Das BMJV hat den Entwurf vorgelegt, die Bundesregierung ihn bereits beschlossen, also wird es wohl demnächst neue gesetzliche Regelungen zum Unterhalt und Unterhaltsverfahrensrecht geben. Die Einzelheiten erklärt Jutta Wagner.
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts" - nicht mehr und nicht weniger hat das Bundesjustizministerium (BMJV) seinen Gesetzentwurf getauft. Er enthält Änderungen des § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Mindestunterhalt für Kinder, Änderungen der §§ 249 ff. Familienverfahrensgesetz (FamFG) betreffend das vereinfachte Verfahren wegen Kindesunterhalts, daraus folgende Änderungen der Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV) und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und zudem Änderungen des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG).
Es ist in der Praxis vielfach kritisiert worden, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bisher an den doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, der so genannte Kinderfreibetrag, an § 32 Abs. 6 S. 1 des Einkommensteuergesetz (EstG) geknüpft war. Dies hat im Hinblick auf unterschiedliche steuerliche Verhältnisse der beteiligten Eltern zu Divergenzen geführt.
Künftig gleiches Existenzminimum für Kinder
Deshalb soll der Mindestunterhalt zukünftig nicht mehr an den steuerlichen Freibetrag gebunden sein, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder, das unabhängig von den steuerlichen Verhältnissen der Eltern für alle Kinder gleich ist. Dies wird zukünftig in § 1612 a Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich normiert. Darüber hinaus wird die Vorschrift ergänzt um Abs. 4, der festschreibt, dass das BMJV den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen hat.
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren – ein unter engen Voraussetzungen mögliches, recht schlichtes Formularverfahren - zur Festsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder wird vor allem von Jugend- bzw. Sozialbehörden genutzt, weniger von den Eltern. In der anwaltlichen Praxis kommt es kaum vor. Gleichwohl betrug der zuletzt ermittelte Anteil der vereinfachten Verfahren an den Unterhaltsverfahren im Jahr 2013 immerhin 36 Prozent.
Dieses Verfahren soll künftig effizienter und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Einwendungen müssen nicht mehr in einer vorgeschriebenen Form erhoben werden. Der Vortrag und die Belege mangelnder Leistungsfähigkeit sollen künftig ohne Formularzwang im Verfahren eingereicht werden können. Die weiteren Vorschriften darüber, welche Einwendungen wie erhoben werden können, werden künftig einfacher und deutlicher gefasst.
Die Änderungen der Kindesunterhalt-Formularverordnung und des FamGKG ergeben sich daraus zwangsläufig.
Unterhaltsansprüche im Ausland –BMJV übernimmt Zuständigkeit
Noch spezieller sind die geplanten Änderungen im Bereich des AUG, in dessen Regelungsbereich Unterhaltsansprüche im Verkehr mit ausländischen Staaten geltend gemacht werden können. Hier geht es um eine Erweiterung der Prüfungskompetenz der Zentralen Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unterhaltssachen, dem Bundesamt für Justiz.
An diese Zentrale Behörde haben die örtlich zuständigen Amtsgerichte nach einer Vorprüfung die Anträge auf Feststellung von Unterhaltspflichten im Ausland zu richten. Die Zentrale Behörde kann zukünftig, was sie bisher nicht konnte, bei dem für die Vorprüfung zuständigen Amtsgericht Rückfragen und Bedenken geltend machen, wenn sie Zweifel an der Konformität des Antrags mit den anwendbaren internationalen Unterhaltsvorschriften hat. Auch daraus ergeben sich im weiteren Gesetzestext einige notwendige Anpassungen.
Die vom BMJV erarbeiteten Änderungen sind praxisorientiert und erscheinen durchaus sinnvoll. Im Vorspann zum Gesetzentwurf schreibt das BMJV selbst unter C. Alternativen: keine. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Autorin Jutta Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht und Notarin in Berlin.
Gesetzentwurf zum Unterhaltsrecht: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16759 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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