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Geleakte Anom-Dokumente: Wenn Ermittler Gerichte an der Nase her­um­führen

Gastbeitrag von Christian Lödden, LL.M und Dr. Johannes Makepeace

07.07.2026

ANOM

Foto: picture alliance / ZUMAPRESS.com | Australian Federal Police

Der BGH hielt Anom-Daten für verwertbar, weil er den Angaben ausländischer Ermittler blind vertraute. Dokumente, die Christian Lödden und Johannes Makepeace auswerteten, zeigen indes: Nicht nur die Nutzer der Messenger-App wurden getäuscht.

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Der BGH hielt Anom-Daten für verwertbar, weil er den Angaben ausländischer Ermittler blind vertraute. Dokumente, die Christian Lödden und Johannes Makepeace auswerteten, zeigen indes: Nicht nur die Nutzer der Messenger-App wurden getäuscht.

"Anom" ist der Name von Kryptomobiltelefonen beziehungsweise einer Messenger-App, die das FBI in großem Stil an kriminelle Organisationen veräußerte, um diese zu unterwandern. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 entschied der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die mittels der vom FBI heimlich entwickelten App kopierten und von den USA im Rechtshilfeweg an deutsche Behörden übermittelten Daten in deutschen Strafverfahren verwertbar seien (Urt. v. 09.01.2025, Az. 1 StR 54/24). Dem folgte auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 23.09.2025, Az.2 BvR 625/25).

Damals war den deutschen Behörden nicht bekannt, welcher europäische Drittstaat seit 2019 den Server hostete, an den beim Versand jeder Nachricht eine Kopie gesendet wurde. Auch die dort erlassenen richterlichen Beschlüsse lagen nicht vor. Der BGH verneinte gleichwohl einen Verstoß gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze. Er sah keinen Anlass, "am Wahrheitsgehalt der Auskünfte zu zweifeln". Auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens schien die Verwertbarkeit der Anom-Daten höchstrichterlich geklärt. Zunächst.

Am 29. September 2025 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) über Dokumente, Gerichtsbeschlüsse und E-Mails, aus denen hervorgeht, dass es sich beim bislang geheim gehaltenen Staat um Litauen handelt . Die Unterlagen legen außerdem nahe, dass nicht nur die Nutzer der Anom-Kryptohandys getäuscht wurden. Getäuscht wurde vor allem die litauische Ermittlungsrichterin, die den Beschluss erließ, der das Kopieren und Speichern der Anom-Chats rechtlich ermöglichte.

Die Autoren konnten die Dokumente, die auch der FAZ offensichtlich vorlagen, sowie weitere Protokolle, Chats und E-Mails einsehen und auf ihre Echtheit prüfen. Sie erschüttern die Grundannahmen des BGH im Kern und zeichnen das Bild einer systematischen Täuschung.

Was Anom besonders macht

Anom war wie EncroChat oder SkyECC ein Kryptomessengerdienst mit einem entscheidenden Unterschied: Der Dienst wurde nicht von einem privaten Unternehmen betrieben, sondern vom FBI entwickelt und über verdeckte Ermittler in Umlauf gebracht. Nach außen waren die Geräte Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Tatsächlich hatte das FBI die Schlüssel, um jede Nachricht zu lesen und an Ermittler in aller Welt zu verteilen.

Der Server, an den bei jeder Nachricht eine Kopie ging, stand seit Sommer 2019 in einem europäischen Staat, dessen Identität das FBI geheim hielt. Von dort wurden die Daten an das FBI weitergeleitet. Das Bundeskriminalamt (BKA) erhielt ab September 2020 Zugang zu dekryptierten Inhaltsdaten mit Deutschlandbezug und leitete hunderte Strafverfahren gegen Nutzer in Deutschland ein.

Die Legende für den litauischen Beschluss

Die von den Autoren eingesehenen Dokumente, E-Mails, Signal-Nachrichten und Beschlüsse zeigen: FBI, US-Staatsanwaltschaft, litauische Kriminalpolizei, litauische Staatsanwaltschaft und ein litauischer Europol-Verbindungsbeamter stimmten sich ab, um unter einer Legende gerichtliche Beschlüsse in Litauen zu erwirken.

Bereits vom 11. bis 14. Februar 2019 richtete das FBI bei Europol in Den Haag ein Treffen aus, an dem Ermittler aus ganz Europa teilnahmen. Dort ging es um einen vom FBI entwickelten, zum damaligen Zeitpunkt noch namenlosen Kryptomessengerdienst: Anom. Die Unterlagen belegen, dass neben Ermittlern und Staatsanwälten aus Norwegen, Litauen, Spanien, England und Belgien auch deutsche Ermittler bereits in Den Haag anwesend waren und im engen Austausch mit dem FBI über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten beim Be- und Vertrieb des geplanten Messengerdienstes diskutierten. Damit dürfte das BKA früher in das Projekt eingeweiht gewesen sein, als bislang von deutschen Ermittlern kommuniziert worden ist.

StV Heft 7, Foto: Carl Heymanns Verlag

Im Frühjahr 2019 fragte das FBI in Litauen an, ob ein von den USA kontrollierter Server dort platziert werden könne. Über diesen Server sollte Anom betrieben und die Kommunikation abgefangen werden. Hintergrund war, dass das FBI nach US-amerikanischem Recht den Server nicht in den USA betreiben durfte. Litauen sollte die Daten an das FBI weitergeben. Die Natur der Operation: streng geheim – auch gegenüber den litauischen Gerichten. Nicht offenbart werden sollte, dass Anom von den USA entwickelt und in Litauen mit Unterstützung nationaler Behörden eingerichtet wurde. Stattdessen sollte der Eindruck entstehen, "Kriminelle" würden den Messenger aus Litauen heraus betreiben. Genauso wurde die Operation umgesetzt. Genauso wurde es später den litauischen Richtern kommuniziert, die die Gerichtsbeschlüsse zur vermeintlichen heimlichen Überwachung erließen.

Wie der Sachverhalt manipuliert wurde

Ab Juni 2019 arbeiteten US-amerikanische und litauische Behörden eng am Rechtshilfeersuchen der USA zusammen. Die litauische Seite gab dem FBI konkrete Formulierungen vor. So sollte das Ersuchen nicht vom Abfangen von Daten sprechen, sondern nur von Kopien oder Abbildern des Servers. Am 3. Juli 2019 übersandte das FBI einen ersten Entwurf und fragte, ob aufgenommen werden müsse, dass ein Server in Litauen überhaupt erst angemietet und aufgestellt werden müsste. Die litauische Seite entschied sich dagegen. Diese Information wurde aus dem finalen Ersuchen gestrichen.

Noch deutlicher wird die Manipulation im Inhalt des Entwurfs. Ursprünglich hieß es, das FBI habe ein verschlüsseltes Kommunikationsprodukt entwickelt und in die kriminelle Szene eingeführt. Auch diese Information wurde in Abstimmung mit den Litauern gestrichen. An seine Stelle trat die Behauptung, kriminelle Gruppierungen würden Anom exklusiv nutzen. Aus einem staatlich entwickelten Honey-Pot wurde so ein kriminelles Kommunikationsnetz, das die Behörden überwachen wollten.

Auch Hinweise darauf, dass das FBI die Geräte modifiziert hatte, um die Nachrichten zu kopieren, wurden entfernt. Damit wurde der Zusammenhang zwischen FBI, Geräten, Server und Datengewinnung verschleiert. Die Entwürfe lesen sich so, als existiere bereits ein von einer kriminellen Organisation betriebener und genutzter Dienst. Tatsächlich musste die Infrastruktur in Litauen erst geschaffen werden. Die Sachverhaltsdarstellung des finalen Rechtshilfeersuchens war deshalb nicht nur unvollständig, sondern in ihrem Kern bewusst falsch.

Doppelte List

Auf Grundlage des finalen Rechtshilfeersuchens der USA vom 30. September 2019 erließ eine Ermittlungsrichterin in Vilnius am 3. Oktober 2019 den ersten Beschluss. Danach durften litauische Ermittler heimlich Kopien des angeblich bereits in Litauen lokalisierten Servers erstellen. Dass der Server erst durch die litauische Polizei angemietet und in Betrieb genommen werden sollte, stand dort nicht. Auch bei späteren Verlängerungsanordnungen blieb die Legende bestehen.

Damit dürfte dem entscheidenden Satz der BGH-Entscheidung vom 9. Januar 2025 der Boden entzogen sein. Wenn der BGH keinen Anlass sah, am Wahrheitsgehalt der Auskünfte zu zweifeln, dann deshalb, weil ihm der tatsächliche Ablauf nicht bekannt war. Die von den Autoren geprüften Dokumente zeigen aber, dass die richterliche Kontrolle nicht funktionieren konnte. Die Ermittlungsrichter wurden infolge einer durch litauische und US-amerikanische Ermittler abgestimmten Sachverhaltsdarstellung gezielt in die Irre geführt.

Das ist der entscheidende Unterschied zu gewöhnlichen verdeckten Ermittlungen. Ermittlungsmaßnahmen müssen nicht in jedem Detail transparent sein, verdeckte Maßnahmen enthalten regelmäßig ein Täuschungselement gegenüber den Betroffenen. Hier lag die Täuschung aber eine Stufe früher. Nicht nur die späteren Nutzer wurden getäuscht. Getäuscht wurde vielmehr das Gericht, das die Maßnahme rechtlich kontrollieren und legitimieren sollte. Das ist keine "kriminalistische List" mehr. Das ist eine doppelte List: zuerst gegenüber dem Gericht, dann gegenüber den Betroffenen.

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Was deutsche Gerichte jetzt prüfen sollten

Gerade die unabhängige richterliche Entscheidung rechtfertigt im internationalen Rechtshilfeverkehr das gegenseitige Vertrauen. Beruht sie auf einer gezielt konstruierten Legende, muss diese Grundlage entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH kann der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert werden. Es genügt, wenn konkrete Tatsachen ein rechtsstaatswidriges Vorgehen plausibel machen.

Im Anom-Komplex geht es nicht um Randfragen der Beweisgewinnung. Es geht um die bewusste Umgehung richterlicher Kontrolle und das bewusste Ausnutzen rechtlicher toter Winkel bei transnationalen Ermittlungen. Beweise, die unter Außerachtlassung rechtsstaatlicher Mindeststandards gewonnen wurden, sind unverwertbar. Das gilt besonders, wenn Ermittler – unabhängig davon, wo sie sich auf der Welt befinden – grundrechtliche Sicherungen planmäßig und systematisch außer Acht lassen.

Jetzt sind die deutschen Gerichte aufgerufen, ihre eigenen rechtsstaatlichen Maßstäbe konsequent durchzusetzen und der Verwertung von Anom-Daten jeden Raum zu versagen, wenn sie nicht hinnehmen wollen, dass ihre Souveränität von Ermittlern, die rechtsstaatliche Bindungen bewusst umgehen, ausgehöhlt wird. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Justiz bereit ist, diesen Mut aufzubringen.

Christian Lödden, LL.M., ist Rechtsanwalt und Mitbegründer des europaweit tätigen Joint Defense Teams. Dr. Johannes Makepeace ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Europäisches Strafrecht von Prof. Dr. Tonio Walter an der Universität Regensburg. Beide sind in der Münchner Kanzlei DvM Rechtsanwälte tätig.

Mehrere digitale Geräte, darunter ein Laptop, ein Tablet und ein Smartphone, mit aufgeklappten Dokumenten in derselben Ansicht.

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 7, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
 

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Geleakte Anom-Dokumente: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60362 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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