Geldauflagen an Vereine: Ein ungerechter Segen

von Dr. Lorenz Leitmeier

11.03.2014

Ob eine Geldauflage an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr oder einen Tierschutzverein überwiesen werden soll, entscheiden Richter und Staatsanwälte völlig frei. Das kann schnell zu Ungerechtigkeiten und Vetternwirtschaft führen, meint der Strafrichter Lorenz Leitmeier. Mit einem festen Verteilungsschlüssel könnte man dem einfach vorbeugen.

Ein Strafrichter merkt schnell, wo er wirkliche Macht hat – nicht im Sitzungssaal, sondern im Büro: Während in wichtigen Verfahren am Ende das Landgericht in der Berufung urteilt, bleibt der Einzelrichter am Amtsgericht in seinem Büro der Chef.

Er kann entscheiden, ob er zuerst den Rechtsanwalt hereinbittet, der gerne mal wieder eine Pflichtverteidigung zugewiesen bekäme, oder ob er doch der Dame den Vortritt lässt, die von ihrem finanziell notleidenden Verein berichtet. Wer die Pflichtverteidigung erhält und wer die Geldauflagen, entscheidet der Strafrichter eigenständig und ohne Beschwerdeinstanz. Die Kollegen am Landgericht werden diese Akten nicht zu Gesicht bekommen.

Ungerecht mit einem Hauch von Vetternwirtschaft

Wird ein Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Geldauflage eingestellt, muss ein Empfänger für das Geld gefunden werden. Der Strafrichter – oder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt – hat dabei große Freiheiten. Der Auflagenempfänger muss lediglich eine gemeinnützige Einrichtung sein. Vorrangig bedacht werden sollten Vereine, die dem Opferschutz dienen oder im Bereich der Jugend-, Sucht- oder Bewährungshilfe tätig sind.

Glühende Anhänger des TSV 1860 München können daher nicht ihren Lieblings-Fußballverein bedenken. Daneben gibt es aber keine weiteren "harten" Kriterien, die das Ermessen der Justiz lenken. Richter und Staatsanwälte können sich einen oder mehrere gemeinnützige "Lieblingsempfänger" aussuchen und diese immer wieder bedenken.

Dies hat fragwürdige Konsequenzen: Es gibt keine Verteilungsgerechtigkeit, manche Vereine werden oft, manche selten oder nie bedacht. Und ob ein Verein tatsächlich ein sinnvoller Empfänger von Auflagen ist, prüft auch niemand. Es ist nicht nur ungerecht, auf Verteilungskriterien zu verzichten, sondern auch rechtlich fragwürdig: In der Leistungsverwaltung gibt es für jede Entscheidung Ermessensrichtlinien, warum sollte dann die Justiz Wohltaten verteilen können, ohne begründen zu müssen, an wen die Gelder fließen? Gegen diese "Ungerechtigkeit" wehren können sich die übergangenen Vereine nicht, eine Geldauflage ist nämlich keine geschützte oder einklagbare Rechtsposition.

Außerdem können persönliche Verbindungen zum bedachten Verein und damit außerrechtliche Motive bei der Verteilung eine Rolle spielen. Der Strafrichter könnte die Auflage einem Verein zukommen lassen, dem seine Tochter angehört; oder einer Organisation, für die die Mutter tätig ist. Dieser Anschein, mit der Geldauflage persönliche Interessen zu verfolgen, ist auf jeden Fall zu vermeiden. Den Unterschied zwischen legal und legitim kennt man spätestens seit der "Verwandtenaffäre" im bayerischen Landtag.

Fester Schlüssel für die Verteilung wäre gut

Andererseits hält sich die Ungerechtigkeit in Grenzen: Wenn ein Verein gemeinnützig ist, dann haben andere, unabhängige Personen diese Grundentscheidung getroffen – und dies gilt es zu respektieren. Da der Empfänger der Geldauflagen aber ein gemeinnütziger Verein sein muss, kann es grundsätzlich "keinen Falschen" treffen.

Die Zuwendung an eine Suchteinrichtung ist auch nicht unbedingt deshalb "schlecht", weil ein Cousin des Richters dort als Betreuer arbeitet. Im Gegenteil: Es kann sogar von Vorteil sein, dass der Richter einen persönlichen Bezug zum bedachten Verein hat und weiß, dass das Geld dort "gut angelegt" ist. Verzichten sollte man auf eine solche Zuwendung aber dennoch: Wer berufen ist, Korruption zu verurteilen, muss selbst jeden Anschein von "Vetternwirtschaft" vermeiden.

Das aktuelle System hat Defizite, mit denen man im Ergebnis leben kann. Missbräuchliche Zuwendungen, hinter denen (unlautere) persönliche Interessen stehen, dürften keine zahlenmäßig große Rolle spielen. Die ungerechte Verteilung der Gelder dürfte sich bei der Masse an Zuweisungen im Ergebnis ausgleichen. Verifizierbar ist das allerdings nicht, es kann auch bloße Selbstberuhigung sein – ähnlich wie die Annahme, im Verlauf einer Bundesliga-Saison glichen sich die Fehlentscheidungen der Schiedsrichter aus.

Und dennoch: Besser wäre ein System, das jedenfalls im Prinzip gerecht ist und "Missbrauch" ausschließt. Vorstellbar wäre, dass Richter und Staatsanwälte nur abstrakt eine gemeinnützige Einrichtung bedenken, der konkrete Empfänger aber nach einem festen Schlüssel ermittelt wird – so wie Anklagen nach einem festen Schlüssel dem (gesetzlichen) Richter zugeteilt werden.

Der Autor Dr. Lorenz Leitmeier ist Richter am Amtsgericht München. Am liebsten würde er alle Geldauflagen dem TSV 1860 München zuweisen, tatsächlich bedenkt er aber häufig das Kinderhilfswerk.

Zitiervorschlag

Geldauflagen an Vereine: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11292 (abgerufen am: 14.12.2024 )

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