Menschen aus diesem Herkunftsland EU-weit bei unter 20 Prozent liegt.

Untergebracht von der ZABH, das BAMF sagt nichts

Der letzte Fall liegt hier vor. Die Familie stammt aus Algerien. Die Schutzquote für Menschen aus Algerien liegt nach Zahlen aus dem Mai EU-weit bei 8,7 Prozent.

Die Familie wird laut Angaben des Brandenburger Arbeits- und Sozialministeriums seit dem 20. September von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) in der Außengrenzeinrichtung untergebracht.

Ein weiterer alleinreisender Mann ist ebenfalls dort im Grenzverfahren – nur über ihn hat der Rechtsanwalt des Mannes, Christoph Tometten von der Berliner Kanzlei Möckernkiez, von der Familie erfahren. Der hat nun auch die Vertretung der Familie übernommen. Wie er LTO mitteilt, befinde sich diese mindestens seit dem 19. September am Flughafen.

Das Ministerium bestätigt auf LTO-Anfrage den Fall. Es teilt weiter mit, die Bedarfe der Familie "werden durchgehend durch das vor Ort befindliche ZABH-Personal sichergestellt. Betreuungs- und Beschäftigungsangebote sowie medizinische und psychologische Versorgung sind sichergestellt".

Der Anwalt schildert das anders: Den Kindern und dem Jugendlichen gehe es laut der Familie zunehmend schlecht, der 17-Jährige würde kaum noch sprechen, eines der Kinder sei erkrankt und habe keine Möglichkeit, zum Arzt zu gehen. Er ist überzeugt, dass daher ein Grenzverfahren für diese Familie nach Art. 53 Abs. 2 VO(EU) 2024/1348 ausgeschlossen ist, allein schon, weil die besonderen Anforderungen für die Kinder in diesem Verfahren nicht gegeben sein könnten.

LTO wollte vom Arbeitsministerium auch den Stand des Asylverfahrens erfahren. Dazu verweist es auf das BAMF. Das allerdings bestätigt auf eine gänzlich abstrakte Anfrage nicht einmal, dass sich überhaupt eine Familie im Grenzverfahren befindet. Der Sprecher teilte mit, das BAMF äußere sich "aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht zu Einzelfällen im Asylverfahren". Und weiter: "Damit wird nicht bestätigt, dass sich die betreffende Familie aktuell im Grenzverfahren befindet oder nicht."

Inhaftierung mangels faktischer Ausreiseoption?

Damit ist das Verfahren wenig transparent. Da unterstellt wird, die Familie könne die Einrichtung jederzeit "luftseitig" verlassen, wertet die Bundesregierung die Unterbringung am Flughafen nicht als Inhaftierung. Viele Migrationsrechtler, das Deutsche Institut für Menschenrechte und ProAsyl sehen das anders: Da die Menschen sich nicht frei bewegen können, sondern in der Transitzone festgesetzt sind, erfolge dieses Verfahren unter Haftbedingungen. Ohne richterliche Anordnung liege darin ein Verstoß gegen die Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104 Grundgesetz (GG), wonach die Freiheitseinschränkungen unter Richtervorbehalt stehen. Bei Kindern sieht Anwalt Tometten zudem einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gingen bei diesen Flughafen-Verfahren davon aus, dass die Betroffenen während des Grenzverfahrens als inhaftiert gelten, denn sie könnten den ihnen zugeteilten Aufenthaltsort nicht frei verändern. Zwar könnten sie in ihre Herkunftsländer ausfliegen, allerdings nur unter zwangsweiser Aufgabe der ihnen zustehenden Rechtsposition der Asylbewerber. Noch im April hatte der EuGH die Wertung getroffen (Urt. v. 16.04.2026, Az. C-50/24 bis C-56/24 Danané u. a.). Für Deutschland heißt das eigentlich: Es handelt sich um eine Haft, die nur ein Gericht anordnen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Situation in einem vor Jahrzehnten entschiedenen Fall zum Flughafen-Verfahren anders bewertet (Urt. v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1516/93) – und steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung von EGMR und EuGH. Das Bundesinnenministerium beruft sich aktuell immer noch auf diese Rechtsprechung und sieht eine Haftanordnung durch einen Richter als nicht erforderlich an.

Einen Richter oder eine Richterin hat die Familie daher bisher nicht gesehen, all das gilt auch für den alleinreisenden Mann, der als Atheist wegen Wehrdienstverweigerung in seinem Herkunftsland verurteilt wurde.

Der Anwalt Tometten hat mit ihm und mit der Familie gesprochen, Akteneinsicht genommen und Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Cottbus eingereicht, das für den Flughafen zuständig ist. Für Tometten steht fest: "Diesen Missstand muss das BAMF umgehend beenden. Kinder und kranke Menschen gehören nicht ins Grenzverfahren."

Und sicher nicht an einem zehnten Geburtstag.

Zitiervorschlag

Familie im GEAS-Grenzverfahren am Flughafen: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61012 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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