Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die Macht­zen­trale auf der Kippe

von Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein

05.05.2017

2/2: Frage nach Legitimation neu aufgeflammt

Weil die Gerichte den Klagen der Arzneimittelhersteller nicht gefolgt waren, galt die Frage der demokratischen Legitimation des G-BA zunächst als erledigt. Dass gewissermaßen in einer zweiten Welle Patienten und ihre Rechtsvertreter das Argument aufnahmen und bis zum Bundesverfassungsgericht trugen, wurde eher belächelt. Deshalb war die Überraschung im November 2015 groß.

Welche Möglichkeiten gibt es nun, die Macht des G-BA einzuhegen? Die Überlegungen gehen dahin, die Verantwortlichkeit des G-BA gegenüber politischen Institutionen, konkret gegenüber dem Bundestag und dem Bundesgesundheitsministerium, zu verstärken. Bereits heute werden drei unabhängige Vertreter, darunter der einflussreiche Vorsitzende des G-BA, vom Ministerium ernannt.

Diskutiert werden zudem stärkere Kontrollrechte oder auch eine Art Allgemeinverbindlicherklärung von Ausschussrichtlinien durch das Gesundheitsministerium. Im Ergebnis laufen diese Vorschläge aber auf mehr Einflussnahme des Ministeriums und  nicht der Patienten hinaus.

Eine stärkere Beteiligung von Patientenvertretern im G-BA – dort nehmen Patientenvertreter bisher zwar an Beratungen teil, sind aber nicht stimmberechtigt – wäre aber ebenfalls nicht unbedingt ein Gewinn an Demokratie. Da sich Patientengruppierungen zumindest bisher oft nur zu bestimmten Krankheiten bilden, würde ein Mitbestimmungsrecht auch nur die Interessen entsprechend Erkrankter stärken. Andere Patientenbelange ohne entsprechende Lobby könnten dann sogar stärker als derzeit unter die Räder geraten. Jedenfalls dann, wenn man mit Demokratie auch Gleichheit verbindet, ist ein Gremium mit Interessenvertretern immer problematisch.

Warum nicht ein anderer Ansatz?

Doch ist mehr Demokratie beim Leistungskatalog der Krankenkassen überhaupt der richtige Lösungsweg? Ging und geht es nicht letztlich um die Möglichkeiten und Entscheidungsspielräume, die eine erkrankte Patientin in einer konkreten Krankheitssituation hat?

Ohne Regeln und dadurch auch Begrenzungen für das Behandlungsgeschehen kann es natürlich nicht gehen. Die Frage ist aber nicht nur, wo die Regeln herkommen. Wichtiger noch ist, wie sie auf den Prüfstand gestellt und – wenn sie veraltet, ungerecht oder sonst aus irgendwelchen Gründen falsch sein sollten – korrigiert werden können.

Bisher sind sie nur im konkreten Leistungsfall überprüfbar, aber Kranke haben dafür nicht immer die Kraft oder Zeit. In anderen Rechtsgebieten würde man von Verbraucherschutz sprechen, über Verbandsklagen nachdenken. Soweit erkennbar, ist dies in Bezug auf den G-BA bisher nicht der Fall. Daran könnte eine verbindliche Entscheidung des BVerfG aber ja durchaus etwas ändern.

Die Autorin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein ist Professorin für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt im Sozialrecht an der Goethe-Universität Frankfurt und geschäftsführende Direktorin des Instituts für europäische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (ineges).

Zitiervorschlag

Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22825 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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