Bundesjustizminister Marco Buschmann will das Strafgesetzbuch ausmisten. Veraltete Tatbestände sollen gestrichen werden. Welche Delikte könnten in der Tonne landen? Katharina Reisch wagt einen Ausblick.
Während aktuell der "rätselhafte Anstieg der Kinderkriminalität" und die bevorstehende Protestwoche der "Letzten Generation" wieder einmal politische Kriminalisierungsfantasien beflügeln, deuten Ankündigungen des Bundesjustizministers Marco Buschmann (FDP) in eine andere Richtung: 2023 will er das Strafgesetzbuch (StGB) ausmisten.
Gegenüber Zeitungen der Funke Mediengruppe stellte der Minister zum Jahreswechsel in Aussicht: "Wir werden das Strafgesetzbuch systematisch durchforsten [und] genau prüfen, welche Straftatbestände historisch überholt sind. Unzeitgemäße Strafvorschriften werden wir streichen." Sein Ziel sei es, "in diesem Jahr den gesamten besonderen Teil des Strafgesetzbuches auf die Höhe der Zeit zu bringen". Unter der Überschrift "Neustart in der Strafrechtspolitik" brachte das Bundesministerium der Justiz bereits Reformen des Sanktionenrechts auf den Weg (BT-Drs. 20/5913). Nachdem es die Strafrechtsmodernisierung damit zunächst von der Rechtsfolgenseite anging, ist nun die Tatbestandsseite dran.
"Wie es ist, darf es nicht bleiben"
Doch warum muss das StGB ausgemistet werden? Warum können veraltete Tatbestände nicht einfach in der strafrechtlichen Mottenkiste verstauben? Buschmann meint dazu, dass die Entrümpelung den Ermittlungsbehörden einen klaren Fokus ermögliche: "Totes Holz im Strafgesetzbuch verstellt den Blick auf das Wesentliche". Hinzu kommen Freiheitsaspekte. Schließlich ist das Strafgesetz stets die "Ultima Ratio" staatlichen Handelns. Es darf im liberalen Rechtsstaat nur eingesetzt werden, wenn Rechtsgüterschutz nicht anders möglich ist. Was nicht zwingend durch das Strafrecht geschützt werden muss, das darf auch nicht durch das Strafrecht geschützt werden. Es ist dort nicht erforderlich. Und nicht erforderliches Strafrecht ist nicht verhältnismäßig. Es ist ein ungerechtfertigter Freiheitseingriff, den es zu beseitigen gilt. Oder, im dramatischen Jargon eines schwarz-weißen FDP-Wahlwerbespots gesprochen: "Wie es ist, darf es nicht bleiben."
Denn, sieht man von Einzelfällen wie dem anlässlich der "Causa Böhmermann" 2018 aufgehobenen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) einmal ab, wurden lange keine Tatbestände mehr gestrichen. Seit in den 1970er Jahren unter anderem die Strafbarkeit von Ehebruch, Kuppelei und Homosexualität aufgehoben wurde, fand keine grundlegende Liberalisierung mehr statt.
Wo soll der Gesetzgeber den Rotstift ansetzen?
Der jüngste Vorstoß des Bundesjustizministers ist somit ein ebenso begrüßenswertes wie überfälliges Unterfangen. Es fragt sich nur: Wo soll der Gesetzgeber den Rotstift ansetzen?
Buschmann kündigte im März 2023 bereits an, endlich alle NS-Begriffe aus den Gesetzen zu entfernen. Im StGB geht es unter anderem den Tötungsdelikten §§ 211, 212 StGB an den Kragen. Diese enthalten Formulierungen, die auf einer nationalsozialistischen Tätertypenlehre basieren ("Mörder") und nicht in das moderne Tatstrafrecht passen.
"(Un-)Tote" Tatbestände
Zum anderen nannte der Minister "tote", also in der faktischen Bedeutungslosigkeit versunkene, Tatbestände. Er verwies auf § 134 StGB, der die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen, also zum Beispiel das Abreißen eines Zettels vom schwarzen Brett, unter Strafe stellt. Der Tatbestand wirkt im Jahr 2023 ebenso aus der Zeit gefallen wie § 266b StGB, der den Missbrauch der seit 20 Jahren abgeschafften "Scheckkarten" bestraft.
Mehr ist bislang nicht über die geplanten Streichungen bekannt. Mit Blick auf den bereits 2016 von Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven und ihrem Kollegen Thomas Weigend angestoßenen strafrechtswissenschaftlichen Diskurs der vergangenen Jahre kann jedoch ein – keinesfalls abschließender – Ausblick auf mögliche Entrümpelungskandidaten gewagt werden (zum Ganzen s. ZStW 2017, S. 334ff.)
Bleibt man bei den "toten" Tatbeständen, kommen eher skurrile Delikte wie die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) oder die Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB) in Betracht.
Ähnlich bedeutungslos ist inzwischen auch die Hehlerei (§ 259 StGB). Es fragt sich, ob sie, wie von den Strafrechtsprofessoren Mohamad El-Ghazi und Christian Laustetter angeregt, nun ersatzlos gestrichen wird (El-Ghazi/Laustetter, NZWiSt 2023, 121). Hintergrund des Vorschlags ist, dass der Gesetzgeber im Zuge der 2021 erfolgten Reform des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) versehentlich die Hehlerei ins Reich der "Untoten" befördert hat. Die Hehlerei wandelt zwar noch unter uns, gleichzeitig ist sie aber auch schon tot. Denn neuerdings ist jede Hehlerei auch eine Geldwäsche. Ein eigener Anwendungsbereich ist nicht mehr erkennbar. Angesichts dieser Funktionslosigkeit liegt es nahe, § 259 StGB zu streichen. Das wäre aber nur die konsequente Fortsetzung und damit Vertiefung einer völlig verkorksten Geldwäschereform. Nötig wäre vielmehr die umfassende Überarbeitung beider Tatbestände.
Grundrechtsverletzende Tatbestände
Daneben muss der Minister sich mit Tatbeständen beschäftigen, die Grundrechte verletzen. Besonders interessant ist § 183 StGB, der exhibitionistische Handlungen ausdrücklich nur für Männer, nicht aber für Frauen kriminalisiert (§ 183 Abs. 1 StGB). Es ist die einzige Straftat, die nur von Männern begangen werden kann (obwohl § 183 Abs. 4 StGB zeigt, dass der Gesetzgeber sich auch exhibitionistische Handlungen von Frauen vorstellen kann).
Damit verstößt die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Zwar sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das 1999 anders und erklärte § 183 StGB für verfassungskonform (Beschl. v. 22.03.1999, Az. 2 BvR 398/99). Den Verstoß gegen das Gleichheitsgebot negierte es aber unter Rekurs auf die schon damals eigentlich unhaltbare Entscheidung zur Strafbarkeit der männlichen Homosexualität von 1957 (Urt. v. 10.05.1957, Az. 1 BvR 550/52).
Auch hier gilt also: "Wie es ist, darf es nicht bleiben". Künftig könnte man exhibitionistische Handlungen aller Menschen tatbestandlich erfassen. Dann müsste der Gesetzgeber aber überzeugende Antworten auf die noch immer diskussionswürdige Frage finden, warum diese Handlungen strafwürdiges Unrecht und nicht lediglich bagatellhafte Störungen der öffentlichen Ordnung darstellen.
Bagatelldelikte
Damit ist auch die Gruppe der Bagatelldelikte, also der Tatbestände zum Schutz vor geringfügigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, angesprochen. Oft könnten sie ebenso gut ins Ordnungswidrigkeitenrecht überführt werden. Auch hier geht es um exotische Tatbestände wie die Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB), die Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) und die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB).
Um den Bagatellcharakter des in § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) unter Strafe gestellten "Schwarzfahrens" kreisen seit Monaten lebendige Debatten, die aktuell erneut Fahrt aufnehmen. Der frühere Vorsitzende Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof, Thomas Fischer, vertritt dazu bei LTO eine klare Meinung: "Schwarzfahren sollte nicht weiter bestraft werden. Es ist in der Substanz nur das Nichtzahlen einer Schuld." Dieser Forderung schließen sich laut einer aktuellen Umfrage von Infratest dimap im Auftrag der Plattform "Frag den Staat" zwei Drittel der Bevölkerung an.
Ein weiterer kontroverser Fall ist das "Containern", also die Mitnahme von entsorgten Lebensmitteln. Wer "containert", ist nach aktueller Rechtslage wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Verfassung, urteilte 2020 das BVerfG: Auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen dürfe der Gesetzgeber unter strafrechtlichen Schutz stellen (BVerfG, Beschl. v. 05.08.2020, Az. 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19). Bundesjustizminister Buschmann sprach sich im Januar 2023 dafür aus, das Containern künftig (bei fortbestehender Strafbarkeit) nicht mehr zu verfolgen. Strafrechtsprofessor Boris Burghardt sieht zwei andere Ansätze: Es könne entweder das Containern durch eine gesetzliche Regelung ganz aus dem Kreis strafbaren Unrechts herausgenommen oder aber im Rahmen einer "großen Lösung" umfassend der Umgang mit Lebensmittelabfällen neu geregelt werden. Für welchen Weg sich der Gesetzgeber entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
"Moral-Tatbestände"
Und dann finden sich noch die bisweilen kuriosen "Moral-Tatbestände". Sie schützen mit erhobenem Zeigefinger religiöse Gefühle, das sittliche Wohlbefinden im Sinne einer allgemeinen Moral und atmen oft den Muff längst vergangener Zeiten. Ohne klar erkennbares Rechtsgut bewegen sie sich auf dem schmalen Grat "zwischen Verfassungswidrigkeit und missglückter Kriminalpolitik" (Hoven, ZstW 2017, 334, 342).
Gemeint sind Delikte wie das Verbot der Doppelehe (§ 172 StGB), des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB). Sie sind lediglich das Abbild einer bestimmten gesellschaftlichen Sexualmoral. Zur Streichung vorzuschlagen ist auch § 166 StGB, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und damit die Verletzung religiöser Befindlichkeiten pönalisiert. Ein Tatbestand, wie Gift für den liberalen Diskurs einer modernen und pluralistischen Demokratie.
Freude am Entrümpeln, nicht am Verbieten
Auch, wenn vieles zur geplanten Strafrechtsreform noch im Dunkeln liegt, ist bereits klar: Marco Buschmann steht vor einer großen Herausforderung, einer "dornigen Chance" würde Parteikollege Christian Lindner wohl sagen. Sie könnte zum Prüfstein werden für die stets mit Liberalisierung werbende FDP.
Denn klar ist auch: Die Liste obsoleter Straftatbestände ist lang. Zu lang für eine kurze Abhandlung. Zu viel ist liegen geblieben. Zu viel verschoben. Unser Strafrecht spielt nicht mehr vorne mit. Der Gesetzgeber muss etwas tun. Mit Freude am Entrümpeln, nicht am Verbieten. Nicht irgendwann. Sondern jetzt.
Dipl. Jur. Katharina Reisch ist Doktorandin und wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Universität Leipzig bei Prof. Dr. Katrin Höffler.
Geplante StGB-Reform: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51591 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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