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LTO exklusiv: Nach einstimmigem Beschluss der Justizminister: BMJV prüft Reform des Gewalt­schutz­ge­setzes

von Hasso Suliak

21.11.2018

Frau in abwehrender Haltung (Symbol)

© Thomas - stock.adobe.com

Die Gewalt in Partnerschaften nimmt laut einer kriminalstatistischen Auswertung der Bundesregierung dramatisch zu. Die Länder haben das BMJV jetzt um einen Gesetzentwurf gebeten, um Opfer in Gewaltschutzverfahren besser zu schützen.

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Die Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA), die Bundesfrauenministerin Dr. Franziska Giffey am Dienstag präsentierte, sprechen eine deutliche Sprache: 138.893 Personen waren 2017 Opfer versuchter und vollendeter Taten Gewalttaten in Paarbeziehungen betroffen. Die allermeisten von ihnen Frauen. "Die Zahlen sind schockierend, denn sie zeigen: Für viele Frauen ist das eigene Zuhause ein gefährlicher Ort - ein Ort, an dem Angst herrscht", kommentierte Giffey.

Zu den Delikten gehören Mord und Totschlag, Körperverletzungen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Bedrohung, Stalking und Nötigung, Zuhälterei und Zwangsprostitution. Insgesamt waren 113.965 Frauen von Partnerschaftsgewalt betroffen. Die Auswertung des BKA zeigt: Es sind zu über 82 Prozent Frauen, die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind. Fast die Hälfte (49,1 Prozent) von ihnen lebte in einem Haushalt mit dem Tatverdächtigen.

Kriminalstatistische Auswertungen der Partnerschaftsgewalt bilden seit 2011 die Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung im Hinblick auf die Beziehungsarten sowie auch in Bezug auf den räumlich-sozialen Kontext ab. Die Auswertung 2017 war zum ersten Mal erweitert und an die neue Gesetzeslage zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung angepasst worden. Ein gleichlautendes Gesetz war im November 2016 in Kraft getreten. Damit waren diverse Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht geschlossen worden.

So war etwa in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) die sogenannte Nichteinverständnislösung mit dem Grundsatz "Nein heißt Nein" verankert worden. Damit macht sich nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt. Unter Strafe fällt seither auch in § 184i StGB. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch "Begrapschen".

GewSchG um Schutzgut "sexuelle Selbstbestimmung" ergänzen

Während allerdings der strafrechtliche Schutz das eine ist, machen die Justizminister der Länder jetzt Druck auf die Bundesregierung, auch das zivilrechtliche Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu verschärfen und für einen besseren Opferschutz zu sorgen. Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer.

Ohne Gegenstimme haben alle 16 Justizminister auf ihrer Konferenz am letzten Donnerstag in Berlin das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) darum gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Tatbestand des § 1 GewSchG auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ausdehnt. In ihrer abschließenden Presseinformation hatten die Justizminister dieses Ansinnen noch unerwähnt gelassen. 

Unter Gewalt im Sinne des derzeit geltenden GewSchG fallen bislang nur alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Weitere Rechtsgüter werden nicht erfasst, daher auch nicht die sexuelle Selbstbestimmung. Nachdem nun aber seit 2016 in § 184i StGB die sexuelle Belästigung strafbar ist, soll nun auch der Tatbestand des § 1 GewSchG um den Begriff der sexuellen Selbstbestimmung erweitert werden. Begründet wird dies damit, dass bestimmte Fälle aktuell nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst seien. Beispielhaft wird der Fall eines 18-jährigen Teilnehmers eines Zeltlagers genannt, der aufwache, "weil ihm der Betreuer die Hand auf den Penis legt". Oder aber der Fall, "wenn der Nachbar die Nachbarin völlig unvermittelt auf den Mund küsst".

Erhöhung des Strafrahmens gefordert

Eine Mehrheit von neun zu sechs Stimmen (bei einer Enthaltung) erzielte laut dem Beschluss, der LTO vorliegt, auch der Wunsch nach einer Erhöhung des Strafrahmens von § 4 GewSchG. Dieser sieht Strafen unter anderem für den Fall vor, dass ein Gewalttäter einer Anordnung des Familiengerichts nicht nachkommt und trotz Verbotes die Wohnung der verletzen Person betritt oder sich dieser nähert. Der Strafrahmen in § 4 GewSchG soll nun von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe auf mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Die Mehrheit der Justizminister war der Meinung, dass sich mit der bisherigen Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Gewaltschutzverstoß bislang im Bereich der Bagatelldelikte wieder finde. Dies sei der Tragweite der Tat und den Auswirkungen auf das Opfer in vielen Fällen nicht angemessen, heißt es in der Beschlussvorlage, die vor allem auf Betreiben des Freistaats Bayern zustande gekommen war. Zustimmung fand der Antrag in diesem Punkt auch bei den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Durch eine Erhöhung des Strafrahmens würde nicht nur die Bedeutung des Straftatbestandes verbessert, es könnte auch der in der Praxis häufig zu beobachtenden Einstellung nach § 154 StPO entgegengewirkt werden.

Neben diesen Regelungen im GewSchG selbst, baten die Justizminister das BMJV auch darum, für eine praktikablere Zustellung gerichtlicher Gewaltschutzbeschlüsse zu sorgen. Derzeit sieht § 214 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Zustellung des Gewaltschutzbeschlusses nur durch den Gerichtsvollzieher vor. Dies erweise sich in der Praxis als hinderlich, kritisierten alle 16 Justizminister.

Im Hinblick auf den Opferschutz und die Bedeutung des Verfahrens sei es angemessen, wenn die Zustellung auch durch die Polizei erfolgen könne. Zwar könnte § 214 Abs. 2 S. 2 FamFG teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass die zügigste Zustellungsart gewählt werden sollte und daher auch die Zustellung durch die Polizei möglich sein müsste, dies ist jedoch bislang nicht entschieden und daher unklar. Es obliege dem Gesetzgeber, hier Klarheit zu schaffen und die gerichtliche Praxis mit einem effektiven und handhabbaren Instrumentarium auszustatten. Die Beschränkung auf die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sollte entfallen, heißt es in der Beschlussvorlage.

BMJV: Nicht auf Schutzlücke aufmerksam gemacht

Auf Nachfrage von LTO erklärte ein Sprecher des BMJV, dass im Ministerium "die vorgeschlagene Erweiterung des Tatbestands des § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) um den Begriff der sexuellen Selbstbestimmung eingehend geprüft werde. "Der Schutz vor sexueller Gewalt ist für das BMJV ein zentrales Anliegen", so der Sprecher.

Irritiert zeigte sich das BMJV darüber, dass eine entsprechende Schutzlücke vom anmeldenden Freistaat Bayern zuvor nicht an das Ministerium herangetragen worden sei. Der BMJV-Sprecher verwies gegenüber LTO darauf, dass Opfer sexueller Belästigungen bereits heute nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich geschützt seien. "Wenn sexuelle Belästigungen ernsthaft drohen, kann sogar schon vor der ersten Begehung ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen, welcher in seinen Wirkungen einem Kontaktverbot nach dem GewSchG ähnlich ist," so der Sprecher. Im Wiederholungsfall könne eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG beantragt werden.

Dass die Zahlen häuslicher Gewalttaten für das Jahr 2017 im Vergleich zu 2016, als rund 109.000 Frauen Opfer von partnerschaftlicher Gewalt gezählt wurden, deutlich gestiegen sind, hat im Übrigen auch mit neuen Kategorien zu tun, die erstmals in der neuesten BKA Statistik auftauchen. Hinzugekommen sind die Kategorien "Freiheitsberaubung", "Zuhälterei" und "Zwangsprostitution".

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LTO exklusiv: Nach einstimmigem Beschluss der Justizminister: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32245 (abgerufen am: 12.02.2026 )

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