Die neue Gesellschaftsform EU Inc.: EU-Kom­mis­sion schafft Ein­fallstor für Geld­wä­scher

Gastbeitrag von Dr. Martin Thelen

19.05.2026

Mit der EU Inc. will Brüssel Unternehmensgründungen revolutionieren: digital, europaweit einheitlich, binnen 48 Stunden. Doch ausgerechnet beim Kampf gegen Geldwäsche könnte die Rechtsform zu einem Rückschritt werden, meint Martin Thelen.

Am 18. März 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine neue europäische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung vorgelegt: die "EU Inc.". Sie soll als sogenanntes 28. Regime neben die 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen treten und Unternehmen ein optionales, EU-weit einheitliches Korsett bieten. Ziel ist es, den Binnenmarkt zu stärken und Gründungen zu erleichtern.  

Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Wer heute grenzüberschreitend gründen will, muss sich durch 27 verschiedene Rechtsordnungen kämpfen. Eine harmonisierte Form mit einheitlichen Regeln für Gründung, Anteile und Verwaltung kann hier echte Erleichterung bringen – gerade für Start-ups und Scale-ups, die in mehreren Mitgliedstaaten Fuß fassen wollen. Die EU Inc. soll ohne Mindestkapital auskommen und könnte daher mit nur einem Euro gegründet werden. 

Interessantes Once-Only-Prinzip 

Die Grundausrichtung stimmt an vielen Stellen: Die EU Inc. soll vollständig digital gegründet werden können, im beschleunigten Verfahren binnen 48 Stunden. Wer in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig tätig ist, findet europaweit einheitliche Strukturen für Anteile, Organe und Verwaltung, statt mehrere nationale Gesellschaftsrechte parallel beachten zu müssen.  

Besonders interessant ist das Once-Only-Prinzip: Daten, die bei der Gründung erhoben werden, sollen automatisiert an Steuerbehörden, Transparenzregister und Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden. Bislang müssen Gründer dieselben Angaben vielfach erneut einreichen. Damit soll Schluss sein.  

Soweit das Lob. Der Verordnungsvorschlag bricht jedoch an zentralen Stellen mit bewährten kontinentaleuropäischen Prinzipien. So will die Kommission bei der neuen Rechtsform auf präventive Kontrolle, sichere Identifizierung der Gründer und Transparenz durch verlässliche öffentliche Register verzichten. Die EU Inc. droht damit, zum Einfallstor für Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu werden. 

Unternehmen als zentrales Vehikel der Geldwäsche 

Wer kriminelle Gelder waschen will, braucht eine Hülle, um unverdächtig zu erscheinen. Genau diese Hülle bieten Strohmannfirmen und Briefkastengesellschaften: rechtlich existente, wirtschaftlich aber leere Gebilde, hinter denen sich der eigentlich Berechtigte verbirgt. Eingezahlt wird Schwarzgeld, ausgezahlt ein Gewinn aus angeblich legitimer Geschäftstätigkeit.  

Häufig dienen Scheinfirmen auch der Generierung illegaler Gelder. So basiert etwa das Umsatzsteuerkarussell, das jährlich einen Steuerschaden im zweistelligen Milliardenbereich verursacht, auf diesem Muster. In klassischer Konstellation kauft eine Scheingesellschaft im EU-Ausland umsatzsteuerfrei Ware ein, verkauft sie im Inland mit ausgewiesener Umsatzsteuer weiter, führt diese aber nie an das Finanzamt ab und verschwindet, bevor jemand fragt. 

Zahlreiche Studien sowie internationale Skandale wie die Panama Papers liefern daher einen eindeutigen Befund: Briefkastenfirmen sind das mit Abstand häufigste Vehikel zur Verschleierung wirtschaftlicher Berechtigung und damit häufig das Fundament für illegale Aktivitäten.  

Die internationale Geldwäschebekämpfung hat hierauf eine klare Antwort gefunden: Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten und eine wirksame Identitätskontrolle bei Gründung und Anteilsbewegungen. So verlangt die Financial Action Task Force (FATF) – der globale Standardsetzer bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – von ihren Mitgliedstaaten, das Missbrauchsrisiko juristischer Personen systematisch zu bewerten und durch wirksame Mechanismen einzudämmen. Wer eine Gesellschaft gründet oder Anteile bewegt, soll als Person zuverlässig identifiziert sein, und die wirtschaftlichen Verhältnisse hinter der Gesellschaft sollen nachvollziehbar bleiben.  

Wer die EU Inc. gründet, weiß niemand genau 

Demgegenüber sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass Gründer ein Anmeldeformular elektronisch über einen sogenannten Vertrauensdiensteanbieter signieren. Eine hoheitliche Identitätsfeststellung ist nicht vorgesehen. Die im Entwurf vorgesehene, nachgelagerte "Präventivkontrolle" beschränkt sich im Wesentlichen auf formelle Aspekte: Sind die Mindestangaben zur Satzung enthalten? Stimmen Firma und Unternehmensgegenstand mit der Verordnung überein? Eine ernsthafte Prüfung – und vor allem: eine zuverlässige Identifikation der handelnden Personen – findet nicht statt. 

Noch gravierender ist die Regelung zur Anteilsübertragung. Geschäftsanteile der EU Inc. sollen in einem von der Gesellschaft selbst geführten digitalen Anteilsregister erfasst werden. Übertragungen wären vollständig digital, mit qualifizierter elektronischer Signatur, ohne Mitwirkung einer staatlichen Stelle möglich. Der Verordnungsvorschlag untersagt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche Formerfordernisse – einschließlich der notariellen Beurkundung – vorzusehen. Anders als bei der GmbH würde damit auf die etablierte Kontrolle durch Notare und die Schaffung von Transparenz durch notarbestätigte Gesellschafterlisten verzichtet. 

Delaware lässt grüßen 

Das Modell, das die Kommission vor Augen zu haben scheint, ist nicht neu. Bekannt ist es vielmehr insbesondere aus Delaware. Der US-Bundesstaat hat mit einer LLC-Gesellschaft seit Jahrzehnten genau jene Mischung aus minimalen Gründungsanforderungen, Online-Verfahren und fehlender Eigentümertransparenz im Angebot, die die EU Inc. nun auf europäischer Ebene replizieren soll.  

Die Folgen sind bekannt: Die Pandora Papers, die Panama Papers und zahllose Strafverfahren haben gezeigt, wozu solche Strukturen gerne genutzt werden. In jüngster Vergangenheit wurde etwa der Fall Manafort bekannt, in dem ein früherer Trump-Wahlkampfmanager Millionenbeträge über Delaware-Gesellschaften verschleierte. Die FATF kritisiert seit Jahren den fehlenden Zugang zu Eigentümerdaten in den USA als fundamentale Schwachstelle.  

Dass nun ausgerechnet die EU, die sich ansonsten gerne als globaler Vorreiter bei Transparenz und Geldwäschebekämpfung präsentiert, dieses Modell importieren will, ist mehr als bemerkenswert. Es ist äußerst widersprüchlich. 

Während die eine Hand das Geldwäschepaket umsetzt … 

Denn parallel zur EU Inc. setzt die Union mit Hochdruck die schärfste Geldwäschereform ihrer Geschichte um. Das EU-Geldwäschepaket wurde im Juni 2024 verabschiedet. Es umfasst eine EU-Geldwäscheverordnung, die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und weite Teile der nationalen Geldwäschegesetze durch ein einheitliches Single Rulebook ersetzt. Die neue Verordnung führt eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro ein, weitet den Kreis der Verpflichteten aus und verschärft erheblich die geldwäscherechtlichen Pflichten. Zahlreiche Details zu den neuen Pflichten werden aktuell in sogenannten Regulatory Technical Standards definiert.  

Teil des Geldwäschepakets ist zudem eine zentrale Geldwäsche-Aufsichtsbehörde. Die Anti-Money-Laundering-Authority (kurz AMLA) hat ihre Tätigkeit am 1. Juli 2025 in Frankfurt am Main aufgenommen und übernimmt ab 2028 die direkte Aufsicht über besonders risikoreiche Kreditinstitute. Zudem wacht sie über die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor.  

Die Geldwäschereform bedeutet für Banken sowie Akteure im Nichtfinanzsektor wie Immobilienakteure, Juweliere und Notare immer strengere Prüfungen. Die EU verlangt mehr Daten, mehr Kontrolle, mehr Meldungen. Gleichzeitig soll mit der EU Inc. eine Gesellschaftsform entstehen, bei der zentrale präventive Kontrollmechanismen abgeschafft werden. Der europäische Gesetzgeber sendet damit widersprüchliche Signale: Während die eine Hand das Geldwäscherecht immer weiter verschärft, schafft die andere neue strukturelle Risiken im Gesellschaftsrecht. 

Täglich grüßt das Murmeltier 

Wer das Geschehen länger verfolgt, hat ein Déjà-vu. Denn die EU-Kommission unternimmt nicht den ersten Versuch, eine schlanke europäische Kapitalgesellschaft zu schaffen.  

2008 scheiterte die Societas Privata Europaea (SPE) an der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung und an Bedenken im Hinblick auf Briefkastengesellschaften. 2014 folgte die Societas Unius Personae (SUP), eine Einpersonengesellschaft mit elektronischer Online-Gründung ohne notarielle Mitwirkung. Auch sie scheiterte – nicht zuletzt, weil das Europäische Parlament und viele Mitgliedstaaten unter dem Eindruck der Panama Papers die Gefahr sahen, dass eine Onlineregistrierung ohne Identitätsprüfung die Gründung von Briefkastenfirmen begünstige. 2018 zog die Kommission den Entwurf zurück.  

Die Kommission scheint jedoch aus ihren Fehlern nicht gelernt zu haben. Täglich grüßt insoweit das Murmeltier. 

Präventive Kontrolle gehört nicht abgeschafft, sondern modernisiert 

Gründungen lassen sich beschleunigen, Verfahren digitalisieren, überflüssige Hürden abbauen – das alles ist mit wirksamer Präventivkontrolle vereinbar. Die deutschen Notare im Videokommunikationsverfahren zeigen seit 2022, dass hoheitliche Identitätskontrolle, materielle Prüfung und vollständig digitale Verfahren kein Widerspruch sind. Zudem tragen Notare seit jeher durch ihre steuerlichen Anzeigepflichten maßgeblich zur Sicherung des Steueraufkommens bei. Das Modell ließe sich auf die EU Inc. übertragen. 

Die Kommission wählt einen anderen Weg. Sie ersetzt die öffentlich-rechtliche Präventivkontrolle durch private Selbstdeklaration plus rudimentäre formale Registerprüfung. Das ist keine Innovation. Das ist Privatisierung von Verantwortung – mit der Rechnung beim Steuerzahler, beim Rechtsverkehr und bei den Strafverfolgungsbehörden, die hinterher die Scherben aufkehren müssen. 

Nachschärfen dringend erforderlich 

Dennoch ist zu hoffen, dass der EU Inc. das Schicksal der SPE und SUP erspart bleibt. Europa braucht eine wettbewerbsfähige Wirtschaft, die im globalen Vergleich bestehen kann. Es braucht Unternehmen, die schnell wachsen, grenzüberschreitend operieren und in der EU bleiben, statt ins Ausland abzuwandern. Eine harmonisierte europäische Gesellschaftsform kann dazu einen echten Beitrag leisten – und manches am Vorschlag würde tatsächlich helfen, den Binnenmarkt zu stärken.  

Doch ein Nachschärfen ist dringend erforderlich. Eine echte präventive Kontrolle. Eine sichere Identifizierung. Und eine hohe Transparenz durch verlässliche öffentliche Register. Wenn das EU-Geldwäschepaket nicht zur Farce werden soll, braucht es Anpassungen bei der EU Inc. 

Dr. Martin Thelen ist Notar in Köln. Er publiziert und referiert regelmäßig zum Geldwäscherecht. In seiner Dissertation analysierte er die Bedeutung der Notare bei der Geldwäschebekämpfung.  

Zitiervorschlag

Die neue Gesellschaftsform EU Inc.: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59995 (abgerufen am: 16.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen