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Geplanter Verschleiß von Elektrogeräten: "Man braucht auch Küchenquirle, die nicht so lange halten"

Interview mit Prof. Dr. Stephan Lorenz

25.03.2013

Küchenquirl

© Sarie - Fotolia.com

Die Gewährleistung ist gerade erst abgelaufen, da geht der eigentlich noch neue Staubsauger kaputt. Kein Zufall, sondern ein geplanter Defekt, vermutet ein von den Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten. Im LTO-Interview erklärt Stephan Lorenz, warum er von der Studie nicht viel hält und was das mit Pferdefleisch zu tun hat.

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LTO: Die Bundestagsfraktion der Grünen hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Schluss kommt, Hersteller würden ihre Produkte bewusst so bauen, dass diese nicht lange halten. Welche Rechte hat ein Verbraucher, wenn bei seinem Elektrogerät ein sogenannter geplanter Defekt auftritt?

Lorenz: Wenn in ein Produkt tatsächlich eine Art Zeitschalter eingebaut ist, sodass es nach zwei Jahren und einem Tag kaputt geht, dann hat der Käufer Gewährleistungsrechte. Nach zwei Jahren ist die Verjährungsfrist zwar eigentlich abgelaufen. Aber wenn der Verkäufer von dem Zeitschalter wusste, dann liegt ein Fall von Arglist vor und die Verjährung beginnt erst, wenn der Käufer erkennt, dass ein Mangel vorliegt.

Der Erwerber muss allerdings nachweisen, dass der Verkäufer von dem Zeitschalter wusste. Bei einem Vertragshändler wird man das annehmen können, bei anderen, unabhängigen Händlern kann man das aber nicht unbedingt unterstellen.

LTO: Die Sprecherin der Grünen für Verbraucherpolitik, Nicole Maisch, fordert nun eine "Überarbeitung des Gewährleistungs- und Garantierechts". Was halten Sie davon?

Lorenz: Die Studie weist nicht nach, dass geplante Defekte tatsächlich vorkommen. Das eigentliche Problem ist der Preisdruck, den das Gutachten ja auch selbst erwähnt. Es wird kein absichtlicher Zeitschalter in das Produkt eingebaut, sondern der Verbraucher will günstige Produkte kaufen. Dann bekommt er aber auch keine Metallzahnräder im Handmixer, sondern Plastikzahnräder.

"Das ist wie mit dem Pferdefleisch in der Lasagne"

LTO: Kann der Gesetzgeber verbieten, minderwertige Bauteile in Produkte einzubauen, die die Lebensdauer des Produktes verkürzen?

Prof. Dr. Stephan LorenzLorenz: Ich warne davor, gesetzliche Qualitätsstandards einzuführen, also beispielsweise festzulegen, dass Handmixer Metallzahnräder haben müssen. Denn das schlägt unweigerlich auf die Preise durch. Man sieht das sehr gut an dem Effekt, den § 475 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebracht hat, nach dem bei Verbrauchsgüterkäufen die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden dürfen. Das klingt verbraucherschützend, führt aber dazu, dass es keine billigen Gebrauchtwagen mehr gibt.

Der Markt braucht auch günstige Produkte, die nun einmal nicht so lange halten wie qualitativ hochwertige. Denn sonst werden sich Hartz-IV-Empfänger keinen Küchenquirl mehr leisten können.

LTO: Haben Verbraucher also keine Rechte, wenn minderwertige Bauteile verwendet werden?

Lorenz: Dann ist die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Es wird in dem Gutachten ja angedeutet, dass man Mangel und Verschleiß neu definieren sollte. Ich halte das für unnötig. Denn eine gemessen an der Verkehrserwartung übergroße Verschleißanfälligkeit ist bereits jetzt ein Mangel. Das Problem ist, was die Verkehrserwartung ist. Da macht auch der Preis einen Unterschied. Das ist wie mit dem Pferdefleisch in der Lasagne: Wer Billigprodukte kauft, darf nicht damit rechnen, dass er etwas Hochwertiges bekommt. Das ist der freie Markt.

LTO: Den Verschleiß stellt man aber erst fest, wenn es wegen der Verjährung schon zu spät ist

Lorenz: Ja, da sollte man tatsächlich die gesetzliche Regelung ändern. Die kaufrechtliche Verjährung beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB in jedem Fall mit der Übergabe. Ich schlage vor, die Verjährung im Gewährleistungsrecht erst beginnen zu lassen, wenn der Mangel bekannt ist. Diese Frist sollte man objektiv deckeln, also eine Maximalfrist von zum Beispiel fünf Jahren einführen.

Eine derartige Neuregelung würde aber wahrscheinlich auf große Widerstände bei den Lobbyisten treffen, denn sie wurde schon bei der Schuldrechtsreform 2002 diskutiert. Deswegen habe ich wenig Hoffnung, dass sich ein solcher Vorschlag durchsetzt.

"Hersteller können eine Garantie an Bedingungen knüpfen, wie sie wollen"

LTO: Bei vielen Elektrogeräten muss das Gehäuse geöffnet werden, um sie ordnungsgemäß zu warten. Viele Verbraucher haben aber die Sorge, dann ihre Garantieansprüche zu verlieren. Halten Sie das für richtig?

Lorenz: Dabei geht es um Hersteller, die eine Garantie geben und sie davon abhängig machen, dass der Käufer nicht das Gehäuse beispielsweise eines Laptops öffnet. Hersteller haben aber keine vertragliche Verbindung zum Verbraucher, schulden ihm – anders als der unmittelbare Verkäufer – also keine Gewährleistung. Das heißt der Hersteller nimmt dem Verbraucher nichts, sondern gibt ihm nur etwas weniger Garantie. Dabei kann er die Garantie an Bedingungen knüpfen wie er will.

LTO: Sie halten es also für zulässig, dass eine Herstellergarantie bei Öffnen des Gehäuses erlischt?

Lorenz: Eine solche Bedingung ist wohl unzulässig, wenn der Hersteller nicht den Beweis zulässt, dass das Öffnen des Gehäuses mit dem Mangel nichts zu tun hatte. Das hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden. Autobauer hatten ihre Garantie daran geknüpft, dass der Wagen regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wird. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn der Käufer nicht nachweisen darf, dass das Fahrzeug ohnehin kaputt gegangen wäre (Urt. v. 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10).

Einer gesetzlichen Regelung stehe ich allerdings skeptisch gegenüber. Es lässt sich ja nicht von der Hand weisen, dass Hersteller ein gewisses Interesse daran haben, dass Verbraucher nicht an dem Gerät herumfummeln.

LTO: Herr Professor Lorenz, herzlichen Dank für das Gespräch.

Prof. Dr. Stephan Lorenz ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Das Interview führte Ludwig Hogrebe.

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Geplanter Verschleiß von Elektrogeräten: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8401 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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