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Bundesregierung will Pflegeberufe vereinheitlichen: Kranke, Behin­derte, Pfle­ge­be­dürf­tige: Who cares?

von Rahel Kruse; Franz Dillmann

26.01.2016

Altenpfleger

Bild: © Kzenon - fotolia.com

Für den Einsatz in Pflegeheimen oder Krankenhäusern sollen künftig Universalpflegefachkräfte ausgebildet werden. Ob diese legislative Operation das strapazierte Pflegesystem heilt, untersuchen Rahel Kruse und Franz Dillmann.

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Im letzten Jahrhundert haben sich drei unterschiedliche Berufssparten der gesundheitlichen Pflege alter und kranker Menschen herausgeschält: Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege. Geprägt sind die Sparten von unterschiedlichen Ausbildungsgängen, Finanzierungsmodellen und nicht zuletzt gesellschaftlichen Vorstellungen.

Die Tage dieser Trias für die Pflegeprofession sind nun gezählt. Mit dem geplanten Gesetz zur Reform von Pflegeberufen wollen Familienministerin Manuela Schwesig und Gesundheitsminister Hermann Gröhe die Pflegeberufe attraktiver und zukunftsträchtiger gestalten. Die der demografischen Entwicklung geschuldete stetig steigende Zahl von Pflegebedürftigen und veränderte Versorgungsstrukturen erfordern Kompetenzen auf allen Pflegefeldern für sämtliche Altersstufen.

Die drei genannten Pflegeberufe werden reformiert und zu einem einheitlichen Berufsbild zusammen geführt. Die neue "Pflegefachfrau" und ihr männliches Pendant sollen flexibel und universell im Gesundheits- und Pflegesystem eingesetzt können werden; die Fachausbildung wird mit einer bundesgesetzlich verankerten alternativ möglichen Hochschulausbildung aufgewertet, berufliche Weiterbildung wird gestärkt. Schließlich wird in den Ländern ein verbindliches Umlagesystem zur Finanzierung der Pflegefachausbildung eingeführt.

Drei bis fünf Jahre, kein Schuldgeld und Chancen für Flüchtlinge

Ist, gerüstet mit mindestens mittlerem Schulabschluss, der Einstieg in den neuen Pflegefachberuf gelungen, steht eine dreijährige praktische und theoretische Ausbildung in Vollzeit oder - in familienfreundlicher Variante - fünfjährig in Teilzeit bevor.

Ausbildungsträger sind Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen und Pflegedienste, welche den theoretischen und praktischen Unterricht in Kooperation mit einer Pflegeschule sicherstellen. Die Auszubildenden durchlaufen verschiedene Pflichteinsätze in unterschiedlichen Einrichtungen. Bei ihrem Ausbildungsträger müssen sie einen Schwerpunkt setzen, z.B. in pädiatrischer Versorgung, Gerontologie oder Sterbebegleitung. Das Schulgeld soll künftig endlich entfallen.

Der Gesetzgeber greift eine Forderung insbesondere der Wohlfahrtspflege auf, wenn er künftig auch Hauptschülern eine abgestufte zweijährige Ausbildung zum Pflegeassistenten ermöglicht. Diese kann auf eine spätere Fachkraftausbildung angerechnet werden. Angesichts der gewaltigen Aufgabe, die brachliegenden Potenziale hunderttausender junger Flüchtlinge zu nutzen, wäre es sinnvoll, für die personell stets notleidende stationäre und ambulante Pflege diese abgestufte Ausbildung weiter auszubauen.

Hoch gesteckte Ausbildungsziele

Kritische Stimmen aus Gewerkschaften und Opposition befürchten, dass die generalisierte Ausbildung zu einer die Berufsfähigkeit gefährdenden Schmalspurausbildung verkommt, weil die Präsenzpflichten im Ausbildungsbetrieb ab-, die Komplexität spezieller qualitativer Pflege aber zunehme.

Der Gesetzentwurf schraubt die Ausbildungsziele in § 5 aber hoch: Fachliche und personale Kompetenzen erstrecken sich auf alle Pflegesituationen und beinhalten methodische, soziale und kommunikative Fähigkeiten. Die Pflege umfasst ausdrücklich kurative, präventive, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 erkennt lebenslanges Lernen und persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig an. Diese Vorgabe ebnet späteren Spezialisierungen den Boden, wenn tatsächlich entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote vorgehalten werden.

Scheinbar völlig aus den Ausbildungszielen verdrängt wurde allerdings die inklusive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die vielfach zugleich chronisch krank und pflegebedürftig sind. Dies, obwohl die mit dem Pflegestärkungsgesetz II in 2016 neu eingeführten fünf Pflegegrade die bei Behinderung maßgeblichen sozialen Teilhabeeinschränkungen berücksichtigen und die Krankenkassen nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 22.04.2015, Az. B 3 KR 16/14 R), die häusliche Krankenpflege in Behindertenheimen übernehmen müssen.

Insofern bleibt es, wie auch Rechtwissenschaftler Felix Welti in einem aktuellen Gutachten feststellt, wohl ein verfassungswidriger Bruch im Soziallsystem, Einrichtungen der Behindertenhilfe gleichheitswidrig weitgehend von den Zuschüssen der Pflegeversicherung auszunehmen (vgl. § 43 a Sozialgesetzbuch (SGB) XI).

Wer soll das bezahlen?

Die beabsichtigte gute und qualifizierte Ausbildung muss auch bezahlt werden. §§ 26 bis 36 des Gesetzentwurfs regeln ausführlich, wie die vertraglich verbindliche tarifgerechte Vergütung der Auszubildenden sowie die Kosten der Pflegeschulen finanziert werden sollen.

Sicherstellen soll dies ein jeweils auf Länderebene einzurichtendes Umlageverfahren ("Ausgleichsfonds"). Einzahler sind das Land (9 Prozent), die Träger der sozialen Pflegeversicherung (4 Prozent) und der Krankenhäuser (57 Prozent) sowie der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (30 Prozent). Dass auch die Einrichtungen zur Kasse gebeten werden, die nicht ausbilden, schafft einen vernünftigen Anreiz zur Ausbildung.

Nordrhein-Westfalen hat mit einem bisher allein von den Altenpflegeeinrichtungen und -diensten getragenen Umlageverfahren gute Erfahrungen gemacht. Die Zahl der Auszubildenden in NRW hat sich von 2011 bis heute um ca. 70 Prozent gesteigert.

Die landesweite Einführung der Ausgleichsfonds stellt hohe adminstrative Anforderungen. Sie wird nicht ohne Reibungen funktionieren, da insbesondere die ambulanten Dienste, die in der Regel weniger ausbilden, mehr belastet werden (zu den Erfahrungen mit dem NRW-Umlageverfahren zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vgl. OVG NRW Urteile vom 27.06.2014, 12 A 1932/13 und 12 A 502/14). Insofern ist zu begrüßen, dass der Entwurf die Aushandlung von Pauschalbudgets ermöglicht, welche den Verwaltungsaufwand reduzieren.

Ein Ungleichgewicht besteht ferner in der unterschiedlichen Finanzierung. Die Pflegeversicherung deckt mit begrenzten Zuschüssen nur ein Teilrisiko ab, während die Gesetzliche Krankenversicherung auf Vollversorgung angelegt ist. Somit finanzieren die Pflegebedürftigen nach § 82 a SGB XI den Ausbildungszuschlag über denerhöhten Pflegesatz indirekt mit, die Beiträge der Krankenversicherten bleiben dagegen unangetastet.

Den Zauber des Anfangs nutzen

Das Pflegeberufsgesetz läutet eine neue Ära ein.  Es bietet viele Chancen für eine qualifiziertere, menschenwürdigere Pflege. Alle Seiten können profitieren. Pfleger in Altenheimen sind vielleicht eher zur emphatischen Beziehungsbildung befähigt, Krankenpfleger erfahrener in medizinischen Dingen. Durch die Zusammenführung der Ausbildung werden unterschiedliche Erfahrungshorizonte also sinnvoll gebündelt.

Entscheidend wird die Angleichung der Gehälter und Tarife nach oben sein. Sonst droht, wenn alle dieselbe Ausbildung durchlaufen haben, eine Abwanderung an die Krankenhäuser, die bislang durchschnittlich weit besser entlohnten. Zum anderen würde man ohne eine solche Steigerung, die den Pflegeberuf auch attraktiver macht, des dramatischen Fachkräftemangels nicht Herr.

Maßgeblich für eine menschenwürdige Pflege ist schließlich nicht nur, wer pflegt, sondern auch wie gepflegt wird. Neben der fachlich qualifizierten Anleitung ist dafür ausreichend Personal mit genügend Zeit für Zuwendung und Ansprache erforderlich. Um zu verhindern, dass dieser gerade für die Betreuung Demenzerkrankter notwendige Ausbau des Personaleinsatzes die Kosten explodieren lässt, könnte die nach der Heimpersonalverordnung für die Altenpflege verbindliche 50-prozentige Fachkraftquote modifiziert werden, in dem auch Pflegehelfer anteilig berücksichtigt werden. Die Debatte um neue zukunftsweisende Konzepte für den Erhalt menschenwürdiger Pflege scheint erst eröffnet.

Der Autor Franz Dillmann ist Verwaltungsdirektor und Leiter der Rechtsabteilung im Sozialdezernat des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Autorin Rahel Kruse arbeitet als Juristin in dieser Abteilung.

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Bundesregierung will Pflegeberufe vereinheitlichen: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18258 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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