Um Verfahren bei grenzüberschreitender Kriminalität praxistauglicher zu machen, hat das BMJV einen Entwurf zur Neuregelung der internationalen Rechtshilfe vorgelegt. Doch der DAV bemängelt mangelnden Rechtsschutz, z.B. bei Auslieferungen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am Montag neue Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren vorgestellt. Der entsprechende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) lehnt sich an einen Entwurf an, den zu Ampel-Zeiten bereits Marco Buschmann (FDP) auf den Weg gebracht hatte. Abschließend beraten wurde dieser in der vergangenen Legislatur jedoch nicht mehr.
"Kriminalität macht an den Landesgrenzen nicht Halt", erklärte die Ministerin dazu. Deshalb sei wichtig, bei der Strafverfolgung effektiv mit anderen Ländern und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Es habe zudem Signalwirkung, dass man die erstmals allgemein die Zusammenarbeit mit internationalen Sondertribunalen regele, in denen die internationale Gerichtsbarkeit unter Druck stehe. "Wir sind überzeugt davon, dass es auch auf die schwersten Verbrechen eine Antwort geben muss – und dass internationale Gerichte dabei einen wichtigen Beitrag leisten können", so Hubig.
Der aktuelle BMJV-Entwurf baut nach Angaben des Ministeriums auf einem mehrjährigen Austausch mit Experten aus Wissenschaft und Praxis auf. Zudem berücksichtigt er Entwicklungen auf europäischer Ebene. Mit dem neuen Gesetz soll laut BMJV eine klar strukturierte und systematisch konsistente Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafverfahren geschaffen werden.
Im Wesentlichen sieht der Entwurf zur Überarbeitung und Neustrukturierung des Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) Folgendes vor:
Neue Regelungen, mehr Praxistauglichkeit
Die Handhabbarkeit des IRG, das seit der Einführung 1982 mehrfach angepasst wurde, soll verbessert werden. Mit "praxistauglichen Rechtsgrundlagen" soll die wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität vereinfacht werden. Insbesondere sollen auch die Unterschiede zwischen der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Einrichtungen besser berücksichtigt werden.
Auch will das BMJV mit der Reform den Entwicklungen auf europäischer Ebene hinreichend Rechnung tragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in den letzten 20 Jahren Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen näher konkretisiert. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass nunmehr ausschließlich die Gerichte abschließend über die Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden – dies ist unter dem Stichwort der Unabhängigkeit von Justizbehörden schon länger ein deutsch-europäisches Streitthema.
Auch gänzlich neue Formen der Zusammenarbeit sieht der Entwurf vor, namentlich die ausdrückliche Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe. So sollen beispielsweise Fahndungsmaßnahmen vereinfacht werden. Ebenfalls neu ist die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Soweit mit Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe – insbesondere Auslieferungen – weitreichende Konsequenzen für Betroffene einhergehen, soll der Entwurfen deren Verfahrensrechte stärken, betont das BMJV. Dafür soll es ein ausdrückliches Recht auf mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren geben sowie zusätzliche Möglichkeiten zur Überprüfung von Entscheidungen. Dafür sollen Betroffene im Auslieferungsverfahren eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können, so das BMJV.
DAV kritisiert Rechtsschutz-Problematik
Beim Thema Rechtsschutz weicht der neue Entwurf von jenen Plänen ab, die Marco Buschmann noch hatte – dem Deutschen Anwaltverein (DAV), der das Vorhaben im Grundsatz begrüßt, stößt diese Änderung sauer auf.
Konkret geht es um den im § 84 des Entwurf geregelten Rechtsbehelf gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit einer Auslieferung befinden.
"Im Referentenentwurf vom Oktober 2024 war bereits ein ‘Rechtsbehelf’ gegen die Zulässigkeitsentscheidung in § 83 IRG-E vorgesehen, der immerhin aufschiebende Wirkung hatte und über den der zuständige Senat in einer Besetzung mit fünf Richtern durch Beschluss zu entscheiden hatte", so Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Europabeauftragte des DAV-Strafrechtsausschusses gegenüber LTO. Dieser Rechtsbehelf sei nun dahingehend modifiziert worden, "dass er binnen der kurzen Wochenfrist nicht nur einzulegen, sondern nunmehr auch zu begründen ist, und keine Fünfer-Besetzung mehr für die Entscheidung erforderlich ist, so dass derselbe Senat, der die angegriffene Entscheidung getroffen hat, in gleicher Besetzung über den Rechtsbehelf entscheiden kann."
Oehmichen weiter: "Damit bietet der im Referentenentwurf vorgesehene "Rechtsbehelf" in § 84 IRG-E zwar mit der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit (ohne, dass es neuer Tatsachen bedarf) ein kleines bisschen mehr Rechtsschutz als der Status quo, aber nach wie vor keine echten Rechtsmittel – weder gegen die Auslieferungshaft noch gegen die Auslieferung, so dass bei rechtswidrigen Entscheidungen weiterhin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht bleibt."
Ansonsten aber zeigte sich die DAV-Vertreterin jedoch mit dem Entwurf zufrieden: Dieser enthalte bedeutsame Stärkungen und Klarstellungen von Verfahrensrechten, etwa beim Recht auf Rechtsbeistand und Akteneinsicht, ebenso wie begrüßenswerte Regelungen von Zusicherungen und Bedingungen im Auslieferungsverkehr.*
BMJV: “Rechtsschutz wird deutlich verbessert”
Eine Sprecherin des BMJV trat gegenüber LTO den Vorwürfen aus der Anwaltschaft entgegen: “Der Rechtsschutz der Betroffenen wird im aktuellen Referentenentwurf im Vergleich zum geltenden Recht deutlich verbessert und zudem transparenter und klarer geregelt. Das betrifft die Überprüfbarkeit gerichtlicher Auslieferungsentscheidungen ebenso wie allgemeine Verfahrensrechte, zum Beispiel die Vorschriften zur anwaltlichen Vertretung und Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen.”
Weiter erklärte die Sprecherin, dass zum Gesetzentwurf der vergangenen Legislaturperiode seinerzeit die Ressorts, Länder und Verbände beteiligt worden seien. “Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden bei dem jetzt vorgelegten Entwurf berücksichtigt.”
Bis zum 14. November haben die interessierten Kreise nun Zeit zur Stellungnahme.
*ergänzt am 01.10.2025
BMJV legt Entwurf für IRG-Reform vor: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58277 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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