Druckversion
Donnerstag, 13.08.2026, 10:49 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/germanwings-absturz-haftung-unabhaengig-von-suizid-co-pilot-suizid
Fenster schließen
Artikel drucken
15092

Germanwings' Haftung nach dem Absturz: "Ob der Co-Pilot sich umbringen wollte, ist völlig egal"

von Anne-Christine Herr

27.03.2015

Trauernde nach dem Absturz von 4U9525

Foto: SASCHA SCHUERMANN / AFP

Nachdem niemand mehr bezweifelt, dass der Co-Pilot die Unglücksmaschine vorsätzlich zerschellen ließ, suchen alle nach Antworten. Hätte man es ahnen können? Hätte seine Arbeitgeberin Germanwings es verhindern können, vielleicht müssen? Für die Selbstreinigung der Luftfahrt sind diese Fragen wichtig. Für die Haftung des Unternehmens gar nicht, erklärt Elmar M. Giemulla. Die Summen aber sind begrenzt.

Anzeige

LTO: Neben dem Schock, dem Schmerz und der Trauer wird sich für die Angehörigen der Opfer des Germanwings-Absturzes recht bald die Frage nach der Haftung der Fluggesellschaft stellen. Was bedeuten die neuen Erkenntnisse, dass der Co-Pilot die Maschine wohl vorsätzlich gegen den Berg gesetzt hat, für die Muttergesellschaft Germanwings?

Giemulla: Für die Frage nach der Haftung macht es keinen Unterschied, wie das Unglück passiert ist. Denn die Fluggesellschaft muss den Schaden der Hinterbliebenen in jedem Fall begleichen - und zwar verschuldensunabhängig. Das Recht knüpft die Haftung nämlich nur an das technische Risiko während der Luftfahrt an. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung.

Diese Regelung ist auch nur fair. Denn egal, wer letzten Endes schuld war: Es handelt sich immer um ein Zusammentreffen unglücklicher Umstände. Und die Luftfahrt ist so kompliziert, dass man den Hinterbliebenen nicht zumuten kann, auch noch das Verschulden der Fluggesellschaft oder ihrer Mitarbeiter nachzuweisen. Daher verzichtet der Gesetzgeber auf den Nachweis.   

"Der Suizid des Co-Piloten könnte allenfalls die Haftungshöhe beeinflussen"

LTO: Macht es also die Germanwings überhaupt keinen Unterschied, ob nun ihr Co-Pilot das Flugzeug absichtlich hat abstürzen lassen?

Giemulla: Nein, gänzlich irrelevant ist das nicht: Es wird zumindest theoretisch im Rahmen der Haftungshöhe relevant.

Geregelt ist die Haftung im Montrealer Übereinkommen, das seit 2004 in Deutschland gilt, für verbindlich erklärt durch die EG-VO über die Entschädigung im Luftverkehr (Anm. d. Red: Verordnung 889/2002/EG*). Luftfahrtunternehmen im internationalen zivilen Luftverkehr, die Reisende zwischen den Staaten gegen Entgelt befördern, müssen verschuldensunabhängig dafür aufkommen, wenn den Passagieren dabei ein Schaden zustößt.

LTO: Inwiefern hat der Suizid des Piloten Einfluss auf die Haftungshöhe?

Giemulla: Die gänzlich verschuldensunabhängige Haftung, die nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, ist in einer ersten Stufe auf einen Betrag von in etwa 141.000 Euro pro Fluggast beschränkt. Realistisch wird dieser aber selten überstiegen.

Für den darüber hinausgehenden Schaden haftet der Luftfrachtführer nach Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens unbegrenzt nur für vermutetes Verschulden, er kann sich also exkulpieren. Um von der Haftung freizukommen, muss er nachweisen, dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat.

"Keine Exkulpation: Der Luftfrachtführer haftet wie bei § 278 BGB"

LTO: Und die Germanwings kann sich nicht exkulpieren, auch wenn der Pilot offenbar Selbstmord begehen wollte? Das ist ja kein normaler, also erwartbarer und damit kalkulierbarer Umstand?

Giemulla: Eine Exkulpation wäre nur möglich, wenn der Schaden durch die unrechtmäßige Handlung eines unabhängigen Dritten verursacht worden wäre. Der Vorsatz des Co-Piloten aber, der bei der Germanwings angestellt, wird ihr zugerechnet. Der Schaden ist dann nämlich auf eine unrechtmäßige Handlung der "Leute des Luftfrachtführers" zurückzuführen -  so steht es in Abs. 2 der Norm.  

Diese Regelung wäre auch nicht anders denkbar. Der Co-Pilot ist im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung der Germanwings gegenüber den Reisenden ihr Erfüllungsgehilfe. Diese Regelung ist also gestaltet wie die Haftung für Verschulden beim Vertrag § 278 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - und nicht wie § 831 BGB, wo man sich bereits dann exkulpieren kann, wenn man nachweist, dass man den Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat.  

LTO: Die jetzt aufgeworfenen und medial viel diskutierten Fragen, ob Freunde, Kollegen, vor allem aber eben die Arbeitgeberin Germanwings hätte erkennen müssen, dass der Co-Pilot eine – vermutlich schwere – psychische Erkrankung hatte, sind also haftungsrechtlich irrelevant?

Giemulla: Zumindest im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung wird es kein Thema sein, ob die Arbeitgeberin – zum Beispiel durch entsprechende Tests - hätte erkennen müssen, dass der Co-Pilot eine schwere psychische Erkrankung gehabt haben muss. Die Informationen, dass er seine Ausbildung für sechs Jahre unterbrochen hatte, sogar offensichtlich am Unglückstag wegen psychischer Probleme krankgeschrieben war, spielt rechtlich gesehen also keine Rolle. Ebenso wenig wie die Frage, ob die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend gewesen sein könnten, sodass es überhaupt möglich war, dass nur eine Person im Cockpit sein konnte, die auch noch die Macht hatte, die Tür von innen zu verriegeln.

Es reicht, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Fakten klar sind, um die in finanzieller Hinsicht unbegrenzte Haftung der Germanwings zu begründen. Natürlich besteht dennoch ein erhebliches Interesse an der Aufklärung der Ursachen, nur eben kein rechtliches. Speziell in der Luftfahrt gibt es eine Art Selbstreinigungsmechanismus: Wenn wir schon einen so hohen Blutzoll zahlen mussten, soll zumindest alles getan werden, damit es nicht mehr passiert.

*Anm. d. Red.: Zunächst war hier eine andere, vor allem die Haftung für Verspätung regelnde Richtlinie zitiert. Dieser Hinweis war fehlerhaft. Wir bitten um Entschuldigung. Geändert am 30.03.2015, 10:48 Uhr.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Keine Exkulpation: Der Luftfrachtführer haftet für seine Leute

  • Seite 2:

    Die Hinterbliebenen bekommen "nicht besonders viel"

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, Germanwings' Haftung nach dem Absturz: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15092 (abgerufen am: 13.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Fluggastrechte
    • Flugsicherheit
    • Flugverkehr
    • Haftung
    • Schadensersatz
    • Suizid
Von rechts grätscht ein Spieler (grün) in Richtung seines Gegenspielers (rot) 04.08.2026
Schadensersatz

LG Köln zur Haftung im Hobbyfußball:

Kein Scha­dens­er­satz nach Grät­sche des eigenen Mit­spie­lers

Fußballer haften für Fouls nur dann auf Schadensersatz, wenn sie die Spielregeln grob verletzen. Das LG Köln verneinte dies im Fall eines Hobbyfußballers, der Opfer einer Blutgrätsche seines Teamkollegen geworden war.

Artikel lesen
Wrakteile an der Absturzstelle der Germanwings Maschine 4U9525 bei Barcelonette in Frankreich 29.07.2026
Flugsicherheit

Germanwings-Absturz von 2015:

Scha­dens­er­satz­klagen gegen Luft­fahrt­bun­de­samt wohl ohne Erfolg

Hat der Staat beim Germanwings-Absturz versagt? Mehr als zehn Jahre nach der Katastrophe beginnt ein Prozess, in dem Angehörige auf Schadensersatz klagen. Bald beginnt die Verhandlung, doch das Gericht zeigt sich schon jetzt mehr als skeptisch. 

Artikel lesen
Helene Fischer bei einem Auftritt 24.07.2026
Prominente

Helene Fischer erneut vor dem BGH:

Fotos mit Baby kein schwerer Ein­griff ins Per­sön­lich­keits­recht

Der Schlagerstar verliert erneut vor dem BGH: Nach der RTL-Entscheidung hat das Gericht auch in den Verfahren gegen "Superillu" und "Freizeitwoche" entschieden, dass es keine Geldentschädigung für veröffentlichte Fotos mit Baby gibt.

Artikel lesen
Eingangsschild beim Bundesgerichtshof 21.07.2026
Schadensersatz

BGH bejaht immateriellen Schadensersatz nach DSGVO:

Xing-Nach­richt an fal­sche Person löst große "Sch­mach" aus

Examensrelevante Leitentscheidung des BGH: Eine Privatbank hatte eine Gehaltsabsage in einem Bewerbungsverfahren per Xing versehentlich auch an einen Ex-Kollegen des Bewerbers gesendet. Dem bloßgestellten Mann steht nun Schadensersatz zu.

Artikel lesen
Blick vom Flur der JVA Stadelheim in den Innenhof 13.07.2026
Strafvollzug

Reform der Strafverfolgungsentschädigung:

Mehr Geld für zu Unrecht Inhaf­tierte

Bundesjustizministerin Hubig greift einen Vorschlag ihres Vorgängers auf und will die Haftentschädigung erhöhen. Anders als bei Buschmann soll es jedoch keine kostenfreie anwaltliche Erstberatung geben – und weniger für länger Inhaftierte.
 

Artikel lesen
Schweine in Boxen aus Stahlgitter im Rotationsystem 10.07.2026
Tierschutz

Heimliche Schlachthof-Videos gehen viral:

Rechts­brüche, von denen wir lieber (nichts) wissen wollen

Ein Gericht verbietet Tierschutzaktivisten, Videos aus einem Schlachthof zu verbreiten. Dritte dürfen sie aber über Social Media streuen – und sogar die Aktivisten dürfen diese Posts teilen. Absurde Rechtslage oder nur gerecht im Dilemma?

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Part­ne­rin (w|d|m) ge­sucht – Ar­beits­recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Ber­lin

Logo von Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
Voll­ju­rist (m/w/d) Bau- und Im­mo­bi­li­en­recht

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Wies­ba­den

Logo von Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Ar­beits­recht

Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dort­mund und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Betriebsbedingte Kündigung und soziale Auswahl

20.08.2026

Gestaltung und Anwendung der Patientenverfügung

20.08.2026

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Open House

10.09.2026, Bonn

Logo von White & Case
Private Equity-Workshop

03.09.2026, Frankfurt am Main

Aktuelles: Übergang vom Erwerbsleben in die Rente

24.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH