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Regierungsentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes: Wer die Musik bezahlt, bestimmt die Melodie

von Prof. Dr. Jens Adolphsen

22.05.2015

Doping (Symbolbild)

Bild: © PeJo / fotolia.de

Nach langem Ringen steht der Entwurf, der allem Widerstand der Verbände zum Trotz eine Strafbarkeit dopender Sportler einführen soll. Zugleich sollen die in Verruf geratenen Schiedsgerichte legitimiert werden. Gut so, meint Jens Adolphsen.

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Die Bundesregierung will ein Anti Doping Gesetz schaffen, das diesen Namen verdient: Eine in sich geschlossene Regelung, die auch eine Strafbarkeit von Sportlern vorsieht, die sich dopen. Mit dem Inkrafttreten wäre ein langes und zähes Ringen beendet, das sich bis in die 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückverfolgen lässt. Der Staat hat sich einer Kriminalisierung des Dopings langsam und nicht immer systemgerecht angenähert. Was jetzt in den Bundestag eingebracht wird, ist konsequent, aber auch mutig. Der Staat macht ernst im Anti Doping Kampf.

Deutschland hat keinen staatsgelenkten Sport. Einen staatsfreien aber auch nicht. Sport in der heutigen Form würde es ohne staatliche Finanzierung nicht geben. Der aktuelle Sportbericht der Bundesregierung spricht dies offen an und beziffert die Ausgaben 2010 bis 2013 auf 948 Millionen Euro. Und wer zahlt, der darf mitreden: Nach diesem Motto nimmt der Staat in Deutschland massiv Einfluss auf den Sport, sei es bei der Abstimmung von Förderkonzepten oder der Ausarbeitung von Dopingregeln im Rahmen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Im Sportbericht wird dies als partnerschaftliche Zusammenarbeit umschrieben.

Der Ansatz, Verhalten im Sport unter Strafe zu stellen, ist nicht neu. Der Gesetzgeber hat bisher systemwidrig Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG) vorgezogen: Seit 1998 gilt für das Umfeld des Sportlers das Verbot des Inverkehrbringens, Verschreibens und Anwendens von Dopingsubstanzen. 2007 folgte eine Strafverschärfung für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten.

Dopingstrafbarkeit: auf zaghafte Schritte folgt der große Sprung

Erstmals konnten damit auch Sportler selbst bestraft werden, allerdings nur wegen Besitzes einer nicht geringen Menge bestimmter besonders gefährlicher Dopingmittel, nicht aber wegen Eigendopings. Das Ganze war kein Anti Doping Gesetz, sondern ein Anti Dealing Gesetz. Der Gesetzgeber traute sich nicht, das zu sanktionieren, was Doping im Kern ausmacht – den Betrug gegenüber der Konkurrenz, Sponsoren, Arbeitgebern, dem Förderer Staat und der Öffentlichkeit.

Die größte Neuerung des Regierungsentwurfs (RegE) ist das Verbot des Selbstdopings (Einnahme, Sichverschaffen und Besitz von Dopingsubstanzen). Der organisierte Sport ist zwar nach wie vor dagegen, der Widerstand ist aber überschaubar. Die Bundesregierung beschränkt diese Strafbarkeit auf Spitzensportler, die einem Testpool der NADA angehören, und greift damit Bedenken auf, es könne zu einer flächendeckenden Kriminalisierung von Hobbysportlern kommen.

Derzeit besteht der Kreis potentiell als Täter in Betracht kommender Sportler aus etwa 7.000 Personen. Daneben sollen solche Sportler erfasst werden, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. An dieser teilweise als zu unbestimmt kritisierten Regelung will die Regierung offenbar festhalten, um keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu provozieren.

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  • Seite 1:

    Selbstdoping wird strafbar – nach jahrzehntelangem Ringen

  • Seite 2:

    Rechtliches - Schutzgüter und dogmatische Fragen

  • Seite 3:

    Trotz oder wegen Pechstein – Schiedsgerichte bleiben zulässig

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Zitiervorschlag

Regierungsentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15634 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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