Reform des Sexualstrafrechts: Heißt auch ein inneres Nein nein?

von Pia Lorenz

15.01.2016

Nach den Silvester-Übergriffen soll das Sexualstrafrecht verschärft werden. Der griffige Slogan "'Nein heißt Nein'" verbirgt, dass Opfer künftig gerade nicht mehr Nein sagen müssen. Und mit der Nacht in Köln haben die Pläne nichts zu tun.

Die Vorgänge auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht sind noch nicht ansatzweise aufgeklärt, aber parteiübergreifend ist man sich einig: Nicht nur schnellere Abschiebungen müssten ermöglicht, sondern auch Schutzlücken im Sexualstrafrecht geschlossen werden. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher (BMJV) ist seit Monaten bekannt. Er soll nun, nachdem auch das Kanzleramt seine Blockade aufgegeben hat, schnell umgesetzt werden.

Familien- und Frauenministerin Manuela Schwesig (SPD) stellte sich von Beginn an hinter den Entwurf, der unter dem Slogan "Nein heißt Nein" zusammengefasst wird. Auch die CDU will Frauen besser schützen, die Grünen haben schon im Juli 2015 einen eigenen Gesetzentwurf zum besseren Schutz vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung vorgelegt.

Der Deutsche Juristinnenbund will seit Längerem jegliche sexuelle Handlung unter Strafe stellen, die ohne das Einverständnis der anderen Person vorgenommen wird; Rechtsprofessorin Tatjana Hörnle plädiert unter anderem in der FAZ vom Mittwoch für eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts, um auch sogenanntes "Betatschen" unter Strafe zu stellen.

Die Reform der Reform: Warum die Ausnutzungsvariante nicht reichen soll

Die Reformer berufen sich auf Artikel 36 der sogenannten Istanbul-Konvention, nach der jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Konvention gezeichnet und beabsichtigt, sie zu ratifizieren. Die Meinungen darüber, ob das geltende deutsche Sexualstrafrecht ihre Anforderungen schon jetzt erfüllt, gehen auseinander.

Zuletzt Ende der neunziger Jahre wurden die Vorschriften der §§ 174 ff Strafgesetzbuch (StGB) umfassend reformiert. Sie erfassen seitdem auch die Vergewaltigung von Männern sowie die in der Ehe und stellen das Ausnutzen einer Lage unter Strafe, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist. Dieser damals neue § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollte Strafbarkeitslücken schließen, in denen der Täter keinen Widerstand überwinden muss, weil das Opfer sich nicht wehrt, weil es eine Verteidigung für sinnlos oder sich dem Täter für ausgeliefert hält. 

Knapp 20 Jahre später sehen die Reformbefürworter noch immer ähnliche Strafbarkeitslücken. Die sogenannte Ausnutzungsvariante werde – auch vom Bundesgerichtshof (BGH) als letzter strafrechtlicher Instanz – so eng interpretiert, dass strafwürdige Fälle straffrei blieben, heißt es auch in der Begründung zum Gesetzentwurf aus dem BMJV. Hintergrund der restriktiven Rechtsprechung sind die hohe Strafandrohung und die dogmatische Nähe der Auslieferungsvariante zur Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt.

§ 179 StGB-E: "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände"

Diese enge Auslegung von § 177 will der Entwurf aus Maas‘ Ministerium beenden. Dies vor allem, indem die sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage sowohl aus dem Kontext der Nötigung als auch aus dem der Gewalt oder Drohung mit Gewalt herausgelöst wird. Unter der Überschrift "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände" soll der neue § 179 StGB-E nicht mehr primär nur behinderte oder sonst strukturell unterlegene Personen schützen, sondern auch solche, die von der Tat überrascht werden oder sich nicht wehren, weil sie Widerstand für zwecklos halten. Die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift sollen künftig lauten:

"(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person

1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,

2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder

3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,

sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung einer in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Lage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer einer Gewalteinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, oder

2. die Widerstandsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 auf einer Behinderung des Opfers beruht."

Keine Nötigung, keine Finalität, gefühlte Schutzlosigkeit

Nach einer subjektivierten Perspektive soll es also künftig ausreichen, wenn das Opfer sich schutzlos fühlt ("befürchtet"), auch wenn es das nicht ist. Widerstand muss es dafür nicht leisten, auch nicht "Nein" sagen.

Es soll objektiv betrachtet weder auf eine Nötigung noch auf eine Finalität zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung ankommen – an diesem Merkmal scheiterten in der Vergangenheit einige Verurteilungen. Im Gegenzug soll der besonders schwere Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung entfallen, derzeit geregelt in § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB.

Die Strafandrohung beim besonders schweren Fall, wenn das Opfer einer Gewalteinwirkung durch den Täter schutzlos ausgeliefert ist, beträgt wie auch bei der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB mindestens ein Jahr.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Reform des Sexualstrafrechts: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18159 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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