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8454

Ausbau des Glasfasernetzes: Über Brücken, Böschungen und Dämme der Deutschen Bahn

von Dr. Anselm Grün

03.04.2013

Eisenbahnbrücke

© Matthias Krüttgen - Fotolia.com

Die Deutsche Bahn muss Telekommunikationsunternehmen ihre Kabeltröge, Leerrohre, aber auch Brücken, Böschungen und Dämme zum Ausbau des Glasfaserkabelnetzes bereitstellen. Dies entschied die Bundesnetzagentur im März nun erstmals und gibt damit die Richtung vor, wie die Breitbandziele der Bundesregierung umgesetzt werden können, meint Anselm Grün.

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Glasfaserkabel gelten als Technologie der Zukunft. Sie sollen das Internet schneller machen und die Übertragung von großen Datenmengen ermöglichen. Da der Ausbau der Netze aufwändig ist, soll auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden. Und wessen Netze durchkreuzen das ganze Land? Die der Deutschen Bahn.

Der Gesetzgeber hat daher die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes gegen ein kostendeckendes Entgelt zu gestatten, ihre Infrastruktur zum Auf- und Ausbau von Glasfasernetzen mit zu benutzen, vgl. § 77e Telekommunikationsgesetz (TKG). Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Mitnutzung von Wasser- und Fernstraßen des Bundes.

DB Netz wollte ihre Infrastruktur nicht bereitstellen

Auf Basis dieser Vorschriften bat der dänische Telekommunikationsnetzbetreiber GlobalConnect A/S die DB Netz AG als Schienenwegsbetreiberin der Deutschen Bahn, vier konkrete Streckenabschnitte in Norddeutschland mitbenutzen zu dürfen. Die beide Unternehmen konnten sich jedoch nicht darauf einigen, ob auf diesen Strecken eine Mitnutzung grundsätzlich zu gewähren oder überhaupt möglich ist.

In solchen Fällen sieht das TKG vor, dass die Bundesnetzagentur den Streit beilegt. Mitte März entschied die Behörde, dass die DB Netz bestimmte Kabelführungssysteme wie Kabeltröge, Leerrohre, aber auch Brücken, Böschungen und Dämme zur Verlegung des Glasfaserkabelnetzes von GlobalConnect bereitstellen muss. Zuvor hatte sie genau untersucht, welche Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur auf den angefragten Streckenabschnitten für eine Mitnutzung in Frage kommen und ob dort ausreichend freie Kapazitäten vorhanden sind. Die Entscheidung war die erste nach der neuen Regelung im TKG.

Bundesnetzagentur erwartet künftig Kooperation

Die DB Netz muss dem dänischen Unternehmen nun innerhalb von drei Monaten ein Angebot machen, zu welchen Konditionen es die Kabelführungssysteme nutzen kann. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, wäre erneut die Bundesnetzagentur am Zuge.

Diese hält schon ihre aktuelle Entscheidung für richtungsweisend und erwartet, dass die DB Netz künftig mit weiteren Telekommunikationsunternehmen kooperieren wird. Auf diese Weise könne die Bahn, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, ihren Teil zu einer zügigen Umsetzung der Breitbandziele der Bundesregierung beitragen.

Die Entscheidung zeigt, dass der flächendeckende Ausbau neuer Infrastrukturen in Deutschland, den zuletzt EU-Kommissiar Günther Öttinger als notwendig für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands angemahnt hatte, nicht in jedem Fall mit aufwendigen Bauvorhaben begleitet sein muss. Vielmehr kann auch schonend auf bestehende Infrastrukturen wie die Eisenbahn, die Bundesfernstraßen und die Wasserstraßen aufgesetzt werden.

Einen ähnlichen Ansatz hatte die Bundesnetzagentur übrigens bei der Energiewende im Blick: Dort hatte sie prüfen lassen, ob sich die Bahnstromfernleitungen der Deutschen Bahn für den anstehenden Netzausbau nutzbar machen ließen. Auch wenn diese Prüfung nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit ergab – die Mehrfachnutzung bestehender Infrastrukturen dürfte künftig noch an Bedeutung zunehmen, betrachtet man den bestehenden Ausbaubedarf einerseits und die Widerständen in der Bevölkerung gegen Neubauten und steigende Kosten von Infrastrukturbauten andererseits.

Der Autor Dr. Anselm Grün ist Rechtanwalt in Berlin und Partner der Sozietät Orth Kluth Rechtsanwälte.

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Ausbau des Glasfasernetzes: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8454 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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