Druckversion
Dienstag, 18.11.2025, 21:27 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gesetzgebung-arbeitnehmerueberlassung-leiharbeit-entwurf-nahles
Fenster schließen
Artikel drucken
17593

Gesetzentwurf zu Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen: Klar ist vor allem: Es bleibt unklar

von Dr. Thomas Leister

19.11.2015

Zeitarbeitnehmer (Symbolbild)

Bild: © photo 5000 - fotolia.com

Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften laufen bereits Sturm: Maximal 18 Monate soll Arbeitnehmerüberlassung nach einem Gesetzesentwurf künftig noch möglich sein. Thomas Leister fasst die wesentlichen Punkte des Entwurfs zusammen.

Anzeige

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat sich Zeit gelassen mit dem Gesetzentwurf zur Regulierung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen. In dieser Woche hat sie ihn endlich in die regierungsinterne Abstimmung gegeben.

Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist die Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen und Dienstverträgen, um feste Beschäftigungsverhältnisse zu schützen. Eine der grundlegenden betrifft die grundsätzliche Überlassungsdauer von höchstens 18 Monaten und eine gleiche Vergütung nach grundsätzlich neun Monaten. Das Gesetz soll zum Januar 2017 in Kraft treten.

Es soll eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt werden. Die Regelung ist an die Person des Zeitarbeitnehmers gekoppelt, nicht an den Arbeitsplatz. Der Entleiher kann auf demselben Arbeitsplatz nach Ablauf von 18 Monaten einen anderen Zeitarbeitnehmer einsetzen. Es ist jedoch vorgesehen, dass von dieser Überlassungshöchstdauer abgewichen werden kann, um die Dauer des Einsatzes der Zeitarbeitnehmer zu verlängern oder zu verkürzen. Dafür muss die Branche, in der die Zeitarbeitnehmer tätig werden sollen, eine solche Abweichung in Tarifverträgen vereinbart haben. Aber auch durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann die Dauer der Überlassung verändert werden. Die erlaubte Dauer eines Zeitarbeitsverhältnisses war seit Jahren ungeklärt.

Kein Einsatz als Streikbrecher und neue Unterrichtungspflichten

Regelmäßiger Streitpunkt bei der Arbeitnehmerüberlassung war zudem der sogenannte Equal Pay, die gesetzlich vorgesehene gleiche Bezahlung wie fest angestellte Beschäftigte, solange wie keine anderslautenden tarifvertraglichen Vereinbarungen vorliegen. Nun sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten gleich viel Gehalt wie vergleichbare Stammbeschäftigte erhalten.

Soweit allerdings für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Entgelts an Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von zwölf Monaten. Für Arbeitgeber bedeutet die Regelung neben höheren Gehaltskosten mehr Verwaltungsaufwand: Denn sie müssen für jeden Zeitarbeitnehmer prüfen, was das zutreffende Vergleichsgehalt ist.

Bereits nach geltendem Recht sind Zeitarbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Nach dem Referentenentwurf darf der Entleiher Zeitarbeitnehmer zukünftig nicht als Streikbrecher tätig werden lassen – unabhängig von deren etwaiger Einwilligung. Dieses Verbot gilt jedoch nur, soweit der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.

Ebenfalls bereits nach bisheriger Praxis der Bundesagentur für Arbeit durften Zeitarbeitnehmer ausschließlich von ihrem Vertragsarbeitgeber verliehen werden. Nun soll das Verbot des sogenannten Kettenverleihs, bei dem ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer seinerseits anderen Entleihern überlässt, explizit gesetzlich geregelt werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf Unterrichtungspflichten des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor. So ist er insbesondere über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben von Fremdpersonal zu unterrichten. Betriebsräte und Gewerkschaften hatten sich insbesondere im Hinblick auf die Beauftragung von Werkunternehmern ein noch weiteres echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewünscht. Dass ein solcher massiver Eingriff in die unternehmerische Freiheit nicht Gesetz werden würde, hatte die Bundesarbeitsministerin bereits im Vorfeld klar gemacht.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Gesetzentwurf kodifiziert in Teilen bisherige Rechtsprechung…

  • Seite 2:

    …sorgt aber nicht für mehr Rechtssicherheit

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gesetzentwurf zu Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17593 (abgerufen am: 18.11.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Leiharbeit
    • leiharbeitnehmer
Jemand sucht die Krankenakte eines Patienten im Archiv eines Krankenhauses. 22.06.2023
Tarifverträge

EuGH-Urteil betrifft öffentliche Arbeitgeber:

Per­so­nal­ge­stel­lung ist keine Leih­ar­beit

Die Leiharbeitsrichtlinie gilt nicht für Dauerarbeitsverhältnisse. Arbeiten Beschäftigte durch Personalgestellung bei Dritten, ist das keine Leiharbeit, so der EuGH. Jörn Kuhn und Isabel Hexel erklären, was in dem Urteil steckt.

Artikel lesen
Leiharbeiter in einem Lager (Symbolbild) 31.05.2023
Leiharbeit

BAG zum Gleichstellungsgrundsatz:

Kein Equal Pay für Leih­ar­beiter

Leiharbeiter dürfen für dieselbe Arbeit schlechter bezahlt werden als Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens, so das BAG. Diese Ungleichbehandlung werde schließlich auf anderem Wege kompensiert.

Artikel lesen
Equal Pay (Symbol) 15.12.2022
Tarifverträge

EuGH zu tariflicher Ausnahme für Equal Pay:

Leih­ar­beiter mit gerin­geren Löhnen müssen Aus­g­leich bekommen

Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird. Das entschied der EuGH am Donnerstag.

Artikel lesen
Zeitarbeit 16.11.2022
Leiharbeit

BAG zu Mehrarbeitszuschlägen:

Auch Urlaubs­stunden müssen berück­sich­tigt werden

Wie der EuGH, so das BAG: Für den Schwellenwert von Mehrarbeitszuschlägen zählen auch die bezahlten Urlaubsstunden. Alles andere könnte Arbeitnehmer daran hindern, überhaupt Urlaub zu nehmen.

Artikel lesen
Arbeiter in der Fleischindustrie 20.07.2022
Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerden gegen Verschärfungen in Schlachthöfen:

Flei­sch­in­du­s­trie schei­tert vor dem BVerfG

Nach mehreren Corona-Ausbrüchen in Schlachthöfen wurden die Mitarbeiterregeln dort verschärft. Die Verfassungsbeschwerden dagegen sind aber schon unzulässig, meint das BVerfG. Sie waren nicht gut genug begründet.

Artikel lesen
Inflation 15.07.2022
Leiharbeit

EuGH-Generalanwalt zu tariflicher Ausnahme:

Aus­g­leich für Leih­ar­beiter, wenn es kein Equal Pay gibt

Ein deutscher Fall vor dem EuGH wirft die Frage auf, ob Leiharbeiter nach Tarif schlechter bezahlt werden dürfen als das Stammpersonal. Jörn Kuhn und Jennifer Bold erläutern die Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Fall.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Ar­beits­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) für Ar­beits­recht Schwer­punkt be­trieb­li­che...

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Ber­lin

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Ber­lin

Logo von Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) Glo­bal Mo­bi­li­ty

Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB , Köln

Logo von Hoffmann Liebs
Rechts­an­walt (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung für den Be­reich...

Hoffmann Liebs , Düs­sel­dorf

Logo von APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) Ar­beits­recht mit Schwer­punkt...

APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte , Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer , Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Wandhängende WCs und andere Luxusmodernisierungen - – Soziales Erhaltungsrecht in der anwaltlichen Praxis

04.12.2025, Berlin

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Carve-Out-Transaktionen: Rechtliche, finanzielle und IT-Herausforderungen meistern

26.11.2025

Verfahren wegen Kindesmissbrauchs und Kinderpornographie (5 Zeitstunden)

25.11.2025

Aktuelle Rechtsprechung im Wohn- und Gewerberaummietrecht (5 Zeitstunden)

25.11.2025

Verlesen statt vernehmen? – Hürden und Schwachstellen beim Urkundenbeweis (5 Zeitstunden)

25.11.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH