Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 17:46 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gesetzentwurf-bestandsdaten-auskunft-telekommunikationsgesetz-dynamische-internetadressen
Fenster schließen
Artikel drucken
7669

Gesetzentwurf zur Bestandsdatenauskunft: Was die Telekom wann wem über Sie verraten darf

von Dr. jur. Thomas Weimann

29.11.2012

Internetanschluss

© djama - Fotolia.com

Anfang des Jahres hatte das BVerfG angemahnt, bis Ende Juni 2013 strengere Anforderungen an die Speicherung und Herausgabe von Bestandsdaten durch Telekommunikationsunternehmen zu stellen. Nun debattiert der Bundesrat über einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Damit ist die erste Baustelle, die die Vorratsdatenspeicherung hinterlassen hat, fertiggestellt meinen Thomas Weimann und Daniel Nagel.

Anzeige

Jeder der in seinem Briefkasten schon einmal einen nicht so freundlichen Brief von ihrerseits aber sehr freundlichen Anwälten von Sony Music gefunden und sich gewundert hat, weshalb die Telekom ausgerechnet die eigene Adresse und nicht die des Nachbarn weitergegeben hatte, ist mit der Thematik bestens vertraut: Telekommunikationsunternehmen sind zur Speicherung und – unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe – von Bestandsdaten wie Name, Adresse, Anschlussnummer, aber auch Passwörtern und dynamischen IP-Adressen und deren Zuordnung verpflichtet.

Die bisherige Regelung hierzu ließ einiges an Eindeutigkeit vermissen. Daher hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darauf hingewiesen, dass eine qualifiziertere Rechtsgrundlage sowohl für eine Auskunftspflicht als auch für ein Auskunftsverlangen bestehen müsse (Beschl. v. 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05). Die Karlsruher Richter waren vor allem nicht damit einverstanden, dass das Gesetz die Zuordnung dynamischer Internetadressen nicht regelt und dass auf Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK zugegriffen werden kann, ohne dass dafür dieselben Voraussetzungen wie für die Nutzung der Codes gilt.

Die Vorgeschichte der §§ 111 bis 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) geht noch einige Jahre weiter zurück. Nach den Terroranschlägen in London (2005) und Madrid (2004) verabschiedete das Europaparlament eine Richtlinie, um die Vorratsdatenspeicherung europaweit einheitlich zu regeln. Sowohl die deutsche Umsetzung als auch die Richtlinie selbst hatten für Kritik vom BVerfG (Urt. v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08), von Bürgern und Organisationen wie dem Deutschen Anwaltverein gesorgt. Auf Ablehnung stießen insbesondere die Dauer der Speicherung, aber auch die generelle Frage, personenbezogene Daten zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken zu sammeln. Eine Grundsatzdebatte zur Vorratsdatenspeicherung vermied das BVerfG damals. Für problematisch befand es lediglich die eher unsaubere Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die Bundesrepublik Deutschland.

Gesetzentwurf setzt BVerfG-Beschluss um

Nun hat das Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der sich streng an die Anforderungen aus Karlsruhe hält und weder neue Befugnisse schafft, noch bestehende erweitert. Anders als der ursprüngliche – scharf kritisierte – Entwurf des Bundesinnenministeriums, der unter anderem eine erhebliche Ausweitung der Kompetenzen der Bundespolizei vorsah. Stattdessen werden die Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen klar geregelt.

Der neu entworfene § 113 Abs. 3 TKG listet abschließend auf, wer auskunftsberechtigt ist. Darunter: Staatsanwaltschaft, Polizei, Ordnungsbehörden, aber auch der Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst. Wer Daten will, muss einen schriftlichen Antrag einreichen. Allerdings genügt eine E-Mail, die bei Gefahr im Verzug auch nachgereicht werden kann. Zusätzlich muss der Auskunftsberechtigte auch für den konkreten Fall gesetzlich ermächtigt sein, die Daten zu erheben. Entsprechend sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen in vielen bekannten – und unbekannteren – Sicherheitsgesetzen vor.

Vorratsdatenspeicherung ist längst ein internationales Problem

Behörden sollen Zugangssicherungscodes nur unter erhöhten Voraussetzungen bekommen, nämlich dann wenn sie die auf den Endgeräten gespeicherten Daten auch nutzen dürfen Telekommunikationsunternehmen müssen außerdem eine gesicherte elektronische Schnittstelle einrichten, um Auskunftsverlangen schnell abwickeln zu können. Zudem ist die Möglichkeit, dynamische IP-Adressen ihren Nutzern zuzuordnen, nun ausdrücklich geregelt. Damit ist klar, auf welcher Rechtsgrundlage der Sony-Brief künftig den Weg in den Briefkasten finden wird.

Obwohl sich der Gesetzentwurf streng an den Karlsruher Anforderungen orientiert, ließ die erste Kritik nicht lange auf sich warten. Die einzurichtenden Schnittschnellen würden für die Telekommunikationsunternehmen hohe Kosten bedeuten. Außerdem könnten zu viele Behörden eine Auskunftsberechtigung erhalten. Das Justizministerium wies die Kritik zurück. Die ausdrückliche Auflistung der berechtigten Behörden sei ein Zugewinn an Rechtsstaatlichkeit. Bedenklich ist dabei aber die Möglichkeit, dass die Länder weitere Behörden bestimmen können, die ein Auskunftsrecht bekommen sollen. Das könnte zu einer Ausweitung von Befugnissen für bestimmte Stellen führen.

Die Richtlinie hat noch weitere Baustellen hinterlassen: die Herausgabe und Speicherung von Verkehrsdaten, die uneinheitliche Regelung der Speicherdauer in Europa und grenzüberschreitende Auskunftsverlangen. Spätestens seit ein New York District Attorney im Januar Twitter dazu aufforderte, die Daten eines Occupy Wall Street Demonstranten offenzulegen, ist die Vorratsdatenspeicherung nämlich ein internationales Problem.

Der Autor Dr. Thomas Weimann ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner bei BRP Renaud und Partner am Standort Stuttgart. Der Autor Daniel Nagel ist Rechtsanwalt bei BRP Renaud und Partner am Standort Stuttgart. Beide beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit IT-Recht, Datenschutzrecht, AGB-Gestaltung und internationalem Recht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Thomas Weimann, Gesetzentwurf zur Bestandsdatenauskunft: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7669 (abgerufen am: 21.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • IT-Recht
    • Datenschutz
    • Filesharing
    • Internet
    • Telekommunikation
    • Vorratsdatenspeicherung
Hubig im April 2026 17.04.2026
Internet

Gesetzentwurf:

"Digi­tale Gewalt" mit Vor­rats­da­ten­spei­che­rung bekämpfen

Nach der Aufregung um den Ulmen/Fernandes-Fall hat das BMJV einen Gesetzentwurf fertiggestellt, um Betroffene wehrhaft gegen anonyme Hassbeiträge zu machen. Eine Klausel verrät: Dabei soll auch die IP-Vorratsdatenspeicherung eine Rolle spielen.

Artikel lesen
Mark Lanier, der Anwalt von Kaley in dem amerikanischen Verfahren gegen Meta und Google 16.04.2026
Soziale Medien

Wenn Social Media süchtig machen:

Würde eine Klage wie in den USA auch in Deut­sch­land funk­tio­nieren?

Eine Amerikanerin hat erfolgreich gegen Meta und Google geklagt: Deren Social-Media-Plattformen machen süchtig, die Frau bekommt deshalb Millionen US-Dollar. Carl Christian Müller spielt das Szenario einmal durch: Wie sähe es hierzulande aus?

Artikel lesen
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Das KI Tool Grok 31.03.2026
Sexualstrafrecht

Reform des Sexualstrafrechts:

Dieser Gesetz­ent­wurf zer­legt Frauen in ihre Ein­zel­teile

Hubigs Gesetzentwurf geht in die falsche Richtung. Statt weiterer Einzelfallparagrafen braucht es eine Strafnorm, die grundsätzlich klarstellt, ab wann und warum sexualisierte Darstellungen im Netz strafwürdig sind.

Artikel lesen
Hand scrollt auf Smartphone 26.03.2026
Social Media

Strafrecht ändern reicht nicht:

Was Deep­fake-Opfern wir­k­lich helfen würde

Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt. Warum neue Straftatbestände nicht ausreichen und welche Regelungen es braucht, um Deepfakes im Netz zu stoppen, erklärt Rechtsanwalt Lucas Brost.

Artikel lesen
Ein Mann mit einem Tablett auf dem Schoß 19.03.2026
Datenschutz

Rechtsmissbräuchliche Auskunftsanfragen:

EuGH setzt dem DSGVO-Hop­ping Grenzen

Newsletter abonnieren, Daten abfragen, Schadensersatz kassieren: Sogenannte Hopper verdienen mit der DSGVO Geld. Nun hat der EuGH klargestellt: Schon ein erstes Auskunftsersuchen kann rechtsmissbräuchlich sein.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent (m/w/d) Me­dia Sa­les

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Com­mer­cial (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 5 wei­te­re

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Rechts­an­walt oder Wirt­schafts­ju­rist im Be­reich In­sol­venz­recht...

Görg, Stutt­gart

Logo von DLA Piper UK LLP
Se­nior As­so­cia­te (m/w/x) im Be­reich In­ter­na­tio­nal Ar­bi­t­ra­ti­on

DLA Piper UK LLP, Frank­furt am Main

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
legalXchange 2026

28.04.2026, München

14. Göttinger Gespräche zum Agrarrecht - Risiken in der Landwirtschaft

08.05.2026, Göttingen

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
EU Data Act und Cloud Switching

29.04.2026

Logo von YPOG
Die *Innen-Sicht 2026 Köln

28.04.2026, Köln

KI-Assistenten in Kanzleialltag und in der Rechtsberatung: Was können ChatGPT, Copilot, Beck-Noxtua?

28.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH