Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen: Frauen mit Behin­de­rungen besser schützen

Gastbeitrag von Sabrina Prem

24.11.2025

Frauen mit Behinderungen sind noch häufiger von Gewalt betroffen als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Die UN-Behindertenrechtskonvention macht klare Vorgaben. Diese setzt Deutschland aber nur unzureichend um, findet Sabrina Prem.

Rund 15 Prozent der weiblichen Bevölkerung in Deutschland sind Frauen und Mädchen mit Behinderungen, so die Zahlen des Mikrozensus aus dem Jahr 2017. Sie erfahren mehrdimensionale Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts sowie ihrer Beeinträchtigung. Frauen mit Behinderungen sind in einem erschreckenden Ausmaß von Gewalt betroffen, laut dem Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) fast doppelt so häufig wie Frauen ohne Behinderungen. Von 2009 bis 2011 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Studie zur "Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland" durchgeführt. Befragt wurden Frauen mit unterschiedlichen Behinderungen, mit und ohne Behindertenausweis, in Haushalten sowie in Einrichtungen. 68 bis 90 Prozent berichteten von psychischer Gewalt, 58 bis 75 Prozent von körperlicher Gewalt und 21 bis 43 Prozent von sexualisierter Gewalt.

Trotzdem bleiben die betroffenen Frauen oft unsichtbar, im Alltäglichen und in der Politik: Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen spielt sich oft im Dunkelfeld ab, es gibt keine umfassende Gewaltschutzstrategie in Deutschland und nur sehr wenige Frauenhäuser sind barrierefrei zugänglich. Die Gewaltbetroffenheit von Frauen und Mädchen mit Behinderungen nimmt dort zu, wo ungleiche Machtverhältnisse und gewaltfördernde Strukturen herrschen. Das Leben und Arbeiten in segregierten Institutionen, aber auch die Abhängigkeit von Pflegepersonen im ambulanten Bereich, fördern Gewaltsituationen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Istanbul-Konvention (IK) geben deutlich vor, wie Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt und Missbrauch geschützt werden müssen. Wird Deutschland diesen Anforderungen gerecht?

UN-Behindertenrechtskonvention und Istanbul-Konvention

Seit 2009 gilt die UN-BRK in Deutschland auf allen föderalen Ebenen. In ihrem Artikel 6 erkennt sie das besondere Diskriminierungsrisiko von Frauen und Mädchen mit Behinderungen an. Deutschland als Vertragsstaat muss gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Sie sind vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen (Artikel 16) und ihre körperliche und seelische Unversehrtheit muss gewahrt werden (Artikel 17).

Die IK, die seit 2018 geltendes Recht in Deutschland ist, enthält konkrete Vorgaben an alle staatlichen Stellen zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, zum Schutz und der Unterstützung von Betroffenen und zur Strafverfolgung. Bei der Umsetzung dürfen insbesondere auch Frauen und Mädchen mit Behinderungen (Artikel 4 Absatz 3 IK) nicht diskriminiert werden. Die IK verpflichtet die Staaten, die besonderen Bedarfe von Frauen zu berücksichtigen, die mit mehrfachen und intersektionalen Formen der Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert sind.

Mindestkriterien für effektiven Gewaltschutz nötig

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überprüft regelmäßig die Umsetzung der Vorgaben in den Vertragsstaaten. Bei der letzten Staatenprüfung Deutschlands im Jahr 2023 stellte er mit Besorgnis die hohen Raten an Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen fest. Dazu, wie stark Frauen mit Behinderungen in Einrichtungen international von Gewalt betroffen sind, forscht aktuell die European Union Agency for Fundamental Rights (FRA). 

Die UN-BRK verlangt von Deutschland, Frauen und Mädchen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen vor jeder Form von Gewalt zu schützen, einschließlich geschlechtsspezifischer. Dazu braucht es beispielsweise partizipativ erstellte, wirksame Gewaltschutzkonzepte in Einrichtungen und für Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Diese Verpflichtung ist seit 2021 in § 37a Abs. 1 SGB IX gesetzlich für Leistungserbringer verankert. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele Einrichtungen in Deutschland der sozialrechtlichen Verpflichtung tatsächlich nachkommen.

Außerdem besteht hinsichtlich der Regelung noch Nachbesserungsbedarf. Leistungserbringer wissen mangels gesetzlich festgeschriebener Mindestkriterien oft nicht, wie sie ein Gewaltschutzkonzept überhaupt erstellen sollen und was ein solches beinhalten sollte. Wichtig wäre es daher u.a., abzusichern, dass der Erstellungsprozess partizipativ ist und die Menschen, die in Einrichtungen leben oder arbeiten einbezieht, das Konzept barrierefrei zugänglich ist, klare Regeln festgelegt werden, was bei einem Gewaltvorfall zu tun ist und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern und Polizei sicherzustellen. Zudem sollten Gewaltschutzkonzepte regelmäßig evaluiert werden. So sind die Leistungserbringer angehalten, überhaupt ein Konzept zu erstellen und dieses immer wieder zu überprüfen und zu optimieren.

Lücken im Opferschutz und zu wenige barrierefreie Frauenhäuser

Der eingeschränkte Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) führt auch zu Lücken im Opferschutz. Die Situation gewaltbetroffener Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen wird nur unzureichend erfasst. So sind beispielsweise Schutzanordnungen wie Näherungsverbote nach § 1 GewSchG in Wohneinrichtungen nur schwierig umsetzbar, ebenso wie eine polizeiliche Wegweisung aufgrund bestehender Wohn- und Betreuungsverträge.

Das mahnte im Jahr 2022 auch die Expert:innengruppe GREVIO (Group of experts on action against violence against women and domestic violence), die die Umsetzung der IK in Deutschland überwacht, in ihrem Evaluationsbericht an. Die Expert:innengruppe forderte Deutschland zudem u.a. auf, eine nationale Gewaltschutzstrategie zu verabschieden und die Anzahl barrierefreier Frauenhäuser zu erhöhen.

2022 bot fast ein Drittel der Frauenhäuser in Deutschland keinerlei barrierefreie Einrichtungen. Barrierefreiheit wird außerdem oft nicht umfassend verstanden. Dazu zählt mehr, als Gebäude mit einem Rollstuhl zugänglich zu machen. So sind etwa Frauen mit Sehbeeinträchtigungen auf taktile Leitsysteme als Orientierungshilfe oder auf Assistenzhunde angewiesen – dafür fehlt aber oft das Bewusstsein. Dass das Hilfesystem dringend barrierefrei ausgebaut werden muss, zeigt auch der Befund der 2024 veröffentlichten Studie "Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe". Danach haben nur neun Prozent der Frauen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und angeben, körperliche Gewalt erfahren zu haben, eine Beratungsstelle oder ein Frauenhaus aufgesucht. Bei ambulant betreuten Frauen mit Behinderungen waren es 13 Prozent.

Zugang zur Justiz oft versperrt

Frauen mit Behinderungen sind nicht nur verstärkt von Gewalt betroffen, auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte nach Gewalterfahrungen begegnen ihnen Hürden. Trotz der Verpflichtung, für einen wirksamen Zugang zur Justiz zu sorgen (Artikel 13 UN-BRK), fehlt es oft an barrierefreien Einrichtungen, Informationen und Kommunikation bei der Polizei und in der Justiz. Behinderungsspezifische Bedarfe, wie individualisierte verfahrensrechtliche Vorkehrungen, mehr Pausen zwischendurch, die Verwendung Leichter Sprache oder das Einschalten von Sachverständigen mit behinderungsspezifischen Kenntnissen, sind oftmals nur unzulänglich bekannt.

Auch diese Problemlage mahnten die Expert:innengruppe GREVIO und der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an. Der Ausschuss empfahl die Entwicklung einer nationalen Strategie für eine behindertengerechte Justiz, Schulungen der in der Rechtspflege tätigen Personen zu Normen und Grundsätzen der UN-BRK, sowie den Abbau von baulichen, informationellen und kommunikativen Barrieren. Letzteres beispielsweise durch die Entwicklung und Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten des Justizsystems auf der Grundlage des "universal design" im Sinne des Artikel 2 UN-BRK, aber auch durch barrierearmes Informationsmaterial oder die Übersetzung in Leichte Sprache.

Ein erschwerender Faktor bei der Durchsetzung von Opferrechten im Bereich sexualisierte Gewalt ist zudem die Verkennung der Geschlechtsidentität. Frauen mit Behinderungen werden je nach Sichtbarkeit ihrer Beeinträchtigung als "geschlechtsloser" wahrgenommen. Ein ähnliches Phänomen zeigt sich bei älteren Frauen. Folge ist dann oft ein negatives Selbstbild, aber eben auch, dass Akteure des Justizsystems Betroffenen Skepsis entgegenbringen. Insbesondere Frauen mit intellektuellen Beeinträchtigungen sehen sich damit konfrontiert, dass sie vonseiten der Polizei oder der Justizbehörden als Opfer sexualisierter Gewalt nicht ernstgenommen werden und ihnen ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Ermittlungsverfahren werden überdurchschnittlich häufig eingestellt. Das zeigte nicht zuletzt der Fall Sonja M. in Berlin.

Deutschland muss die Augen öffnen für die Bedarfe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen – nicht nur am Dienstag unter dem Motto des internationalen Tages gegen Gewalt an Frauen, sondern auch an allen anderen Tagen des Jahres. Denn die menschenrechtlichen Anforderungen zum Gewaltschutz sind in Deutschland noch lange nicht erfüllt. Dafür braucht es einen geschlechtsspezifischen Ansatz im Einklang mit der Istanbul-Konvention und der UN-Behindertenrechtskonvention unter Beteiligung der Betroffenen. Nur so kann Deutschland auch "Stopp" zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen sagen.

Sabrina Prem. Foto: Barbara Dietl.Sabrina Prem ist Volljuristin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Zitiervorschlag

Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58698 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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