Gesetzentwurf: "Digi­tale Gewalt" mit Vor­rats­da­ten­spei­che­rung bekämpfen

von Dr. Markus Sehl

17.04.2026

Nach der Aufregung um den Ulmen/Fernandes-Fall hat das BMJV einen Gesetzentwurf fertiggestellt, um Betroffene wehrhaft gegen anonyme Hassbeiträge zu machen. Eine Klausel verrät: Dabei soll auch die IP-Vorratsdatenspeicherung eine Rolle spielen.

Die Bundesjustizministerin Stephanie Hubig (SPD) kam am Donnerstag nur für einen kurzen Auftritt in die Congresshalle Weimar. Dort fand der Richter- und Staatsanwaltstag statt, das Branchentreffen der Justiz. Sie entschuldigte sich und musste just in dem Moment wieder nach Berlin aufbrechen, als auf der Bühne Dunja Hayali gerade Juli Zeh fragte, ob die nicht jetzt doch Bundespräsidentin werden wolle. Hubig war da schon halb aus der Tür.

Über aktuelle rechtspolitische Projekte hatte Hubig in Weimar vor den rund 1.000 Justizmitgliedern nicht sprechen wollen, dort war es ihr um Gefahren für den Rechtsstaat gegangen. Ob Hubig aus Weimar auch deshalb so schnell aufbrechen musste, weil ihr Haus dabei war, ein für die Ministerin ganz wichtiges rechtspolitisches Projekt fertigzustellen, weiß man nicht. 

Der Referentenentwurf für ein Gesetz gegen "Digitale Gewalt" heißt mit vollem Namen jedenfalls "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt". Der strafrechtliche Teil war bereits bekannt geworden und hatte im Zusammenhang mit den Vorwürfen von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen für viel Aufregung gesorgt.  

Statt über das Phänomen digitaler Gewalt und wirksame Gegenmaßnahmen wurde viel darüber diskutiert, in welchem zeitlichen Zusammenhang die Vorwürfe im Spiegel und der Gesetzentwurf aus dem BMJV standen. Der strafrechtliche Teil sieht unter anderem vor, das Herstellen und Verbreiten pornografischer Deepfakes unter Strafe zu stellen. 

Nun hat das BMJV die Arbeit an dem Entwurf inklusive der zivilrechtlichen Elemente abgeschlossen. Der soll dafür sorgen, dass Betroffene schneller gegen erniedrigende Darstellungen im Netz vorgehen können. Strafrecht mag abschreckend wirken, häufig wird es Betroffenen aber vor allem darum gehen, sexualisierte Darstellungen von sich möglichst schnell und umfassend aus der (Netz-)Welt zu bekommen. 

Was gilt als "digitale Gewalt"? 

Schon der Begriff "digitale Gewalt" ist nicht unumstritten. Auch der BMJV-Entwurf setzt den Begriff in Anführungszeichen. Zu "digitaler Gewalt" zählt das Ministerium unter anderem: "Hate Speech", also Beiträge in sozialen Medien, die andere abwerten, bedrohlich wirken, Gewalt verherrlichen oder zu Straftaten aufrufen. 

Ebenso dazu zählen das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Telefonnummer, genannt "Doxing", sowie das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern, bildbasierte sexualisierte Gewalt, "Cyberstalking", "Cybermobbing" und der Identitätsmissbrauch, unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person kommunizieren.

Alles Fälle, die strafrechtlich relevant sind, unter anderem etwa als Volksverhetzung, Beleidigung oder Nachstellung. Strafrecht zieht also die Grenze, alles diesseits unterfällt der Meinungsfreiheit und soll anonym bleiben, für alle Äußerungen jenseits fällt die Anonymität.

Anonymität aufheben lassen vom Landgericht 

Kernstück des Entwurfs für ein neues Gesetz mit elf Paragrafen ist das gerichtliche Auskunftsverfahren. Denn wer Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz für Äußerungen im Internet verlangen will, scheitert in solchen Fällen regelmäßig daran, dass er nicht weiß, wer hinter den Angriffen steckt, wer sich hinter anonymen Profilen und Pseudonymen verbirgt. Ohne Klarnamen und ladungsfähige Adresse gibt es eben auch keinen Schutz durchs Zivilrecht.

Auskunftsverfahren können beim Landgericht beantragt werden. Dazu ist glaubhaft zu machen, dass ein unbekannter Nutzer gegenüber dem Betroffenen eine Rechtsverletzung begangen hat und der Betroffene beabsichtigt, gegen diesen Nutzer zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 

Das Gericht kann bei tatsächlichen Anhaltspunkten dann frühzeitig eine Beweissicherung bei den Online-Diensteanbietern anordnen, damit bei Erfolg dann Namen, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse sowie Portnummern, eine Art Kennzeichen im Netz, bei den Anbietern gespeichert bleiben. Regelmäßig halten Online-Diensteanbieter für ihre Abrechnung diese Daten nur einige Tage vor. Die Anbieter wären dann zur Auskunft gegenüber dem Betroffenen verpflichtet, wenn das Gericht es anordnet. 

Entwurf setzt auch auf die Vorratsdatenspeicherung 

Spannend ist, dass der Entwurf auch auf die Vorratsdatenspeicherung setzt. Das umstrittene Instrument ist seit 2017 in Deutschland auf Eis gelegt, soll aber bald wieder eingeführt werden. Hubigs Referentenentwurf baut da schon einmal vor: Um den Auskunftsanspruch zu erfüllen, sollen Internetzugangsanbieter wie die Telekom künftig auch "vorsorglich gespeicherte IP-Adressen verwenden können". Da der Entwurf für die IP-Adressspeicherung die Anbieter verpflichtet, für drei Monate Internetprotokolladressen zu speichern, werde für diesen Zeitraum stets erfolgreich eine Auskunft erteilt werden können, kalkuliert der BMJV-Entwurf. 

Damit der Auskunftsanspruch Wirkung entfalten kann, scheint das eine nachvollziehbare Verknüpfung. Auskunft über mutmaßliche Verbreiter von "digitaler Gewalt" kann es nur da geben, wo datenmäßig noch was zu holen ist. Diese Verknüpfung erzeugt für alle, denen eine schlagkräftige Verfolgung "digitaler Gewalt" ein Anliegen ist, eine gewisse Spannung – kommt die Verfolgung dann zum Preis der Vorratsdatenspeicherung zustande.

Gericht kann auch Social-Media-Accounts sperren lassen 

In besonders schweren Fällen soll es nicht bei einer Auskunft bleiben, das Landgericht soll gegebenenfalls auch eine Accountsperre anordnen. Bei seiner Prüfung soll es vor allem auch die Strafbarkeit der Äußerung berücksichtigen und dass das Recht auf Meinungsfreiheit gebotene Beachtung findet. 

Gestrichen wurde ein eigenes Verbandsantragsrecht. Übrig geblieben ist, dass die Beteiligten sich auch durch zivilgesellschaftliche Organisationen als Bevollmächtigte vertreten lassen können. Und von denen gibt es schon erste Reaktionen.

Ein Punkt, den an dieser Stelle etwa die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert: "Ohne ein solches Recht bleibt eine Durchsetzungslücke, da es in der Regel gerade bei gruppenbezogenen Formen digitaler Gewalt, etwa antisemitischen oder antimuslimischen Inhalten, keine individuell Betroffenen gibt", sagt Benjamin Lück, Rechtsanwalt und Jurist bei der GFF. Die Folge sei, dass ein durchweg beleidigender Account gesperrt werden könnte, nicht aber ein Account, der sich auf volksverhetzende Inhalte konzentriere.  

Insgesamt fällt seine Einschätzung geteilt aus. "Wir begrüßen den veröffentlichten Entwurf nur in Teilen." Gut sei, dass das BMJV nun mit Accountsperren einen wirkungsvollen Mechanismus vorsehe und ein rechtsstaatlich sauberes Verfahren dazu regeln wolle. "Insbesondere kann sich der Accountinhaber beteiligen und so können auch seine Rechte gewahrt werden", so Lück. "Die in der Begründung des Entwurfs versteckte Verknüpfung der Auskunftsansprüche mit der geplanten IP-Vorratsdatenspeicherung lehnen wir dagegen ab. Solche anlasslosen, massenhaften Datenspeicherungen halten wir grundsätzlich für das falsche Mittel."

Der Referentenentwurf wird als Nächstes im Gesetzgebungsverfahren den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme geschickt. Hubigs Entwurf muss noch vom Kabinett beschlossen werden und erreicht danach Bundestag und Bundesrat. 

Zitiervorschlag

Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59749 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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