Die Bundesjustizministerin will Strafbarkeitslücken bei pornografischen Deepfakes und anderen Formen bildbasierter Gewalt schließen. Konkrete Vorschläge liegen vor. Nach Ansicht der Anwaltschaft schießt Hubig damit "übers Ziel hinaus".
Nach der Aufregung um Porno-Deepfakes im Fall Fernandes/Ulmen treibt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) die Arbeiten für ein digitales Gewaltschutzgesetz voran. Bekannt sind bisher die Änderungen, die es im Strafrecht geben soll. Geplant ist danach eine Überarbeitung des geltenden § 184k Strafgesetzbuch (StGB), der derzeit im Wesentlichen nur das sogenannte Upskirting und Downblousing regelt, künftig aber auch "digitalen Voyeurismus", etwa in der Sauna oder am Strand, erfassen soll. Auch das Filmen von bekleideten Körperteilen in sexueller Absicht kann dann verfolgt werden. Erfasst werden sollen zum Beispiel Situationen, wie sie etwa der Kölnerin Yanni Gentsch widerfahren sind. Ein Mann hatte ihren Po beim Joggen gefilmt.
Dazu kommt ein neuer § 201b StGB, der die Verbreitung von KI-generierten, persönlichkeitsverletzenden Deepfakes unter Strafe stellt. Die neue Vorschrift des §202e StGB soll künftig außerdem das unbefugte digitale Tracken und Ausspionieren einer anderen Person sanktionieren. LTO hatte über die neuen Normen bereits am Sonntag ausführlich berichtet.
Doch noch bevor Hubigs Gesetzentwurf überhaupt das Regierungskabinett oder gar das Parlament erreicht hat, formiert sich bereits Widerstand gegen diese Vorschläge. Den einen geht er zu weit, andere halten ihn für lückenhaft.
DAV: "Fernandes-Ulmen-Fall kein Anlass für gesetzgeberische Schnellschüsse"
Als definitiv zu weitgehend kritisiert werden die Pläne etwa vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Zwar dürfe der digitale Raum keine strafrechtsfreie Zone sein und der Schutz vor digitaler Gewalt sei – wie der Schutz vor physischer Gewalt – eine Kernaufgabe des Strafrechts. Hubigs Entwurf "schießt jedoch über das Ziel hinaus", findet Rechtsanwalt Prof. Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Ausschusses Strafrecht im DAV in einem Statement gegenüber LTO.
So sei bei der vorgesehenen Ausweitung des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-Entwurf zu hinterfragen, "ob die Strafbarkeit tatsächlich bereits mit dem Herstellen beginnen muss oder nicht erst mit dem Verbreiten von Deepfake-Inhalten eingreifen sollte". Schließlich drohten allein schon beim Verdacht des Herstellens in einem Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Unverhältnismäßig ausgedehnt werde auch die Strafbarkeit künftig im Zusammenhang mit Aufnahmen von bekleideten Körperstellen, befürchtet Norouzi. Hier knüpfe die Strafbarkeit künftig an innere Absichten an: "Bislang war die unbefugte Bildaufnahme der durch Unterwäsche bekleideten Körperteile sanktioniert, 'soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind'. Nunmehr soll es strafbar sein, etwa eine bekleidete weibliche Brust in der Öffentlichkeit zu fotografieren, wenn dies 'in sexuell bestimmter Weise' geschieht" (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E).
Damit, so der Anwalt, schütze man die betroffene Person nicht mehr davor, dass Körperstellen gezeigt werden, die sie nicht zeigen möchte, sondern dass Aufnahmen mit einer sexuellen Motivation gemacht würden. "Das ist eine massive Ausdehnung der Strafbarkeit, die durch ein unbestimmtes Merkmal kaum praktikabel eingegrenzt wird", so Norouzi. "Bei allem Verständnis für die große Empörungs- und Solidarisierungswelle: Der aktuelle Fernandes-Ulmen-Fall sollte keinen Anlass für gesetzgeberische Schnellschüsse bieten."
Schutzlücke ja oder nein?
Der DAV-Anwalt hält aber auch aus anderen Gründen die geplanten Strafrechtsverschärfung für ungeeignet: "In Zeiten, in denen eine Reformkommission darum ringt, die Strafprozessordnung unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze zu entschlacken, sollte die Praxis nicht mit Strafgesetzen belastet werden, die zu schwierigen Beweisfragen führen." Im Übrigen, so Norouzi, dürfe auch nicht vergessen werden, dass digitale Gewalt gegenüber Frauen ein soziales Problem bleibe. "Was an Prävention und Sensibilisierung in der Gesellschaft fehlt, kann nicht allein das Strafrecht wettmachen."
Dass allerdings in Fällen von Deepfake-Pornographie der strafrechtliche Schutz aktuell unzureichend ist, räumt auch Norouzi ein: "Die einschlägigen Straftatbestände der §§ 185 ff., § 201a StGB sowie § 33 KUG erweisen sich als unzureichend, da sie teilweise Schutzlücken aufweisen, vorrangig auf den Schutz anderer Rechtsgüter ausgerichtet sind und das verwirklichte Unrecht nicht hinreichend spiegeln".
Im DAV sehen das jedoch nicht alle so. DAV-Vorstandsmitglied Niko Härting hatte seinerzeit gegenüber LTO einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf beim Thema Deepfakes noch verneint. "Persönlichkeitsrechte sind bereits nach geltendem Recht geschützt, vor allem durch den Tatbestand der Beleidigung. Ebenso ist Betrug strafbar." Im Übrigen, so Härting, sei nicht die Technologie das Problem, sondern deren Missbrauch durch skrupellose Täter. Daher sei auch der Ansatz verfehlt, die Technologie zu regulieren und ihren Einsatz zu kriminalisieren.
Grüne kritisieren Hubigs Entwurf: Machtverhältnisse nicht berücksichtigt
Strafrechtlich nicht weit genug gehen unterdessen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Hubigs Vorschläge. Die Fraktion brachte einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, der am Donnerstag debattiert wurde. Auch dieser Vorschlag sieht eine Überarbeitung von § 184k StGB vor. Erfasst werden sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Gebrauchens, Manipulierens sowie des Zugänglichmachens von Bildaufnahmen.
Während Hubig es bei einer Höchststrafe von zwei Jahren belässt, soll den Tätern nach den Vorstellungen der Grünen in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren blühen. Nämlich dann, wenn ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist. Dass Hubig diese "besondere Bedeutung von Machtverhältnissen" nicht besonders in den Blick genommen hat, empfinden die Grünen als lückenhaft, wie Lena Gumnior, Obfrau im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und Berichterstatterin für das Strafrecht, gegenüber LTO betonte.
Außerdem kritisieren die Grünen, dass Hubig in ihrer Version des § 184k StGB auf den "Anschein einer sexuellen Handlung" abstellt. "Hier kann es dazu kommen, dass Gerichte von einer Strafe absehen, wenn Deepfakes klar als solche erkennbar sind, weil sie besonders schlecht und realitätsfern sind oder mit einer Kennzeichnung als KI-generiert versehen wurden", so Gumnior.
Die Europäische Union hat bereits im Mai 2024 eine Richtlinie verabschiedet, die die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material – einschließlich Deepfakes – als strafbare Form von Cybergewalt einordnet. Die EU-Staaten müssen die Vorschriften bis Mitte Juni 2027 in nationales Recht umsetzen.
Zivilrechtlicher Teil: Auskunftsrechte und Account-Sperrungen
Unterdessen ist damit zu rechnen, dass das BMJV in Kürze auch den zivilrechtlichen Teil des digitalen Gewaltschutzgesetzes fertigstellen wird. Danach sollen Accounts von Tätern per richterlicher Anordnung gesperrt werden können. Außerdem sollen Betroffene in Zivilverfahren bessere Auskunftsrechte darüber bekommen, wer hinter digitalen Fakes steckt. Damit Betroffene ihre zivilrechtlichen Ansprüche besser durchsetzen können, sollen sie zudem ein effektives Auskunftsrecht bekommen.
Umfangreiche Vorarbeiten für diesen Teil liegen im Ministerium längst vor. So hatte der damalige FDP-Justizminister Marco Buschmann bereits im Dezember 2024 ein "Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet" vorgelegt. Auch dieser umfasst Auskunftsrechte sowie die Normierung richterlich angeordneter Sperrungen.
Zu dem Vorhaben hatten damals alle möglichen Verbände Stellung genommen, unter anderem auch der DAV. Mit Blick auf die geplanten Auskunftsansprüche gab der Verband damals zu bedenken, “dass hiermit ein weiterer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis vorgesehen wird, was unbedingt eine Abwägung im Einzelfall erforderlich macht und nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein gravierender Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes absolutes Recht vorgetragen wird”
Ein Sprecher von Hubig stellte indes gegenüber LTO am Donnerstag klar, dass der in Kürze zu erwartende zivilrechtliche Teil "nicht identisch mit dem Entwurf der vorangegangenen Legislaturperiode" sei.
"Massive Ausdehnung der Strafbarkeit": . In: Legal Tribune Online, 26.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59611 (abgerufen am: 13.04.2026 )
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