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Gesetz gegen Hasskriminalität verfassungswidrig?: Auf­wen­dige Repa­ratur nötig

von Annelie Kaufmann

18.09.2020

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(c) stock.adobe.com - denisgorelkin

Das Gesetz gegen Hass im Netz war schon durch den Bundestag und den Bundesrat – aber dann brachte ein Beschluss des BVerfG das Prestige-Projekt der Bundesjustizministerin ins Wanken. 

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Kritik an einzelnen Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität gibt es schon lange – jetzt aber geht es um die Frage, ob das gerade erst verabschiedete Gesetz verfassungswidrig ist. Und vor allem: wie sehr? Ist es nur ein bisschen zweifelhaft, ist es wahrscheinlich verfassungswidrig oder sogar ganz offensichtlich? 

Das Gesetz soll vor allem eine effektivere Strafverfolgung von Hasskriminalität im Netz ermöglichen, Ziel ist eine bessere Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden und Anbietern großer sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter, Youtube, Instagram und TikTok. Vorgesehen ist insbesondere eine Meldepflicht im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), wonach die Anbieter strafbare Inhalte direkt an das Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen. Das BKA soll die Verfahren dann an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft weitergeben. 

In Kraft getreten ist das Gesetz noch nicht, es liegt zur Ausfertigung beim Bundespräsidenten. Und der kommt eigentlich nur sehr selten zu dem Schluss, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes auf der Hand liegt und er seine Unterschrift verweigert. In diesem Fall könnte das jedoch anders sein. Nach Recherchen von WDR, NDR und Süddeutsche Zeitung haben die Juristen im Bundespräsidialamt offenbar ernsthafte Bedenken. 

Ein BVerfG-Beschluss verkompliziert die Sache 

Das Problem: Kurz nachdem der Bundestag (am 18. Juni) und der Bundesrat (am 3. Juli) den Gesetzentwurf beschlossen hatten, veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Beschluss zur sogenannten Bestandsdatenauskunft. Dabei geht es um Vorschriften, die es verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes – etwa dem BKA, der Bundespolizei und dem Verfassungsschutz – erlauben, Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern abzufragen. Gemeint sind Kundendaten wie Name, Anschrift, Emailadresse und auch Zugangsdaten, wozu auch (verschlüsselte) Passwörter gehören können.  

Die Karlsruher Richter hielten die Bestandsdatenauskunft für zu weitgehend – und das schon zum zweiten Mal. Die Vorschriften, um die es ging, sollten nämlich eigentlich einen BVerfG-Beschluss vom Februar 2012 umsetzen (Bestandsdatenauskunft I). Der neue Beschluss heißt "Bestandsdatenauskunft II". Daraus ergibt sich zunächst nur, dass der Gesetzgeber das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die damit korrespondierenden Fachgesetze ändern muss. Das BVerfG hat dafür eine Frist bis zum 21. Dezember 2021 gesetzt, bis dahin bleiben die Vorschriften nach Maßgabe des Gerichts anwendbar. 

Doch im Kern des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Hasskriminalität geht es eben auch um die Übermittlung und Abfrage von Bestandsdaten. Und da macht der Gesetzgeber, grob zusammengefasst, die gleichen Fehler, wie schon beim TKG. 

Justizminister von Rheinland-Pfalz schrieb schon im Juli an das BMJV 

Deshalb dürfte allen Beteiligten schnell klar gewesen sein, dass der "Bestandsdatenauskunft II"-Beschluss Auswirkungen auf das Gesetz hat, dessen Verabschiedung eigentlich nur noch Formsache sein sollte.  

So schrieb der Justizminister von Rheinland-Pfalz, Herbert Mertin (FDP), schon am 28. Juli an das BMJV, er halte es für erforderlich, die möglichen Auswirkungen des Beschlusses auf das Gesetz zu prüfen und Änderungen "zügig auf den Weg zu bringen", damit die im NetzDG vorgesehene Meldepflicht "nicht ins Leere geht". Der Brief ging auch an alle anderen Landesjustizministerien und liegt LTO vor.  

Nun liegen außerdem drei Gutachten vor, die der Sache auf den Grund gehen: Sowohl Bundestagsabgeordnete der Grünen als auch der FDP hatten den Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestags um eine Beurteilung gebeten, zudem gab die Bundestagsfraktion der Grünen ein weiteres Gutachten bei dem Mainzer Professor für Öffentliches Recht und Informationsrecht, Prof. Dr. Matthias Bäcker, in Auftrag. Diese Gutachten bestätigen die verfassungsrechtlichen Bedenken.  

Das Bundesjustizministerium (BMJV) teilte auf LTO-Anfrage mit, man äußere sich "aus Respekt vor dem Bundespräsidenten und dem Deutschen Bundestag" nicht zu "der laufenden Prüfung möglicher Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft auf einzelne Regelungen des Gesetzes". 

So wird das BKA jedenfalls nicht zur zentralen Stelle 

Sowohl Bäcker als auch der WD kommen zu dem Ergebnis, dass wesentliche Neuregelungen im Telemediengesetz (TMG) und im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) angesichts des BVerfG-Beschlusses nicht haltbar sind. Denn die vorgesehene Übermittlung von Bestandsdaten nach § 15a TMG entspricht § 113 TKG, den das BVerfG gerade für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Und für die Abfrage der Bestandsdaten bei Telemedienanbietern wurde lediglich ein Verweis in § 10 Abs. 1 BAKG eingebaut – diese Norm muss aber ebenfalls nach Maßgabe des BVerfG umgebaut werden. 

Besonders problematisch ist dabei die Übermittlung und Abfrage von Bestandsdaten durch Zuordnung einer IP-Adresse. Hier muss der Gesetzgeber höhere Hürden vorsehen, hatte der Erste Senat betont. Gerade dieser Punkt ist jedoch zentral für das Gesetzesvorhaben.  

Das BKA soll nämlich die gemeldeten Inhalte prüfen und – möglichst schnell – anhand der ebenfalls gemeldeten IP-Adresse Bestandsdaten erheben, mit denen der Nutzer identifiziert werden kann (und zwar sowohl bei Telemedienanbietern wie auch bei Telekommunikationsdienstleistern). So könnten die Ermittler auch Inhalte zuordnen, die anonym oder unter falschem Namen gepostet werden und dann die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft einschalten. 

Ohne entsprechende Übermittlungs- und Abfragebefugnisse geht das nicht. Die Meldepflicht läuft in der Tat ins Leere. Und dabei hatte sich die Bundesregierung davon viel versprochen: Sie ging von rund 250.000 Meldefällen im Jahr aus, die rund 150.000 Ermittlungsverfahren nach sich ziehen sollten. 

"Probleme mit Ansage" 

Landesjustizminister Mertin betont in seinem Brief, an das Gesetz würden von Politik und Bevölkerung hohe Erwartungen geknüpft. "Die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis darf nicht an der fehlenden Anpassung bzw. Änderung der Vorschriften des BKAG und des TMG scheitern", heißt es weiter.  

Auch der stellvertretende Fraktionschef der Grünen Konstantin von Notz hält das Ziel des Gesetzes für wichtig. Er kritisiert jedoch: "Diese Probleme kommen mit Ansage: Wir haben in Anträgen über den gesamten parlamentarischen Prozess wiederholt auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen und auch die Anhörung hat dies mehr als deutlich gemacht. Es ist schlicht unverständlich, warum sich die Bundesregierung sehenden Auges in diese missliche Lage manövriert hat." Die Grünen schlagen ein zweistufiges Meldeverfahren vor, bei der die Daten erst ausgeleitet werden, wenn das BKA einen Anfangsverdacht begründet hat.  

Der Vize-Fraktionsvorsitzende der FDP Stephan Thomae fände es dagegen besser, wenn das Gesetz insgesamt zurückgenommen würde. "Stattdessen sollten die Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie im Urheberrecht die Möglichkeit erhalten, mit einem Auskunftsanspruch und einer richterlichen Anordnung die IP-Adresse des Schädigers zu erhalten. So können sie, ggf. mit einer weiteren richterlichen Anordnung, erfahren, wer hinter der Verletzung steht und gezielt rechtliche Schritte einleiten." Das würde auch die drohende Überlastung der Justiz abwenden, so Thomae. 

Deutlich mehr Verfahren waren allerdings das erklärte Ziel der Bundesregierung und der Großen Koalition. Ob und vor allem wann es dazu kommt, bleibt vorerst abzuwarten.Während der Bundespräsident offenbar noch überlegt, ob er dieses Gesetz überhaupt ausfertigen kann, können sich die jeweiligen Ministerien schon mal Gedanken machen, wie sie das Gesetz reparieren. Federführend für das Gesetz gegen Hass im Netz ist das BMJV, für die Änderungen im TKG und im TMG ist das Bundeswirtschaftsministerium zuständig, für das BKAG das Bundesinnenministerium. 

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Annelie Kaufmann, Gesetz gegen Hasskriminalität verfassungswidrig?: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42833 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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